Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_280/2024 vom 25. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_280/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts

Datum des Urteils: 25. Februar 2026 Gericht: Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung Parteien: A.A.__ (Beschwerdeführer) gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Beschwerdegegnerin) Gegenstand: Versuchte Gefährdung des Lebens; Willkür

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A.A._ wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen angeklagt, am 22. Mai 2018 um ca. 00:30 Uhr seine Tochter B.A._ zu erdrosseln versucht zu haben. Dem Vorfall ging ein Streit voraus, da die Tochter mit einer vom Vater geplanten Zwangsheirat nicht einverstanden war. Während einer Autofahrt gestand sie ihrem Vater, dass sie bereits Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund gehabt hatte, woraufhin dieser wütend wurde.

Der Beschwerdeführer hielt das Auto an, setzte sich auf den Rücksitz hinter seine auf dem Beifahrersitz sitzende Tochter, schlang ihr von hinten eine Kette um den Hals und strangulierte sie damit. Als die Tochter die Kette reflexartig mit den Händen lösen konnte, würgte der Beschwerdeführer sie einige Sekunden lang mit blossen Händen, bis sie sich loswinden und aus dem Fahrzeug fliehen konnte. Die Tochter erlitt mehrere Hämatome, streifige Hautrötungen und -einblutungen am Hals sowie staubfeine Punktblutungen an der Mundschleimhaut des Oberkiefers. Sie gab an, während der Strangulation nicht mehr sprechen und keine Luft mehr bekommen zu haben bzw. kurz unter Atemnot gelitten zu haben.

II. Vorinstanzlicher Entscheid (Kantonsgericht St. Gallen)

Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte den erstinstanzlichen Schuld-, Straf- und Massnahmepunkt.

1. Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt und würdigte die Beweismittel wie folgt: * Aussagen der Tochter: Sie schilderte die Vorkommnisse kurz nach dem Vorfall detailliert, nachvollziehbar, stringent und weitestgehend konstant. Ihre Aussagen wiesen zahlreiche Realkennzeichen auf und wurden als glaubhaft eingestuft. Sie habe auch psychische Vorgänge des Beschwerdeführers geschildert, ohne zu dramatisieren, und ihn teilweise sogar entlastet. * Gutachten des IRM St. Gallen: Das Gutachten vom 4. Juni 2018 und das Zusatzgutachten vom 19. November 2020 bestätigten, dass das Verletzungsbild an der Halspartie (stumpfe Gewalteinwirkung, streifenförmige Rötungen/Unterblutungen, linienförmige Hautunterblutung) plausibel mit einer mehrfachen Würgehandlung von hinten durch Kette und Hände erklärbar sei. Die vom Beschwerdeführer präsentierte Version (Packen am Nacken mit einer Hand vom Fahrersitz aus) sei nicht plausibel, um die dokumentierten Verletzungen zu erklären. * Aussagen des Beschwerdeführers: Diese wurden als insgesamt nicht glaubhaft, widersprüchlich und in Bezug auf das Kerngeschehen als blass und oberflächlich beurteilt. Seine Erklärungen zu den Verletzungen wurden rechtsmedizinisch ausgeschlossen. * Verhalten der Tochter nach der Tat: Ihre Flucht und stundenlanges Verstecken in einem fremden Garten sprachen für die Schwere des Vorfalls. * Intensität der Gewalteinwirkung: Die Tochter konnte während der Strangulation nicht sprechen und litt unter Atemnot. Die sichtbaren Hämatome, Hauteinblutungen und Punktblutungen trotz der kurzen Dauer zeigten eine erhebliche Intensität und waren relevante Strangulationsfolgen. Das Verletzungsbild sprach dafür, dass die Gewalteinwirkung stark genug war, um eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen.

2. Prozessuale Einschränkung und Schuldspruch: Obschon die Vorinstanz aufgrund ihrer Sachverhaltsfeststellung eine unmittelbare Lebensgefahr bejahte, war ihr aus prozessrechtlichen Gründen (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO, Verschlechterungsverbot) verwehrt, von einem erfüllten objektiven Tatbestand (vollendete Gefährdung des Lebens) auszugehen. Da ausschliesslich der Beschwerdeführer Berufung eingelegt hatte und die erste Instanz eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr verneint hatte, war nur eine Verurteilung wegen versuchter Gefährdung des Lebens möglich.

III. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht

Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, insbesondere die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr, und wandte sich gegen die Annahme einer versuchten Gefährdung des Lebens.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Zur Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (E. 2): Das Bundesgericht trat auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr sei willkürlich, nicht ein. Es begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer die Relevanz bzw. Kausalität des behaupteten Mangels für den Ausgang des Verfahrens nicht dargelegt hatte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Da die Vorinstanz – ungeachtet ihrer eigenen Einschätzung der unmittelbaren Lebensgefahr – aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) ohnehin nur den Versuch der Gefährdung des Lebens verurteilen durfte, wäre selbst eine willkürfreie Sachverhaltsermittlung nicht zu einem anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Ergebnis gekommen.

2. Zur Rüge der versuchten Gefährdung des Lebens (E. 3):

a) Rechtliche Grundlagen (E. 3.1): * Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Erfordert, dass jemand einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Subjektiv wird direkter Vorsatz hinsichtlich der unmittelbaren Lebensgefahr verlangt (Eventualvorsatz genügt nicht). Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). * Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB): Liegt vor, wenn der Täter mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit aber nicht zu Ende führt oder der Erfolg nicht eintritt. Beim Versuch müssen sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein und die Tatentschlossenheit manifestiert werden, auch wenn nicht alle objektiven Merkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1). * Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB): Handeln mit Wissen und Willen; Eventualvorsatz (Möglichhalten und Inkaufnehmen des Erfolges) genügt für allgemeine Vorsatzdelikte. * Versuch bei Art. 129 StGB: Rechtsprechung und Lehre bejahen die Möglichkeit des Versuchs. Das Bundesgericht bestätigte in früheren Urteilen (z.B. 6B_208/2014, 6B_1036/2014) Schuldsprüche wegen versuchter Gefährdung des Lebens bei Handlungen, die darauf abzielten, die Lebensgefahr herbeizuführen, aber nicht zur unmittelbaren Lebensgefahr führten oder abgebrochen wurden, bevor diese eintrat. Beim Würgen ist zu beachten, dass das Delikt bereits vollendet ist, sobald die konkrete, unmittelbare Lebensgefahr eintritt, weshalb dann der vollendete Versuch ausscheidet, ein unvollendeter tauglicher Versuch jedoch möglich ist.

b) Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 3.2 und 3.4): * Wissen und Wille (Vorsatz): Der Beschwerdeführer wusste aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung und eigener Aussage, dass Strangulation zu Atemnot und schliesslich Lebensgefahr führt. Sein Wille zur Gefährdung manifestierte sich darin, dass er nach der gescheiterten Strangulation mit der Kette seine Tochter zusätzlich mit den Händen würgte. Dies belegte einen direkten Vorsatz. * Skrupellosigkeit: Das Verhalten des Beschwerdeführers war unverhältnismässig, zeugte von besonderer Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit sowie tiefer Geringschätzung des Lebens seiner eigenen Tochter. Er handelte aus Wut über die intime Beziehung seiner Tochter, mithin aus einem absolut nichtigen Anlass. * Widerlegung der Argumente des Beschwerdeführers: * "Würgehandlungen nicht geeignet/zu schwach": Das Bundesgericht verneinte dies. Das rechtsmedizinisch und fotografisch dokumentierte Verletzungsbild (Hautunterblutungen, Hautrötungen, Punktblutungen) und die vom Opfer beschriebene Atemnot belegten eine erhebliche Intensität der Gewalteinwirkung. Die gewaltsamen und gezielt gegen den Hals gerichteten Handlungen waren geeignet, eine konkrete Lebensgefährdung herbeizuführen. Die objektiven Befunde widerlegten das "schwache Packen" des Beschwerdeführers. * "Wechsel der Tatmittel spricht gegen Absicht": Dieses Argument wurde ebenfalls verworfen. Der Beschwerdeführer wich vom Sachverhalt ab, indem er behauptete, den Druck von der Kette selbst gelöst zu haben. Tatsächlich konnte die Tochter sich nur durch eigene Gegenwehr aus der Schlinge befreien. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer daraufhin nicht von seinem Vorhaben Abstand nahm, sondern mit anderen Mitteln (Würgen mit Händen) weiter auf den Hals einwirkte, unterstrich seine Hartnäckigkeit in deliktischer Hinsicht. * "Nicht nachgestellt nach Flucht": Das Bundesgericht hielt dieses Argument für nicht stichhaltig. Dass der Beschwerdeführer sein Vorhaben in einer späteren Phase nicht weiterverfolgen konnte oder wollte, änderte nichts an der rechtlichen Qualifikation als (unvollendeten) Versuch. Die Schwelle zum Versuch war bereits mit den Handlungen der Strangulation mit Kette und dem Würgen mit den Händen deutlich überschritten.

c) Fazit: Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter Gefährdung des Lebens hielt vor Bundesrecht stand.

3. Weitere Begehren (Straf- und Massnahmepunkt, Kostenfolgen) (E. 4 und 5): Die weiteren Begehren des Beschwerdeführers betreffend die Strafe (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zwei Jahren), die Landesverweisung (sieben Jahre) und die Kostenfolgen wurden einzig mit dem beantragten Freispruch begründet. Da es beim Schuldspruch der versuchten Gefährdung des Lebens blieb, waren hierzu keine weiteren Ausführungen nötig. Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei sie aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse reduziert wurden.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

  1. Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Tochter mit einer Kette strangulierte und danach mit blossen Händen würgte, was zu Atemnot und relevanten Strangulationsfolgen führte.
  2. Prozessuale Beschränkung: Obwohl die Gewalteinwirkung stark genug war, um eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen, konnte die Vorinstanz aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nur einen Versuch der Gefährdung des Lebens verurteilen, da die erste Instanz eine vollendete Tat verneint hatte.
  3. Abweisung der Willkürrüge: Die Willkürrüge bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr wurde aus prozessualen Gründen nicht behandelt, da selbst bei deren Erfolg der Schuldspruch des Versuchs der Gefährdung des Lebens aufgrund des Verschlechterungsverbots Bestand gehabt hätte.
  4. Bestätigung des Versuchs: Die Annahme des direkten Vorsatzes zur Herbeiführung einer unmittelbaren Lebensgefahr und der Skrupellosigkeit wurde bestätigt. Das Gericht betonte die hohe Intensität und Eignung der Gewalteinwirkung (Kettenstrangulation, Würgegriff mit Händen, Verletzungsbild, Atemnot).
  5. Widerlegung der Beschwerdeargumente: Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach seine Handlungen nicht geeignet oder zu schwach gewesen seien, oder der Wechsel des Tatmittels (Kette zu Händen) gegen seine Absicht spräche, wurden widerlegt. Es wurde hervorgehoben, dass die Fortsetzung der Gewalteinwirkung nach der Gegenwehr der Tochter seine Hartnäckigkeit in deliktischer Hinsicht unterstreicht. Das spätere Nicht-Nachstellen änderte nichts daran, dass die Schwelle zum Versuch bereits deutlich überschritten war.