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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_64/2026 vom 5. März 2026
I. Einleitung Das Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung, befasste sich im Urteil 6B_64/2026 vom 5. März 2026 mit der Beschwerde von A.__ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf vom 28. November 2025. Gegenstand der Beschwerde war die von den kantonalen Instanzen angeordnete obligatorische Landesverweisung für fünf Jahre. Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK im Zusammenhang mit der Härtefallklausel und des Freizügigkeitsabkommens (FZA).
II. Sachverhalt und Vorinstanzen
Vorinstanzliche Verurteilung: Mit Urteil vom 8. Mai 2024 sprach das Tribunal correctionnel Genf die Beschwerdeführerin der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und Abs. 2 lit. a LStup) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig. Sie wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt (sechs Monate unbedingt, drei Jahre Probezeit), unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Zugleich ordnete das Gericht ihre Landesverweisung aus der Schweiz für fünf Jahre an.
Kantonales Berufungsurteil: Die Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf bestätigte im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil, nahm jedoch gewisse Abzüge bei der Freiheitsstrafe vor. Sie bestätigte explizit die obligatorische Landesverweisung für fünf Jahre.
Festgestellter Sachverhalt (relevant für die Ausweisung):
III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Sachverhaltsfeststellung und Willkürrüge (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG): Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung (Willkür). Willkür liegt nur vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis unhaltbar ist. Die Beschwerdeführerin rügte Willkür, indem sie geltend machte, die Vorinstanz habe eine mangelnde Integration willkürlich angenommen, die Präsenz ihres Bruders und von Freunden in Genf, ihre langjährige Arbeitstätigkeit und ihre Sprachkenntnisse (Ausweis C, kundennahe Berufe) sowie die gute schulische und soziale Integration ihres Sohnes ignoriert. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es hielt fest, die Vorinstanz habe die Anwesenheit von Familie und Freunden sowie die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz berücksichtigt. Auch die gute Integration des Sohnes und dessen schulische Situation seien ausführlich geprüft worden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Französisch schlecht beherrsche (da sie im Verfahren einen Dolmetscher benötigte), sei trotz Ausweis C und serviceorientierten Tätigkeiten nicht willkürlich.
Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 1 lit. o und Abs. 2 StGB, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 3 KRK): Die Beschwerdeführerin wurde wegen einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 LStup verurteilt, was gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung für fünf bis fünfzehn Jahre zur Folge hat. Die zentrale Frage war, ob ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.
2.1. Rechtsgrundlagen Härtefallklausel: Die Härtefallklausel erlaubt es dem Richter, ausnahmsweise auf eine Landesverweisung zu verzichten, wenn diese für den Ausländer eine "schwere persönliche Härte" bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Ausweisung dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Sie ist restriktiv auszulegen und dient der Gewährleistung der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Massgebend sind Kriterien wie die Integration (Respekt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Verfassungswerte, Sprachkenntnisse, Teilnahme am Wirtschaftsleben), die familiäre Situation (Dauer der Ehe, Schulzeit der Kinder), finanzielle Lage, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und die Reintegrationsmöglichkeiten im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 VZAE, Art. 58a Abs. 1 AIG). Ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB wird in der Regel angenommen, wenn die Ausweisung einen erheblichen Eingriff in das durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen würde.
2.2. Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit: Im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Täters, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gast- und Herkunftsland zu berücksichtigen. Bei Erwachsenen, die als Erwachsene in die Schweiz einreisten, ist ein "spezifisch intensiver" Grad an Integration erforderlich, der über die gewöhnliche Integration hinausgeht, um sich auf das Recht auf Privatleben berufen zu können. Das Familienleben schützt primär die Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder im gemeinsamen Haushalt). Eine Verletzung liegt nicht vor, wenn erwartet werden kann, dass die Familie ihr Familienleben im Ausland realisiert. Das Kindeswohl (Art. 3 KRK) ist ebenfalls zu berücksichtigen, insbesondere bei einem Auseinanderbrechen der familiären Einheit. Die sogenannte "Zweijahresregel" besagt, dass bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentliche Umstände vorliegen müssen, damit das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt.
2.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Schwere persönliche Härte:
Interessenabwägung (Öffentliches vs. privates Interesse):
Freizügigkeitsabkommen (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des FZA, da die Vorinstanz die konkrete und aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht ausreichend geprüft habe. Das Bundesgericht weist die Rüge ab. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen Rechte nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eingeschränkt werden. Dies erfordert eine hinreichend bedeutende und aktuelle Gefahr durch den Ausländer, nicht nur eine Generalprävention. Ein Drogenhandel stellt eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung dar. Die Vorinstanz hat die individuelle Situation der Beschwerdeführerin ausreichend geprüft. Trotz geringerer Intensität als ihr Ehemann hat sie aktiv und vollumfänglich am Kokainhandel teilgenommen. Ihre Handlungen haben die öffentliche Gesundheit schwerwiegend beeinträchtigt. Die negative Prognose für ihr künftiges Verhalten (Organisation und Umfang des Handels, Nutzung von Wohn- und Arbeitsort, fehlende Einsicht) rechtfertigt die Einschätzung einer konkreten und aktuellen Gefahr. Auch der teilbedingte Strafvollzug ändert nichts an dieser Gefährlichkeitseinschätzung. Das FZA steht der Ausweisung daher nicht entgegen.
Dauer der Ausweisung: Die Beschwerdeführerin hat die Dauer der Ausweisung (fünf Jahre) nicht beanstandet. Das Bundesgericht hält fest, dass dies dem gesetzlichen Minimum entspricht.
IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in allen zulässigen Teilen ab. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte