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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_597/2025 vom 2. März 2026 die Beschwerde einer beklagten Partei (A._ AG) gegen die Abweisung ihres Ausstandsgesuchs gegen einen Richter (B._) abgewiesen. Im Kern ging es um die Frage, ob Äusserungen des Richters während einer Vergleichsverhandlung einen objektiven Anschein der Befangenheit begründen.
1. Sachverhalt
Die C._ AG klagte vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau gegen die A._ AG auf Zahlung von Fr. 798'309.09. Im Rahmen einer Vergleichsverhandlung, die von Oberrichter Dr. B._ geleitet wurde, gab dieser eine als unpräjudiziell deklarierte Einschätzung der Sach- und Rechtslage ab und unterbreitete einen Vergleichsvorschlag von Fr. 400'000.--. Nachdem die Klägerin ein Gegenangebot von Fr. 700'000.-- und die Beklagte (Beschwerdeführerin) beide Vorschläge abgelehnt hatte, äusserte der Richter B._: "die Beschwerdeführerin sei tot, wenn ein Urteil gefällt werde". Auf Erwiderung präzisierte er, sie sei dann "im Konkurs". Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin ein Ausstandsgesuch gegen Richter B.__ wegen Befangenheit. Das Handelsgericht wies dieses Gesuch ab.
2. Rechtliche Grundlagen und Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rüge einer Verletzung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (Generalklausel für andere Gründe der Befangenheit), Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren). Massgebend ist hierbei der objektive Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts erwecken können; eine tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich. Das Gericht muss entscheidensoffen sein und darf nicht durch sachfremde Umstände zugunsten oder zulasten einer Partei beeinflusst werden.
2.1. Begründung der Vorinstanz (Handelsgericht) Das Handelsgericht hatte die pauschale Kritik an der rechtlichen Einschätzung des Richters als unbegründet erachtet, da der Vergleichsvorschlag auf eine ausgewogene Würdigung hindeute. Hinsichtlich der Äusserungen "tot" / "im Konkurs" stellte die Vorinstanz fest, der Richter habe auf ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten im Falle eines Urteils hinweisen wollen. Die Äusserungen seien nicht als abwertend, blossstellend oder ironisierend zu werten. Obwohl die Formulierung "wirtschaftlicher Tod" drastisch sei und eine "gewisse Härte" mitschwinge, sei sie als aufklärende Warnung im Interesse der Partei zu verstehen, die einen Vergleich ablehnt. Die Äusserungen seien am Ende der Vergleichsverhandlung nach einer "sehr absoluten" Ablehnung des Vergleichs durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Unter diesen Umständen seien "drastischere Formulierungen" zur Schaffung von Gehör zulässig. Die Vorinstanz schloss, dass die Äusserungen des Richters zwar "nicht in jeder Hinsicht sachlich geboten" gewesen seien, er aber den objektiven Eindruck der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewahrt habe.
2.2. Würdigung durch das Bundesgericht unter Heranziehung von Präzedenzfällen
Das Bundesgericht stützte seine Analyse massgeblich auf seinen eigenen, zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid 4A_237/2025 vom 4. August 2025, der ebenfalls einen Ausstandsantrag gegen denselben Richter im Kontext von Vergleichsverhandlungen behandelte. Die dort entwickelten Grundsätze wurden hier erneut angewandt und vertieft:
2.3. Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz: * Der Richter B.__ habe mit den Äusserungen "tot" / "im Konkurs" auf ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten hinweisen wollen. Die drastische Formulierung sei nicht als abwertend oder blossstellend zu interpretieren. * Die Aussage hatte eine sachliche Grundlage, da die Beschwerdeführerin selbst an der Verhandlung Liquiditätsprobleme und eine Betreibung erwähnt hatte. Der Hinweis auf den Konkurs sei somit eine zulässige Anmerkung zu ausser- oder nachprozessualen Aspekten im Sinne des Leitentscheids 4A_237/2025. * Der Richter hatte zu Beginn der Vergleichsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Rechtserörterung nur eine provisorische Rechtsauffassung sei. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass dies ungenügend war.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Richter B.__ durch seine Äusserungen keinen objektiven Anschein der Befangenheit begründete. Er habe seine Rolle und seine Pflichten im Rahmen der Vergleichsverhandlung nicht überschritten.
3. Entscheid des Bundesgerichts
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: