Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_494/2025 vom 3. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_494/2025 vom 3. März 2026

Parteien und Streitgegenstand: Im vorliegenden Verfahren wehrte sich A.__ (Beschwerdeführer), ein türkischer Staatsbürger und in der Schweiz als Flüchtling wohnhaft, gegen die Ablehnung seines Antrags auf Aufnahme einer Geschäftsbeziehung und Eröffnung eines Kontos durch die PostFinance AG (Beschwerdegegnerin). Der Beschwerdeführer wurde 2009 vom US-amerikanischen Office of Foreign Assets Control (OFAC) als "Specially Designated National" (SDN) auf eine Sanktionsliste gesetzt, da er als hochrangiges Mitglied einer ehemals als PKK bekannten Organisation, der Kongra-Gel, geführt wird, die vom US-Department of the Treasury als bedeutender Drogenhändler und vom State Department als globale Terrororganisation eingestuft wurde. In der Schweiz unterliegt er jedoch keinen Sanktionen. Die PostFinance AG ist gemäss Postorganisationsgesetz (POG) und Postverordnung (VPG) zur landesweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs verpflichtet. Die Beschwerdegegnerin lehnte den Antrag des Beschwerdeführers mit Verweis auf seine US-Sanktionierung und eine Ausnahme vom Grundversorgungsauftrag ab.

Vorinstanzlicher Entscheid (Handelsgericht des Kantons Bern): Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Es befand, dass sich die PostFinance AG auf den Ausnahmetatbestand des unverhältnismässig hohen Aufwands für die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung nach Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG berufen und den Beschwerdeführer gestützt darauf von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausschliessen kann.

Kernproblem vor Bundesgericht: Die zentrale und vom Bundesgericht detailliert geprüfte Frage war, ob die in Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG vorgesehene Ausnahme von der Grundversorgungspflicht, namentlich der "unverhältnismässig hohe Aufwand für die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung", auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde und Rügeprinzip: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, wies jedoch darauf hin, dass die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG streng ist. Es berücksichtigte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsrügen nicht, da diese nicht substanziiert genug waren. Ebenso wurden die pauschalen Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung seines Anspruchs auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) und Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) als ungenügend begründet abgewiesen, da nicht aufgezeigt wurde, inwiefern daraus ein Anspruch auf ein Zahlungskonto resultieren sollte. Die einzige hinreichend begründete Rüge, die einer vertieften Prüfung unterzogen wurde, war diejenige der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die genannte Ausnahmebestimmung.

  2. Prüfungsstandard für Bundesratsverordnungen: Das Bundesgericht prüft Bundesratsverordnungen vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit. Bei unselbständigen Verordnungen, die auf einer gesetzlichen Delegation beruhen, wird geprüft, ob der Bundesrat die Grenzen der ihm eingeräumten Befugnisse eingehalten hat. Bei einem weiten Ermessensspielraum des Bundesrats ist dieser gemäss Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich; die Prüfung beschränkt sich dann darauf, ob die Verordnung den Delegationsrahmen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 150 V 73 E. 6.2).

  3. Rechtlicher Rahmen der Grundversorgung und ihrer Ausnahmen:

    • Bundesverfassung: Art. 92 Abs. 2 BV verpflichtet den Bund zur Sicherstellung einer ausreichenden und preiswerten Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten, einschliesslich Zahlungsverkehrsdienstleistungen. Der Verfassungsgeber überlässt die Festlegung von Inhalt und Umfang dem Gesetzgeber.
    • Postgesetz (PG): Art. 1 Abs. 1 lit. b PG regelt die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Art. 32 Abs. 1 PG beauftragt die Post (bzw. PostFinance) mit der Sicherstellung dieser landesweiten Grundversorgung. Gemäss Art. 32 Abs. 2 PG kann die Post im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren AGB umschreiben, welche Dienstleistungen sie "aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen" nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. Art. 32 Abs. 4 PG delegiert die Detailbestimmung der Dienstleistungen an den Bundesrat.
    • Postverordnung (VPG): Art. 2 Abs. 2 VPG überträgt die Grundversorgungspflicht der PostFinance AG. Art. 43 Abs. 1 VPG umschreibt die Grundversorgungsleistungen (u.a. Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos). Art. 45 Abs. 1 VPG regelt die Ausnahmen von dieser Pflicht, einschliesslich der hier relevanten Bestimmung in lit. a zweiter Satzteil, wonach ein Ausschluss erfolgen kann, wenn "die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht".
  4. Analyse der gesetzlichen Grundlage für Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG:

    • Kritik in der Lehre: In der Rechtsliteratur wurde kritisch hinterfragt, ob der "unverhältnismässig hohe Aufwand" gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG unter den gesetzlichen Delegationsrahmen des "Schutzes berechtigter Interessen" in Art. 32 Abs. 2 PG fällt, insbesondere angesichts der Sonderstellung der PostFinance als öffentliche Dienstleisterin. Das Bundesgericht hatte diese Frage in BGE 4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.2 a.E. offengelassen.
    • Entstehungsgeschichte des Postgesetzes (historische Auslegung): Das Bundesgericht legte grossen Wert auf die Entstehungsgeschichte von Art. 32 Abs. 2 PG. Diese Bestimmung wurde als Reaktion auf ein früheres Bundesgerichtsurteil (BGE 4A_417/2009 vom 26. März 2010) eingefügt. In jenem Entscheid ging das Bundesgericht von einem Kontrahierungszwang für die Post im Zahlungsverkehr aus, dessen Durchbrechung nur zurückhaltend anzunehmen sei. Die Parlamentsdebatten zum revidierten Postgesetz (insbesondere die Voten von Kommissionssprecher Bieri) zeigen, dass die Verwaltung die Aufnahme einer gesetzlichen Grundlage für Ausnahmen von der Grundversorgung explizit beantragt hatte. Der Gesetzgeber wählte demnach bewusst eine weite Formulierung ("aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen") in Art. 32 Abs. 2 PG, um dem Bundesrat die notwendige Flexibilität zur Umschreibung von Ausnahmen auf Verordnungsstufe zu ermöglichen und die Möglichkeit zur Verweigerung von Geschäftsbeziehungen abzusichern. Obwohl in den Debatten primär auf strafrechts- oder sicherheitsrelevante sowie sittenwidrige Umstände verwiesen wurde, steht der unverhältnismässig hohe Aufwand für die Einhaltung von Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen diskutierten Gefahren und berechtigten Interessen.
    • Systematische und teleologische Auslegung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Bundesrat mit der Ausnahme nach Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG den ihm eingeräumten weiten Delegationsrahmen nicht offensichtlich gesprengt hat. Die Verordnungsbestimmung ist mit der gesetzlichen Vorgabe von Art. 32 Abs. 2 PG vereinbar, insbesondere da sie einen qualifizierten, nicht jeden beliebigen, Aufwand der Beschwerdegegnerin voraussetzt.
    • Weitere Verfassungsrügen: Die Vorinstanz hatte zudem keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) oder des Schutzes vor staatlicher Willkür (Art. 9 BV) festgestellt. Der Beschwerdeführer konnte dem keine stichhaltigen Argumente entgegenhalten; seine Verweise auf EU-Richtlinien und ausländische Regelungen waren unbehelflich, da die Schweiz im Bereich der Postgesetzgebung nicht an EU-Richtlinien gebunden ist.
  5. Anwendung von Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG durch die Vorinstanz: Da die Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage abgewiesen wurde, hätte der Beschwerdeführer sich mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz zur Anwendung von Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG auseinandersetzen müssen (insbesondere zur Behauptungs- und Bestreitungslast hinsichtlich des unverhältnismässig hohen Aufwands). Dies unterliess er, weshalb das Bundesgericht auch diese Argumente nicht weiter prüfte.

Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und er wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte, dass die PostFinance AG eine Geschäftsbeziehung mit einem Kunden ablehnen kann, wenn die Einhaltung der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht (Art. 45 Abs. 1 lit. a VPG), auch wenn der Kunde in der Schweiz nicht sanktioniert ist, aber im Ausland (hier: USA) auf einer Sanktionsliste steht. Die entscheidende Begründung des Bundesgerichts liegt in der detaillierten Analyse der Entstehungsgeschichte des Postgesetzes. Es stellte fest, dass der Gesetzgeber mit Art. 32 Abs. 2 PG bewusst einen weiten Delegationsrahmen an den Bundesrat gewählte, um nach einem früheren Bundesgerichtsurteil (BGE 4A_417/2009) Ausnahmen vom Kontrahierungszwang im Grundversorgungsauftrag explizit gesetzlich zu ermöglichen. Der "unverhältnismässig hohe Aufwand" gemäss VPG ist eine zulässige Konkretisierung der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen "aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen". Andere Rügen des Beschwerdeführers (z.B. Verletzung der Privatsphäre, Verweis auf EU-Recht) wurden aufgrund ungenügender Begründung oder mangelnder Relevanz abgewiesen.