Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_102/2026 vom 3. März 2026)
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.A._ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen ein Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf (nachfolgend Vorinstanz) vom 7. Februar 2025 zu befinden. Gegenstand der Beschwerde war die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung seiner Ex-Ehefrau B._ sowie die Anordnung einer Landesverweisung für 12 Jahre, einschliesslich der Registrierung im Schengen-Informationssystem (SIS).
2. Vorgeschichte und bisheriger Verfahrensgang
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Der Beschwerdeführer focht die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung sowie die Landesverweisung an.
3.1. Zur Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 StGB)
3.1.1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die Sachverhaltsfeststellungen frei überprüfen kann. Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) oder unter Verletzung des Rechts festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis unhaltbar ist, nicht nur in der Begründung (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Rügen rein appellatorischer Natur sind unzulässig.
3.1.2. Rechtliche Grundlagen des Tatbestandes der Vergewaltigung und des Versuchs * Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB, alte Fassung bis 30. Juni 2024): Bestraft wird, wer eine weibliche Person namentlich unter Anwendung von Drohung oder Gewalt, psychischem Druck oder durch Aussergefechtsetzen des Widerstandes zum Beischlaf nötigt. * Objektiver Tatbestand: Das Bundesgericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung (BGE 148 IV 234 E. 3.3, 131 IV 167 E. 3, 122 IV 97 E. 2b). * Subjektiver Tatbestand (Vorsatz): Es handelt sich um ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 148 IV 234 E. 3.4). Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er weiss oder in Kauf nimmt, dass das Opfer nicht einwilligt, dass er ein Nötigungsmittel anwendet und dass sich das Opfer aufgrund dieses Zwanges dem sexuellen Akt unterwirft. Klare und erkennbare Zeichen des Widerstands (Weinen, Bitten, sich Wehren, Fluchtversuche) sind entscheidend. Was eine Person wusste oder wollte, ist eine innere Tatsache, die das Bundesgericht bindet, es sei denn, sie wurde willkürlich festgestellt. Die richtige Anwendung des Vorsatzbegriffs auf die festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage. * Versuch (Art. 22 f. StGB): Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seinen Tatentschluss manifestiert, die objektiven Merkmale aber ganz oder teilweise fehlen. Der Beginn der Ausführung ist erreicht, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die in seinem Geist den letzten und entscheidenden Schritt zur Vollendung der Straftat darstellt, von dem man normalerweise nicht mehr umkehrt, es sei denn, äussere Umstände machen die Ausführung unmöglich oder erschweren sie (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).
3.1.3. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zum Vorfall vom 24. August 2020 Die Vorinstanz legte ihrer Verurteilung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde: * Aussage der Geschädigten B.__: Sie sagte durchgängig aus, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Kinder zu Nachbarn geschickt hatte, nackt und sexuell erregt in die Küche kam, wo sie sich befand. Er habe sie an den Handgelenken gepackt (was durch Fotos von Hämatomen belegt war), sie an die Wand gedrückt und versucht, sie zu küssen. Sie habe das Gesicht abgewendet, geschrien, geweint, sich gewehrt und Gegenstände umgestossen. Er habe gesagt, er "wolle" und "brauche" sie. Sie sei "tétanisée" (gelähmt vor Schreck) gewesen. Als sie schrie, habe er erkannt, dass sie nicht einwilligte, sie zu Boden gestossen und gerufen "casse toi". Ihre anfänglichen Widersprüche (geschlagen oder nicht) erklärte sie mit der Konfusion und Traumatisierung durch weitere schwerwiegende Gewalttaten (insb. vom 2. Januar 2021). Sie betonte, er sei nicht "virulent", sondern "zögerlich" gewesen. Sie habe den Kontakt mit seinem erigierten Glied gespürt, konnte aber keine genauen Details angeben. Die Situation sei ihr sehr peinlich gewesen. Sie informierte ihre Mutter erst im Oktober 2020, nachdem weitere Aggressionen stattfanden. * Glaubwürdigkeit der Geschädigten: Die Vorinstanz befand B._s Aussagen als detailliert, lebendig, emotional glaubwürdig und kohärent in den wesentlichen Punkten. Ihre Erklärungen für Ungenauigkeiten (Trauma, Konfusion mehrerer Ereignisse) seien nachvollziehbar. Sie habe ihren Ex-Mann nicht unnötig belasten wollen. * Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen des Beschwerdeführers als durchweg unglaubwürdig, widersprüchlich und von Lügen und Ausflüchten geprägt. Er habe wesentliche Fakten geleugnet oder verharmlost (nächtliche Präsenz, seine Gefühle, Messerbesitz) und sei bis in die Berufung uneinsichtig gewesen. Seine Erklärungen, die Geschädigte lüge aufgrund des Einflusses ihres neuen Partners, seien angesichts der Aktenlage nicht überzeugend. * Beziehungskontext: Das Ehepaar hatte eine lange Vorgeschichte von häuslicher Gewalt, beginnend im Jemen 2009 und fortgesetzt in der Schweiz. B._ suchte ab 2018/2019 Hilfe (LAVI), nachdem sie körperliche und psychische Gewalt erlitt (Gesichtslähmung). Die religiöse Scheidung erfolgte im Frühjahr 2019. Der Beschwerdeführer akzeptierte die Trennung und die neue Beziehung seiner Ex-Frau nicht und entwickelte eine obsessive Kontrollsucht (Überwachung, Anrufe, nächtliche Besuche). Die Taten vom 2. Januar 2021 waren ein Höhepunkt dieser Entwicklung.
3.1.4. Rügen des Beschwerdeführers und bundesgerichtliche Beurteilung
Rüge 1: Gleichzeitigkeit der Tatbestandselemente und freiwilliger Rücktritt Der Beschwerdeführer argumentierte, die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente müssten gleichzeitig vorliegen. Er habe seine Handlungen eingestellt, sobald er erkannt habe, dass die Geschädigte nicht einwilligte. Dies sei ein freiwilliger Rücktritt gewesen. Das Bundesgericht weist diese Rüge als appellatorisch zurück. Die Vorinstanz habe den Kontext der Beziehung und die Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Dieser habe bereits physische Gewalt angewendet (Festhalten, gegen die Wand drücken), bevor die Geschädigte explizit schrie. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits bei ihrem anfänglichen Schock und seiner Frage ("pourquoi tu fais cette tête?") die fehlende Einwilligung erkennen konnte und seine Handlungen dennoch fortsetzte. Sein Abbrechen der Tat sei durch den Widerstand der Geschädigten und deren Schreie beeinflusst gewesen, nicht freiwillig. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht willkürlich.
Rüge 2: Ungenügende Bestimmung des konkreten sexuellen Akts und Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe nicht klar bestimmt, welche Art von sexuellem Akt (vaginale Penetration oder andere intime Handlungen) er beabsichtigte. Daher hätte sie aufgrund des "in dubio pro reo"-Prinzips zugunsten einer milderen Qualifikation (z.B. sexuelle Belästigung nach Art. 198 StGB) entscheiden müssen. Das Bundesgericht hält fest, die Vorinstanz habe klar festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, "Geschlechtsverkehr mit [der Geschädigten] zu haben", indem er ihr mittels Gewalt einen sexuellen Akt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB aufzwingen wollte. Die Geschädigte habe seine Absicht, den "Akt" zu vollziehen, klar erkannt. Der Beschwerdeführer zeige keine Willkür in dieser Feststellung. Die rechtliche Qualifikation sei daher nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2, 3 und 8 EMRK)
3.2.1. Rechtliche Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung und der Härtefallklausel * Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB): Der Richter verweist den Ausländer, der u.a. wegen Mordes (Art. 112 StGB, lit. a) oder Vergewaltigung (Art. 190 StGB, lit. h) verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. * Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Der Richter kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese den Ausländer schwer persönlich treffen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dies dient der Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV, BGE 149 IV 231 E. 2.1.1) und ist restriktiv anzuwenden. * Kriterien für eine "schwerwiegende persönliche Situation": Es sind Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit (VZAE) und Art. 58a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) zu berücksichtigen (Integration, Familienstand, Dauer des Aufenthalts, Gesundheitszustand, Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsstaat). Bei Erwachsenen, die nach der Volljährigkeit in die Schweiz einreisten, ist eine schwerwiegende persönliche Situation seltener anzunehmen. * Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Abs. 2 EMRK): Bei Erwachsenen sind die Art und Schwere der Straftat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Täters in dieser Zeit, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Herkunftsland zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des EGMR und des BGer). * Non-Refoulement-Prinzip (Art. 66d Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 3 Anti-Folterkonvention): Eventuelle Hindernisse für die Ausschaffung müssen bereits bei deren Anordnung berücksichtigt werden, wenn die Umstände stabil sind und definitiv beurteilt werden können (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2). Es muss ein echtes Risiko bestehen, im Herkunftsland einer Folter oder unmenschlichen/erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
3.2.2. Würdigung der Vorinstanz zur Landesverweisung Die Vorinstanz hielt fest: * Profil des Beschwerdeführers: Geboren 1988 in Somalia, Flucht 1991 nach Jemen. Einreise Schweiz 2016 (28-jährig) ohne Familie. Asylgesuch 2018 abgelehnt, nur provisorische Aufnahme (Ausweis F). Kennt die Sprache und Kultur Somalias. Hat die Gepflogenheiten seines Landes in seinem mehrheitlich somalischen sozialen Umfeld beibehalten. War im Jemen zur Schule gegangen, hatte dort gearbeitet und seine Familie versorgt. Er habe die Fähigkeit zur Reintegration in Somalia. Seine Eltern und ein Grossteil seiner Geschwister leben im Jemen, nahe Somalia; nur zwei Brüder leben seit 2016 in der Schweiz. * Härtefallprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB): * Die mangelnden engen Bindungen in Somalia allein begründen keine schwerwiegende persönliche Situation. * Er ist ledig. Seine Kinder werden nach seiner voraussichtlich sehr langen Haftstrafe (20 Jahre) erwachsen und in der Schweiz integriert sein. Sein Recht auf Familienleben wird dann kein massgebliches Gewicht mehr haben. Er selbst habe dieses Familienleben zerstört. Die Kinder (insbesondere die beiden Ältesten) wollten bereits keinen Kontakt mehr zu ihm. Die Landesverweisung stellt daher keinen schwerwiegenden Eingriff in sein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK dar. * Die allgemeinen Lebensbedingungen in Somalia (politische Instabilität, Terrorismus, Minen, Entführungen) sind härter als in der Schweiz, können sich aber bis zu seiner Entlassung ändern. Eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Existenz sei nicht belegt. * Blutrache (vgl. auch Ziff. 3.2.3): Es bestehe keine aktuelle Gefahr für sein Leben. Die Entscheidung der Familie des Opfers C.__ für Blutrache oder finanzielle Entschädigung sei nicht endgültig getroffen. Fast 5 Jahre seien seit der Tat vergangen, ohne dass Drohungen ausgeführt wurden. * Fazit Härtefallprüfung: Keine schwerwiegende persönliche Situation. * Interessenabwägung: Die Taten des Beschwerdeführers (versuchte Vergewaltigung, versuchter Mord, Mord) sind äusserst schwerwiegend. Seine Schuld ist enorm. Die strafrechtlichen Massnahmen zeigten keine präventive Wirkung; er behielt seine Kontrollsucht auch nach der letzten Verhaftung bei. Es sei zu befürchten, dass er die öffentliche Ordnung und Sicherheit erneut gefährden werde. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sei manifest und überwiege sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. * Rolle der Vollzugsbehörde: Die Vollzugsbehörde werde zum gegebenen Zeitpunkt die Bedingungen für eine allfällige Verschiebung der Landesverweisung (Art. 66d StGB) prüfen, insbesondere die Einhaltung des Völkerrechts (Art. 2 und 3 EMRK) und das Vorliegen eines konkreten Lebensrisikos im Herkunftsland nach der Haftentlassung.
3.2.3. Rügen des Beschwerdeführers zur Landesverweisung und bundesgerichtliche Beurteilung
Rüge 1: Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und fehlendes Gutachten zur Blutrache Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe die konkrete und individuelle Lebensgefahr, die ihm in Somalia aufgrund des Blutrache-Systems drohe, willkürlich unberücksichtigt gelassen. Er argumentierte, die "Diya" sei ein jahrhundertealtes Gewohnheitsrecht und die Forderung nach einer zusätzlichen Summe zeige, dass der Clan des Opfers seine ursprünglichen Zusagen nicht einhalten werde. Die Annahme, der Clan könnte die Blutrache "vergessen", sei illusorisch. Es hätte ein unabhängiges Gutachten zur politischen Situation und den Bräuchen in Somalia/Jemen eingeholt werden müssen, um die konkreten Gefahren zu beurteilen. Das Bundesgericht weist die Rüge zurück:
Rüge 2: Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 2, 3 und 8 EMRK) Der Beschwerdeführer kritisierte die Interessenabwägung der Vorinstanz und betonte, sein Lebensrecht sei das höchste Gut. Das Bundesgericht weist diese Rüge ebenfalls zurück. Da die Annahme einer konkreten Lebensgefahr in Somalia nicht willkürlich verneint wurde, sei auch die Abwägung der Interessen nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hinterfragt zudem die vom Beschwerdeführer geäusserte Annahme, er sei in Somalia einer grösseren Gefahr ausgesetzt als in der Schweiz. Der Beschwerdeführer selbst habe erwähnt, dass Drohungen die Familie des Opfers auch in der Schweiz (V.__) verfolgten und wüssten, wo sich seine Kinder aufhielten. Es sei nicht ersichtlich, warum ein somalischer Staatsangehöriger von einem somalischen Clan in einem grossen Land wie Somalia oder Jemen schwerer aufzufinden wäre als in einem kleinen Land wie der Schweiz.
Rüge 3: Meldeverbot im SIS (subsidiärer Antrag) Der Beschwerdeführer beantragte subsidiär, von einer SIS-Eintragung abzusehen, um ihm eine Fluchtmöglichkeit in ein anderes Land zu ermöglichen, falls sich die Gefahr für sein Leben manifestiere. Das Bundesgericht verwirft diesen Antrag, da er ebenfalls auf der unzutreffenden Prämisse beruhe, dass eine konkrete und aktuelle Lebensgefahr für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Entlassung feststehe.
4. Fazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt (1'200 CHF), wobei seine ungünstige finanzielle Lage berücksichtigt wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Vergewaltigung und die Anordnung der 12-jährigen Landesverweisung.