Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_675/2025 vom 27. Februar 2026

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Im Folgenden wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_675/2025 vom 27. Februar 2026 detailliert zusammengefasst.

Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A._ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn zu entscheiden. A._ wurde der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Mitführens eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren schuldig gesprochen. Die Beschwerde konzentrierte sich auf den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Sanktion sowie die Rügen der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, ab.

Sachverhalt (Kurzfassung) A._ wurde vorgeworfen, am 17. November 2022 auf der U._strasse in V._ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 27 km/h überschritten und zusätzlich ein nicht gesichertes Kind unter 12 Jahren im Auto mitgeführt zu haben. Die Amtsgerichtspräsidentin verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und erhöhte die Geldstrafe, unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Schuldspruchs bezüglich des Kindes. A._ zog den Fall vor Bundesgericht.

Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend: 1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Er bezweifelte die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung aufgrund einer eigenen Plausibilitätsprüfung, kritisierte das Fehlen objektiver Beweise für die korrekte Inbetriebnahme des Messgeräts und bemängelte die Gültigkeit des Zertifikats des messenden Polizisten. Zudem rügte er die vorinstanzliche Würdigung seiner eigenen Aussagen im Vergleich zu denen des Polizisten als willkürlich. 2. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Er sah sein rechtliches Gehör verletzt, da die Vorinstanz das Fehlen der Bedienungsanleitung und der Inbetriebnahme-Videos als irrelevant abgetan habe und seine Plausibilitätsprüfung sowie die Bedenken bezüglich des Polizeizertifikats nicht ausreichend gewürdigt habe. 3. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Er beanstandete die übermässige Dauer des Strafverfahrens und rügte, die Vorinstanz habe diese Rüge nicht beachtet.

Erwägungen des Bundesgerichts

1. Zur Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Willkürrüge)

  • Grundsatz der Willkürprüfung: Das Bundesgericht erinnerte an den strengen Massstab der Willkürprüfung (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nur dann willkürlich, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn sie in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar vorzuziehen wäre (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Die Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" hat vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
  • Grundlagen der Geschwindigkeitsmessung: Das Gericht verwies auf Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA), wonach Messsysteme den rechtlichen Anforderungen entsprechen müssen und deren Bedienungsanleitung zu beachten ist.
  • Beurteilung der Geschwindigkeitsmessung und Glaubwürdigkeit der Zeugen:
    • Plausibilitätsprüfung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte eine eigene Berechnung des Haltewegs vorgelegt, um die Richtigkeit der Messung infrage zu stellen. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Ablehnung dieser Prüfung. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass der Berechnung falsche Prämissen zugrunde lägen, insbesondere hinsichtlich der Position des Polizeifahrzeugs und der Annahme, Polizist B._ habe sowohl gemessen als auch angehalten, was dem Ablauf gemäss Polizist C._ widersprach, der die Anhaltung vornahm, während Polizist B.__ die Messung durchführte. Die Polizisten seien zudem auf ein Aussteigen vorbereitet gewesen ("ui, jetzt kommt einer").
    • Fehlende Videos und Bedienungsanleitung: Der Beschwerdeführer monierte das Fehlen von Videoaufnahmen der Inbetriebnahme des Messgeräts oder von Tests der Visiereinrichtung sowie der Bedienungsanleitung. Das Bundesgericht stellte klar, dass das Fehlen solcher Videos oder der Bedienungsanleitung nicht zwingend dazu führt, dass ein Messresultat bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden darf. Entscheidend sei vielmehr das Eichzertifikat, dessen Gültigkeit und Richtigkeit der Beschwerdeführer nicht bestritten habe und welches grundsätzlich das vorschriftsgemässe und zuverlässige Funktionieren des Messgeräts gewährleiste. Anzeichen für eine Funktionsstörung seien nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht hinreichend aufgezeigt worden (Querverweise: Urteile 6B_742/2024 vom 8. November 2024 E. 5.3.1 und 5.4; 6B_933/2022 vom 8. Mai 2023 E. 2.4; 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 E. 1.3.2; 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.1).
    • Zertifikat des messenden Polizisten B.__: Der Beschwerdeführer rügte, dass das Zertifikat des messenden Polizisten B._ einen Rechtschreibfehler ("B._" statt "B._") aufweise und somit keine gültige Legitimation vorliege. Das Bundesgericht schloss sich der Vorinstanz an, dies als offensichtlichen Rechtschreibfehler zu betrachten. Es wurde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach der Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse und Ermächtigung zur Durchführung von Kontroll- und Auswertungstätigkeiten keinen Formvorschriften untersteht (Querverweise: Urteile 6B_1288/2023 vom 26. Juni 2025 E. 1.4.3; 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.2). Die Vorinstanz habe willkürfrei auf die Aussagen des Polizisten C._ sowie auf die unbestrittene Feststellung, dass Polizist B.__ der "Fachverantwortliche Verkehr" sei, abgestellt, um dessen Fachkenntnisse zu bejahen.
    • Glaubwürdigkeit der Aussagen (Polizist C.__ vs. Beschwerdeführer): Die Vorinstanz hatte die Aussagen des Polizisten C.__ als sehr glaubhaft eingestuft (hohe Realkennzeichen, Detailreichtum, schlüssige Schilderung, keine Belastungseifer), während sie die des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilte (selbstinteressiert, pauschale Bestreitungen, Opferrolle, Belastungseifer). Das Bundesgericht erachtete diese Würdigung als umfassend, nachvollziehbar und überzeugend. Der pauschale Hinweis auf "prozedurales Gedächtnis" oder "schlussfolgernde Erinnerung" genügte nicht, um Willkür aufzuzeigen.
    • Unschuldsvermutung: Die Rüge des Beschwerdeführers, die Aussage der Vorinstanz, seine Aussagen seien mit Vorsicht zu würdigen, verletze die Unschuldsvermutung, wurde vom Bundesgericht zurückgewiesen. Die umfassende und sorgfältige Würdigung zeige keine Vorverurteilung.

2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör Der Beschwerdeführer wiederholte unter dem Titel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wesentlichen seine bereits als unbegründet erachteten Rügen zur Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (fehlende Bedienungsanleitung, fehlende Videos, Bewertung der Plausibilitätsprüfung etc.). Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich dabei um eine Wiederholung der bereits behandelten Willkürrügen handle, mit denen er nicht durchdringt. Es wurde zudem nicht dargelegt, dass er im vorinstanzlichen Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt und diese in Verletzung von Bundesrecht abgewiesen worden wären (keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde daher verneint.

3. Zum Beschleunigungsgebot

  • Grundsätze: Das Bundesgericht legte die Grundsätze des Beschleunigungsgebots dar (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Es verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung abzuschliessen. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wie der Schwere des Tatvorwurfs, der Komplexität des Sachverhalts, dem Verhalten der Behörden und dem der beschuldigten Person sowie der Zumutbarkeit (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Reine "Stillstandszeiten" seien unumgänglich, und eine Sanktion dränge sich nur bei einer "krassen Zeitlücke" auf (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
  • Anwendung im vorliegenden Fall:
    • Verfahrensablauf: Die Tat ereignete sich am 17. November 2022, der Strafbefehl erging bereits am 3. Januar 2023. Die Zeit bis zur Überweisung des Strafbefehls an die Erstinstanz (knapp elf Monate) und bis zur Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils (weitere neun Monate) wurden vom Bundesgericht nicht als übermässig lang beurteilt.
    • Verhalten des Beschwerdeführers: Das Gericht berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer selbst mit regelmässigen Fristerstreckungsgesuchen und neuen Anträgen auf Edition von Unterlagen zur Verlängerung der Verfahrensdauer beigetragen hatte.
    • Berufungsverfahren: Die Dauer des Berufungsverfahrens (rund neun Monate von der Berufungserklärung am 16. September 2024 bis zum begründeten Urteilsversand am 11. Juni 2025), in dem eine mündliche Verhandlung mit Zeugenbefragung stattfand, wurde ebenfalls als nicht zu beanstanden erachtet (Querverweis: Art. 408 Abs. 2 StPO).
    • Behandlung der Rüge durch die Vorinstanz: Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hatte die Vorinstanz die Rüge des Beschleunigungsgebots explizit behandelt und verneint.
  • Schlussfolgerung: Das Bundesgericht konnte keine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellen und verneinte eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz.

Entscheid des Bundesgerichts Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer wurde kostenpflichtig, und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden in Anbetracht seiner finanziellen Lage auf Fr. 1'200.-- herabgesetzt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Geschwindigkeitsmessung als beweissicher: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung, dass die mittels Lasergerät durchgeführte Geschwindigkeitsmessung (77 km/h nach Toleranzabzug) beweiskräftig ist.
  • Eichzertifikat als Schlüssel zur Messgeräte-Reliabilität: Das Fehlen von Videos zur Inbetriebnahme oder der Bedienungsanleitung entkräftet die Messung nicht, wenn ein gültiges Eichzertifikat vorliegt und keine Funktionsstörungen ersichtlich sind.
  • Formfreiheit der Polizisten-Zertifizierung: Ein Rechtschreibfehler im Zertifikat des messenden Polizisten oder das Fehlen detaillierter Angaben beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht, da der Nachweis der Fachkenntnisse keinen strengen Formvorschriften unterliegt. Die Zugehörigkeit zur Verkehrspolizei kann auf ausreichende Fachkenntnisse schliessen lassen.
  • Glaubwürdigkeitsbeurteilung bestätigt: Die vorinstanzliche, detailliert begründete Würdigung der Aussagen des kontrollierenden Polizisten als glaubhaft und der des Beschwerdeführers als unglaubhaft wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich erachtet. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung wurde verneint.
  • Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde als unbegründet erachtet, da sie im Wesentlichen eine Wiederholung der unbegründeten Willkürrügen darstellte und keine unzulässig abgewiesenen Beweisanträge vorlagen.
  • Beschleunigungsgebot nicht verletzt: Die Verfahrensdauer von Tat bis Bundesgerichtsentscheid wurde unter Berücksichtigung der Komplexität, der durchgeführten Verfahrenshandlungen und des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers als angemessen beurteilt.