Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 4A_519/2025 vom 3. März 2026 detailliert zusammen:
Parteien und Gegenstand
- Beschwerdeführerin: A.__ AG (ursprünglich Klägerin), eine Architektur- und Projektentwicklungsgesellschaft.
- Beschwerdegegnerin: B.__ SA (ursprünglich Beklagte), eine Industrie- und Handelsgesellschaft.
- Gegenstand: Eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung (sog. Rückforderungsklage nach Art. 86 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] bzw. Art. 62 des Obligationenrechts [OR]) in Höhe von CHF 1'841'476.- zuzüglich Zinsen. Die Beschwerdeführerin verlangte die Rückerstattung eines Betrags, der von einer Drittgesellschaft über das Betreibungsamt an die Beschwerdegegnerin bezahlt wurde, und argumentierte, es habe keine Schuld bestanden.
Sachverhalt (massgebende Punkte)
- Hintergrund und Erschliessungsvorschriften: Die Beschwerdegegnerin war Eigentümerin von Parzellen in der Industriezone "X._" in W._. Die Schweizerische Eidgenossenschaft besass angrenzende Parzellen. Ein 1995 ratifizierter Gestaltungsplan ("Sonderbauvorschriften für das Gebiet X._ SBV") sah die Erschliessung der Zone, insbesondere den Bau der Strasse "X1._", vor. Art. 24 des Gestaltungsplans regelte die Verteilung der Erschliessungskosten unter den Eigentümern proportional zur nutzbaren Gesamtfläche. Art. 26 sah die Möglichkeit der Beteiligung der Eidgenossenschaft an der Erschliessung vor.
- Erschliessungsvereinbarung von 2003: Am 6. Februar 2003 schloss die Beschwerdegegnerin mit der Stadt W._ und der Eidgenossenschaft eine "Erschliessungsvereinbarung". Diese Vereinbarung konkretisierte die Kostentragung für die "X1._". Art. 2.1.2.3a der Vereinbarung sah zwei Varianten der Kostenverteilung vor, je nachdem, welche der Eidgenossenschaftsparzellen angeschlossen würden. Gemäss Art. 2.1.2.3.b mussten später angeschlossene Eigentümer die Erschliessungskosten zuzüglich Zinsen (ab dem 4. Jahr nach Vertragsunterzeichnung) vor Baubeginn an die vorleistungspflichtigen Grundeigentümer zurückzahlen. Art. 2.1.2.3.c hielt fest, dass die Stadt W.__ die Vorlage des Zahlungsnachweises der Erschliessungskosten als Bedingung für die Baubewilligung festhalten würde. Die Vereinbarung sollte im Grundbuch angemerkt und die Verpflichtungen auf künftige Erwerber übertragen werden.
- Verkauf der Parzellen an die Beschwerdeführerin: Am 5. Dezember 2006 verkaufte die Eidgenossenschaft ihre Parzellen (Nr. 17055 und 17059) an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin übernahm gemäss Kaufvertrag alle Rechte und Pflichten aus der Erschliessungsvereinbarung.
- Realisierung der Erschliessung und Kosten: Zwischen 2005 und 2007 realisierte die Beschwerdegegnerin die Erschliessung, einschliesslich der X1._. Die Schlussabrechnungen der Erschliessungskosten (CHF 3'466'284.- für die Strasse und CHF 749'429.40 für den Knotenpunkt) wurden 2012 erstellt und 2013 vom Gemeinderat W._ genehmigt. Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin erhoben Einsprache.
- Betreibung und Geltendmachung der Forderung: Die Beschwerdeführerin geriet in der Folge in finanzielle Schwierigkeiten. Im Oktober 2019 informierte das Betreibungsamt W.__ die Beschwerdegegnerin über die bevorstehende Versteigerung der Parzellen der Beschwerdeführerin und forderte sie auf, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Beschwerdegegnerin forderte daraufhin CHF 1'834'672.- (Hauptforderung und Zinsen) gestützt auf die Erschliessungsvereinbarung und beanspruchte ein Faustpfandrecht. Sie verlangte die Eintragung ihrer Forderung im Lastenverzeichnis mit Übertragungspflicht bei Weiterverkauf und die Aufnahme einer Bedingung in die Versteigerungsbedingungen, wonach vor Baubeginn der Nachweis der Zahlung der Erschliessungskosten an sie zu erbringen sei.
- Lastenverzeichnis und Verkauf an D.__ AG: Am 2. Dezember 2019 erstellte das Betreibungsamt W._ das Lastenverzeichnis, in dem die Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von CHF 1'841'476.- im ersten Rang kolloziert wurde. Die öffentliche Versteigerung war für den 29. Januar 2020 angesetzt. Kurz vor der Versteigerung, am 28. Januar 2020, verkaufte die Beschwerdeführerin die Parzellen für CHF 101'250'000.- an die D._ AG. D._ AG wollte unbelastete Parzellen erwerben. Der Kaufvertrag sah vor, dass D._ AG CHF 30'329'702.53 an das Betreibungsamt zahlen würde, um die im Lastenverzeichnis vom 2. Dezember 2019 eingetragenen Forderungen (einschliesslich derjenigen der Beschwerdegegnerin) zu begleichen. Das Betreibungsamt wurde angewiesen, diese Forderungen zu tilgen und löschen zu lassen.
- Zahlung und weitere Entwicklungen: D._ AG zahlte den Betrag am 30. Januar 2020 an das Betreibungsamt. Trotz einer Intervention der Beschwerdeführerin (wegen angeblichen Irrtums beim Kaufvertragsabschluss) zahlte das Betreibungsamt am 13. Februar 2020 CHF 1'841'476.- an die Beschwerdegegnerin aus. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin eingereichte Klage auf Bereinigung des Lastenverzeichnisses wurde am 28. September 2020 als gegenstandslos erklärt. D._ AG erhielt später Baubewilligungen, die jedoch auf Beschwerde der A._ AG hin annulliert wurden; der Ausgang des dagegen von D._ AG erhobenen Rechtsmittels ist unklar.
Verfahren vor den Vorinstanzen
- Am 26. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Tribunal de première instance (erstinstanzliches Gericht) eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beschwerdegegnerin ein und verlangte die Rückzahlung von CHF 1'841'476.- zzgl. Zinsen.
- Das Tribunal de première instance wies die Klage am 7. Dezember 2023 ab.
- Die Chambre civile de la Cour de justice (kantonaler Zivilgerichtshof) wies am 9. September 2025 den Appell der Beschwerdeführerin sowie den Anschlussappell der Beschwerdegegnerin ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Begründung des Bundesgerichts (massgebende Punkte und rechtliche Argumente)
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der A.__ AG gegen das Urteil der Cour de justice. Es konzentrierte sich auf die Frage der Aktivlegitimation und der materiellen Berechtigung der Forderung.
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Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 1-2):
Das Bundesgericht hält fest, dass die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (Streitwert, Fristen). Es weist jedoch darauf hin, dass es das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), aber nur die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen prüft, es sei denn, die Rechtsverletzung ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und können nur korrigiert oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge von Sachverhaltsfeststellungen erfordert eine präzise und substanziierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 86 SchKG und Art. 62 OR) (Rz. 3):
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei der Beschwerdegegnerin keinen Betrag aus der Erschliessungsvereinbarung geschuldet gewesen.
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Grundlagen der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 OR): Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR ist zur Rückerstattung verpflichtet, wer ohne gültigen Rechtsgrund aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Art. 62 Abs. 2 OR nennt als Beispiele Leistungen ohne gültigen Grund, aus einem nicht verwirklichten Grund oder aus einem nachträglich weggefallenen Grund. Art. 63 Abs. 1 OR schränkt die Rückforderung ein, wenn freiwillig eine Nichtschuld bezahlt wurde, es sei denn, der Irrtum über die Schuldpflicht wird bewiesen.
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Grundlagen der Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG: Dies ist eine rein materiellrechtliche Klage (Art. 84 ZPO), die dem betriebenen Schuldner ermöglicht, eine zu Unrecht bezahlte Summe zurückzufordern, um die Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Der Kläger (betriebene Schuldner) muss die Nichtexistenz der Schuld beweisen (Art. 86 Abs. 3 SchKG, Art. 8 ZGB). Obwohl die Beweislast beim Kläger liegt, ist der Beklagte im Falle eines negativen Beweises aufgrund von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB, Art. 52 ZPO) zur Mitwirkung verpflichtet; dies führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
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Aktivlegitimation (Parteistellung) (Rz. 3.2.2-3.2.4):
- Zur Klage ist der betriebene Schuldner legitimiert, der unter dem Zwang der Zwangsvollstreckung eine zu Unrecht geforderte Summe gezahlt hat. Auch wer nicht selbst betrieben wurde, aber ein vermögensrechtliches Interesse hatte, die Betreibung zu vermeiden, ist klageberechtigt, wenn er zur Abwendung einer Betreibung auf eigene Vermögensrechte gezahlt hat. Nicht jedoch, wenn er lediglich die Schuld eines anderen beglichen hat.
- Passivlegitimiert ist der betreibende Gläubiger.
- Im vorliegenden Fall (Rz. 3.2.4): Das Bundesgericht stellt fest, dass die Situation hier insofern besonders ist, als die Beschwerdeführerin nicht von der Beschwerdegegnerin betrieben wurde und die Zahlung an die Beschwerdegegnerin nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern von einer Drittgesellschaft (D.__ AG) über das Betreibungsamt erfolgte. Das Gericht hielt fest, dass dies kein Szenario ist, das von Art. 86 SchKG erfasst wird, was bereits die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin in Frage stellt. Die rein ökonomische Sichtweise der Beschwerdeführerin sei hier für Art. 86 SchKG nicht massgeblich.
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Existenz der Schuld (Hauptprüfung) (Rz. 3.3):
Das Kantonsgericht hatte die Frage der Aktivlegitimation offengelassen und stattdessen geprüft, ob die Schuld überhaupt "inexistent" war.
- Argument der Beschwerdeführerin (Rz. 3.3.1): Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Erschliessung sei lediglich eine Option gewesen und nicht zwingend für die Entwicklung der Parzellen, da andere Anschlussmöglichkeiten bestanden hätten. Es gäbe noch keine Baubewilligung, daher sei die aufschiebende Bedingung in der Erschliessungsvereinbarung nicht erfüllt, was die Existenz einer Schuld ausschliesse.
- Zurückweisung der Argumentation durch das Bundesgericht (Rz. 3.3.2): Das Bundesgericht wies diese Argumentation als unzulässig zurück, da sie auf Tatsachen beruhte (angeblich andere, bevorzugte Anschlussmöglichkeiten), die im angefochtenen Urteil nicht festgestellt wurden und für die keine zulässige Sachverhaltsrüge vorgebracht wurde.
- Würdigung des Kantonsgerichts (Rz. 3.3.3): Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass die Parteien der Erschliessungsvereinbarung eine Zahlungspflicht für die Erschliessungskosten vereinbart hatten. Diese Pflicht war erfüllbar (exécutable), aber noch nicht fällig (exigible), solange der Eigentümer der Parzellen Nr. 17055 und 17059 (nacheinander die Eidgenossenschaft, die Beschwerdeführerin, dann D._ AG) den Anschluss nicht beantragt hatte. Diese Verpflichtung war zeitlich unbegrenzt, die Zahlung musste jedoch "vor Baubeginn" erfolgen. Die Besonderheit bestand darin, dass die Fälligkeit und damit die Zahlung von der freien Willensentscheidung des Schuldners abhing, der den Zeitpunkt der Willensäusserung selbst bestimmen konnte.
Das Kantonsgericht hielt fest, dass aus dem Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und D._ AG hervorging, dass sich die Parteien einig waren, den Betrag (Erschliessungskosten plus Zinsen) aus dem Verkaufspreis entnehmen und durch D._ AG (bzw. über das Betreibungsamt) zahlen zu lassen. Der gezahlte Betrag entsprach exakt einer der beiden Varianten der Erschliessungsvereinbarung zuzüglich aufgelaufener Zinsen, was die Absicht der Parteien hinsichtlich des geplanten Anschlusses ausreichend belegte. Das Gericht betonte, dass die Beschwerdeführerin selbst zugegeben hatte, sich mit D._ AG auf die Zahlung dieser Forderung geeinigt zu haben, weil dies eine Forderung ihrer Vertragspartnerin war. Dies besiegelte das Schicksal des Rechtsstreits hinsichtlich der Willensbestimmung der Parteien. Nichts deutete darauf hin, dass die Zahlung nicht im Interesse von D._ AG gewesen wäre, da deren Absicht, die Parzellen nicht an die X1._ anzuschliessen, nicht bewiesen war und der Vorteil der Einstellung des Zinslaufs offensichtlich war. Zudem hatte D._ AG durch die Beantragung und Erlangung von Baubewilligungen (wenn auch später annulliert) eine klare Absicht zur Entwicklung ihrer Grundstücke und somit potenziell zum Anschluss an die X1._ gezeigt.
- Schlussfolgerung des Bundesgerichts zur Schuldexistenz (Rz. 3.3.4): Das Bundesgericht bestätigte, dass das Kantonsgericht den Willen der Beschwerdeführerin und der D.__ AG, zu gegebener Zeit die Erschliessung vorzunehmen, klar festgestellt hatte. Die Einwände der Beschwerdeführerin seien rein appellatorischer Natur und somit unzulässig. Basierend auf den festgestellten Tatsachen sei die Schuld zwar nicht fällig, aber erfüllbar gewesen. Daher bestand die Schuld sehr wohl und war nicht "inexistent", wie es Art. 86 SchKG erfordert. Das Kantonsgericht habe die Anwendung von Art. 86 SchKG und Art. 62 OR zu Recht ausgeschlossen, da die Zahlung auf einem gültigen Rechtsgrund beruhte. Es sei keine Verletzung des Bundesrechts ersichtlich.
Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in dem geringen Umfang ihrer Zulässigkeit ab. Die Gerichtskosten wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Die Beschwerdeführerin (A._ AG) forderte von der Beschwerdegegnerin (B._ SA) die Rückzahlung eines Betrags aus ungerechtfertigter Bereicherung (CHF 1.84 Mio.), der von einer Drittgesellschaft über das Betreibungsamt an die Beschwerdegegnerin bezahlt wurde, und behauptete die Nichtexistenz der Schuld. Das Bundesgericht verneinte die Anwendung einer Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG, da die Beschwerdeführerin nicht direkt von der Beschwerdegegnerin betrieben wurde und die Zahlung durch einen Dritten erfolgte. Auch die allgemeine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR) wurde abgelehnt, da die Vorinstanz – und vom Bundesgericht bestätigt – festgestellt hatte, dass die zugrunde liegende Forderung aus einer Erschliessungsvereinbarung zwar noch nicht fällig (exigible), aber bereits erfüllbar (exécutable) war und die Parteien (Beschwerdeführerin und Käuferin D.__ AG) die Zahlung im Kaufvertrag vereinbart hatten. Somit bestand ein gültiger Rechtsgrund für die Zahlung, wodurch eine ungerechtfertigte Bereicherung ausgeschlossen wurde. Die Beschwerde wurde abgewiesen.