Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_56/2026 vom 9. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_56/2026 vom 9. März 2026)

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern. Die zentralen Streitpunkte sind die Strafzumessung, die Anordnung einer Landesverweisung sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und die geltend gemachte Verletzung von Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II).

1. Sachverhalt und vorinstanzlicher Entscheid

Der Beschwerdeführer, ein brasilianischer Staatsangehöriger, wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 26. Juni 2025 wegen einer Vielzahl von Delikten verurteilt, darunter mehrfache (teilweise versuchte und fortgesetzt begangene) Erpressung, versuchte Nötigung, Beschimpfung, mehrfacher und gewerbsmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässiger Betrug, unrechtmässige Aneignung, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Das Obergericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Zudem ordnete es eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Erhöhung der Freiheitsstrafe und der Anordnung eines unbedingten statt (teil-)bedingten Vollzugs. Er forderte eine neue Strafzumessung, die einen (teil-)bedingten Vollzug ermöglicht, sowie das Absehen von der Landesverweisung, eventualiter deren Reduktion auf das gesetzliche Minimum und die Aufhebung der SIS-Ausschreibung. Ferner stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2. Zur Strafzumessung (Erwägung 2)

2.1. Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 47, Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 50 des Strafgesetzbuches (StGB). Er machte geltend, die Vorinstanz habe bei der Gesamtstrafenbildung im Rahmen der Asperation den Erhöhungsfaktor von 50 % (wie die Erstinstanz) zu Unrecht nicht angewendet, sondern sei von einem Zuschlagsansatz von 2/3 ausgegangen. Dies sei rechtsfehlerhaft, da zwischen den beiden Erpressungshandlungen ein relevanter Zusammenhang bestehe.

2.2. Rechtliche Grundlagen und Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze der Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB) und die hohen Begründungsanforderungen an Beschwerden (Art. 42 Abs. 2 BGG, für Grundrechte Art. 106 Abs. 2 BGG). Es hält fest, dass dem Sachgericht ein erheblicher Spielraum bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren zusteht und das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch eingreift (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).

Die Vorinstanz hatte die Abweichung vom 50 %-Asperationsfaktor der Erstinstanz ausführlich und nachvollziehbar begründet. Sie führte aus, dass die Delikte sich zwar gegen verschiedene Personen richteten, diese Opfer aber nicht zufällig, sondern gezielt aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers aufgrund ihrer individuellen Schwachstellen ausgewählt worden seien und nicht ohne Weiteres austauschbar wären. Zudem hätten die Delikte nicht in zeitlicher Nähe stattgefunden, da fast fünf Monate zwischen ihnen lagen, und es gebe keine grosse Anzahl gleichgelagerter Taten, die einen tieferen Asperationsfaktor rechtfertigen würden. Die Vorinstanz verblieb daher im Rahmen des praxisgemässen Asperationsfaktors von 2/3 (angefochtenes Urteil S. 20 f.).

Das Bundesgericht erachtete die Rüge des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet und unzureichend substanziiert. Der Beschwerdeführer habe lediglich dargelegt, wie die Strafzumessung seiner Meinung nach hätte erfolgen sollen, ohne eine tatsächliche Rechtsverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen oder die qualifizierten Rügeanforderungen zu erfüllen. Das Bundesgericht verwies darauf, dass es keine eigene Strafzumessung vornehme, sondern lediglich Rechtsfehler überprüfe. Solche seien nicht ersichtlich.

3. Zur Landesverweisung (Erwägung 3)

3.1. Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer beanstandete die Landesverweisung und deren Dauer sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Er machte geltend, die Vorinstanz stelle überspannte Anforderungen an das Privatleben gemäss Art. 8 EMRK und verletze die Unschuldsvermutung durch die Berücksichtigung hängiger Verfahren.

3.2. Rechtliche Grundlagen und Begründung des Bundesgerichts: Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sind unbestritten erfüllt, da der Beschwerdeführer wegen mehrerer Katalogstraftaten verurteilt wurde. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn kumulativ ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB – Härtefallklausel). Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung zu den Kriterien der Härtefallprüfung und Interessenabwägung (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3) sowie zu Art. 8 EMRK (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3). Für die Ausschreibung im SIS verweist es auf BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2.

Detaillierte Prüfung der Vorinstanz: Die Vorinstanz prüfte zunächst das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls und bejahte diesen "noch knapp". Sie berücksichtigte dabei: * Aufenthaltsdauer und Sozialisierung: Der 1982 in Brasilien geborene Beschwerdeführer reiste mit vier Jahren in die Schweiz ein und lebt seit 20 Jahren hier, verbrachte also praktisch seine gesamte Kindheit und Jugend in der Schweiz. * Familiäre Bindungen: Er hat keine stabile Beziehung, keine eigenen Kinder und keine Kernfamilie. Die Beziehung zur Mutter und Halbschwestern sei zwar gut und gelebt, begründe aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK. * Integration: Die soziale Integration wurde bejaht, die wirtschaftliche Integration hingegen als "komplett misslungen" beurteilt. Der Beschwerdeführer konnte weder eine abgeschlossene Lehre noch eine konstante Beschäftigung vorweisen und war dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen, trotz mehrfacher Hinweise auf migrationsrechtliche Konsequenzen. Eine "qualifizierte" Integration, die ein gewichtiges Privatleben nach Art. 8 EMRK begründen würde, sah die Vorinstanz nicht als erfüllt an. * Gesundheit: Seine Diabetes-Erkrankung erfordere regelmässige Insulin-Injektionen, welche er gemäss eigenen Angaben auch in Brasilien erhalten könne. * Leumund und Legalprognose: Der Beschwerdeführer wies einen "miserablen Leumund" auf mit vier Vorstrafen (u.a. gewerbsmässiger Betrug, falsche Anschuldigung, Urkundenfälschung, Gewalt gegen Behörden). Er sei bereits als 17-Jähriger straffällig geworden und habe an der Berufungsverhandlung selbst zugegeben, nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter delinquiert zu haben. Seine Legalprognose sei daher schlecht, ein Veränderungswille nicht erkennbar.

Interessenabwägung der Vorinstanz: Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung wurde als "sehr hoch" eingestuft, insbesondere aufgrund der hohen Freiheitsstrafe von 44 Monaten und der Verurteilung wegen mehrerer Katalogstraftaten (qualifizierter Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug, qualifizierte Erpressung, Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch). Der Beschwerdeführer gelte als "eigentlicher Dauerdelinquent", habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederholt verletzt und zeige keinen erkennbaren Veränderungswillen. Demgegenüber standen die privaten Interessen des Beschwerdeführers, der lange in der Schweiz lebt und hier sozialisiert ist, aber keine Kernfamilie hat und wirtschaftlich mangelhaft integriert ist. Obwohl er angibt, keine Beziehungen zu Verwandten in Brasilien zu pflegen, spricht er fliessend Portugiesisch und ist mit der Kultur rudimentär vertraut. Gelegenheitsjobs könne er auch in Brasilien ausüben. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib überwiegt.

Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers als unzureichend begründet zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den Härtefall entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers "knapp bejaht" hatte. Die Rügen bezüglich Art. 8 EMRK und der angeblich überspannten Anforderungen an das Privatleben erfüllten die Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht, da sie lediglich allgemeine Grundsätze wiedergaben und nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers eingingen. Auch die Rüge einer Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Bewertung hängiger Verfahren wurde verworfen, da die Vorinstanz ausdrücklich die Unschuldsvermutung bejahte und die schlechte Prognose massgeblich auf den zahlreichen Vorstrafen und dem eigenen Deliktsgeständnis des Beschwerdeführers basierte.

3.3. Dauer der Landesverweisung und SIS-Ausschreibung (Erwägung 3.5): Der Beschwerdeführer rügte die Dauer von sieben Jahren als unverhältnismässig und die SIS-Ausschreibung als unzulässig ohne eigenständige Abwägung. Das Bundesgericht verwarf auch diese Rügen, da der Beschwerdeführer sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte. Die Vorinstanz hatte die siebenjährige Dauer als im Ermessen liegend und begründet angesehen. Auch die SIS-Ausschreibung wurde nach einer Bewertung des konkreten Einzelfalls aufgrund der Deliktshäufigkeit und schlechten Legalprognose als verhältnismässig erachtet.

4. Verletzung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) (Erwägung 4)

4.1. Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung von Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II geltend, wonach niemandem willkürlich das Recht entzogen werden darf, in sein eigenes Land einzureisen. Er argumentierte, die Schweiz sei unter Berücksichtigung der massgebenden völkerrechtlichen Kriterien als "sein eigenes Land" zu werten.

4.2. Rechtliche Grundlagen und Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II auch auf ausländische Personen anwendbar ist, wenn sie keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis aufweisen und ihnen insbesondere sprachlich jede Verbindung zu ihrem Heimatstaat fehlt (vgl. Urteile 6B_1165/2023 E. 1.5.2; 6B_108/2024 E. 4.8).

Die Vorinstanz prüfte, ob der persönliche Schutzbereich für den Beschwerdeführer tangiert sei. Sie verneinte dies, da eine sprachliche Verbindung zum Heimatstaat durch die Beherrschung des Portugiesischen zu bejahen sei. Zudem sei ihm die brasilianische Kultur aufgrund des Aufwachsens mit seiner Mutter nicht vollkommen fremd, er habe das Land einmal ferienhalber besucht, und sein leiblicher Vater, Halbbruder sowie ein Onkel lebten in Brasilien. Es sei ihm zumutbar, diese Kontakte wieder aufzubauen. Es bestünden somit hinreichende Bezugspunkte zu Brasilien.

Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt ab, da er sich nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte, sondern lediglich appellatorisch auf Umstände verwies, die bereits berücksichtigt worden waren.

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts (Erwägung 5)

Das Bundesgericht wies die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet ab, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Strafzumessung: Das Bundesgericht bestätigte die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch das Obergericht. Der verwendete Asperationsfaktor von 2/3 bei der Gesamtstrafenbildung wurde als im sachrichterlichen Ermessen liegend und ausreichend begründet befunden, da die Vorinstanz die Unterschiede in den Deliktsumständen (Opfer, zeitlicher Abstand) überzeugend darlegte.
  • Landesverweisung (Art. 66a StGB): Trotz der knappen Bejahung eines "schweren persönlichen Härtefalls" durch die Vorinstanz überwog das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Dies wurde mit der hohen Freiheitsstrafe (44 Monate), der Vielzahl schwerwiegender Katalogstraftaten, dem mangelhaften Leumund als "Dauerdelinquent" und der schlechten Legalprognose begründet. Private Interessen wie lange Aufenthaltsdauer und Sozialisierung wurden durch die mangelnde wirtschaftliche Integration und die fehlende Kernfamilie relativiert.
  • Dauer der Landesverweisung und SIS-Ausschreibung: Die Dauer von sieben Jahren und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem wurden als verhältnismässig erachtet, basierend auf der Deliktshäufigkeit und der schlechten Legalprognose des Beschwerdeführers. Eine eigenständige Abwägung für die SIS-Ausschreibung erfolgte.
  • UNO-Pakt II (Art. 12 Abs. 4): Eine Verletzung des Rechts auf Einreise und Verbleib im "eigenen Land" wurde verneint, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner fliessenden Portugiesischkenntnisse und familiären Beziehungen in Brasilien hinreichende Bezugspunkte zu seinem Herkunftsland aufweist.
  • Rügeanforderungen: Das Bundesgericht wies einen Grossteil der Rügen des Beschwerdeführers mangels Einhaltung der qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) als unzureichend substanziiert zurück.