Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_460/2025 vom 10. März 2026

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Das Urteil 6B_460/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. März 2026 befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung verurteilt. Im Zentrum der bundesgerichtlichen Prüfung stand die Verwertbarkeit von Beweisen aus einer verdeckten Fahndung.

1. Sachverhalt und Vorinstanzlicher Entscheid

Der Beschwerdeführer A.__ wurde vom Obergericht des Kantons Zürich des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz zum Verkauf und Verkauf von Kokain), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz zum Eigenkonsum und Konsum) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt.

Die Schuldsprüche des Obergerichts basierten auf zwei Hauptvorfällen: * 9. August 2022: Bei einer beabsichtigten Polizeikontrolle flüchtete A._, sprang in einen Fluss und entleerte den Inhalt von drei Minigrips (Kokaingemisch) ins Wasser. Er trug zudem Marihuana und MDMA zum Eigenkonsum auf sich. * 6. Dezember 2022: A._ verkaufte in Zürich einem verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Kokain. Bei der anschliessenden Festnahme leistete er Widerstand. Eine Hausdurchsuchung am selben Tag führte zur Auffindung weiterer Betäubungsmittel, die teilweise zum Verkauf, teilweise zum Eigenkonsum bestimmt waren.

2. Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts. Er machte geltend, sämtliche Beweise aus der verdeckten Fahndung sowie der Hausdurchsuchung seien unverwertbar und auszusondern. Dies begründete er im Wesentlichen mit der Rechtswidrigkeit der verdeckten Fahndung. Insbesondere rügte er: * Fehlenden genügenden Tatverdacht. * Mangelnde Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität der Massnahme, da eine Hausdurchsuchung bereits angeordnet und eine Observation möglich gewesen wäre. * Eine unzulässige Tatprovokation durch den verdeckten Fahnder, der übermässig auf ihn eingewirkt und ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe. * Dass aufgrund der Intensität der Einwirkung materiell eine verdeckte Ermittlung vorgelegen habe, deren Voraussetzungen (Katalogtat, Genehmigung durch Zwangsmassnahmengericht) nicht erfüllt gewesen seien. Er rügte zudem eine willkürliche Rechtsanwendung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz.

3. Massgebende rechtliche Grundlagen und Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht legte zunächst die Abgrenzung zwischen verdeckter Ermittlung und verdeckter Fahndung sowie deren Voraussetzungen dar: * Verdeckte Ermittlung (Art. 285a StPO): Erfordert eine urkundengestützte Legende, den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses und dient der Aufklärung besonders schwerer Straftaten. Eine fiktive Biografie muss einer Überprüfung standhalten (BGE 143 IV 27 E. 4.1.1 f.). * Verdeckte Fahndung (Art. 298a StPO): Erfolgt im Rahmen kurzer Einsätze, ohne urkundengestützte Legende und ohne den Aufbau eines eigentlichen Vertrauensverhältnisses. Ziel ist die Aufklärung von Verbrechen und Vergehen durch verdecktes Auftreten, allenfalls mit milieuangepasster Legendierung (BGE 143 IV 27 E. 4.1.3). * Voraussetzungen für verdeckte Fahndung (Art. 298b Abs. 1 StPO): * a) Tatverdacht: Es muss der Verdacht bestehen, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden. Ein bloss vager Verdacht kann genügen, solange er sich auf bereits begangene oder in Ausführung begriffene Straftaten bezieht (BGE 143 IV 27 E. 2.5; Urteil 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.1). * b) Verhältnismässigkeit/Subsidiarität: Die bisherigen Ermittlungen müssen erfolglos geblieben sein, oder die Ermittlungen wären sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert. Dies konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und verlangt die Prüfung alternativer, weniger eingreifender Untersuchungshandlungen (KNODEL im Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 298b StPO; JEANNERET/GAUTIER im Commentaire romand, N. 19 zu Art. 298b StPO, die von "ultima ratio" sprechen).

Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers nach den Grundsätzen der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG) und der Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 29 Abs. 2 BV).

3.1. Prüfung des Tatverdachts

Das Bundesgericht schloss sich der Vorinstanz an, dass ein genügender Tatverdacht vorgelegen habe. Die Vorinstanz hatte auf die am 9. August 2022 mitgeführten und separat verpackten Drogen, die Finanzierung des Kokainkonsums bei IV-Rente und Schulden, sowie insbesondere auf die Flucht vor der Polizei und den Versuch, das Kokain im Fluss zu entsorgen, abgestellt. Die in das Wasser geschütteten drei Minigrips mit Kokainrückständen deuteten auf die Bereitstellung von Kokainportionen für mehrere Personen hin. Dies sei ausreichend, um einen Verdacht auf Drogenhandel zu begründen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, z.B. Urteil Veselov und andere gegen Russland vom 2. Oktober 2012, § 90; Urteil Akbay und andere gegen Deutschland vom 15. Oktober 2020, §§ 114 f.) seien die vorliegenden konkreten objektiven Elemente ausreichend. Die Einwände des Beschwerdeführers, die alternativen Erklärungen für sein Verhalten würden die Willkür der Sachverhaltsfeststellung belegen, wies das Bundesgericht als ungenügend zurück.

3.2. Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität der verdeckten Fahndung (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO) vermochten die Darlegungen der Vorinstanz das Bundesgericht hingegen nicht zu überzeugen. * Die Vorinstanz hatte argumentiert, bei einer blossen Hausdurchsuchung hätte eine gewisse Aussichtslosigkeit bestanden, da bei einem Drogenkonsumenten nicht mit grossen Mengen zu rechnen sei, und die Ermittlungen sonst unverhältnismässig erschwert worden wären, weil die beschuldigte Person nach einer Hausdurchsuchung von den Ermittlungen wisse. * Betreffend eine Observation führte die Vorinstanz lediglich generelle Argumente aus der Lehre an (HANSJAKOB/PAJAROLA), wonach bei einer Observation das Risiko bestünde, dass ein verbotenes Geschäft nicht erkannt oder zur Unzeit zugegriffen werde.

Das Bundesgericht rügte diese Begründung als unzureichend: * Die Vorinstanz habe lediglich in genereller Weise erläutert, warum die Alternativen (Hausdurchsuchung, Observation) nicht zielführend gewesen wären, ohne auf konkrete, für den vorliegenden Fall relevante Umstände einzugehen. Der Verweis auf den Beschwerdeführer als "Kleindealer, der selbst Drogen konsumiert" führe zu einer allgemeinen Annahme, die bei jedem Drogen konsumierenden Kleindealer eine verdeckte Fahndung zuliesse. * Die Ausführungen zur Observation blieben gänzlich ohne Fallbezug und erschöpften sich in der Wiedergabe einer Lehrmeinung, ohne aufzuzeigen, warum die geäusserten Bedenken im zu beurteilenden Fall zutreffen würden. * Besonders problematisch sei der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 27. Oktober 2022, also vier Tage vor der Anordnung der verdeckten Fahndung vom 31. Oktober 2022, einen Hausdurchsuchungsbefehl ausgestellt hatte. Dies lege nahe, dass die Staatsanwaltschaft gerade nicht davon ausging, die Ermittlungen wären ohne die verdeckte Fahndung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert. Die gegenteilige Erwägung der Vorinstanz sei gestützt auf ihre allgemeinen Ausführungen nicht hinreichend nachvollziehbar und rechtmässig überprüfbar.

3.3. Fazit und Rückweisung

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz mit ihrer unzureichenden Begründung ihrer Pflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht nachgekommen sei und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe. Es sei nicht Aufgabe des Bundesgerichts, diese mangelhafte Begründung zu heilen.

Folglich hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich wurde in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat die Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität unter Einbezug der konkreten Umstände im Anordnungszeitpunkt neu zu beurteilen und zu begründen. Angesichts dieses Ergebnisses erachtete es das Bundesgericht als verfrüht, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (Tatprovokation, verdeckte Ermittlung etc.) einzugehen.

Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und der Kanton Zürich wurde verpflichtet, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde dadurch gegenstandslos.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Verfahrensgegenstand: Gültigkeit der Beweise aus einer verdeckten Fahndung gegen einen Drogenhändler.
  • Tatverdacht: Das Bundesgericht bejahte einen ausreichenden Tatverdacht für die Anordnung der verdeckten Fahndung, basierend auf der Flucht und dem Versuch der Beseitigung von Drogenportionen.
  • Verhältnismässigkeit/Subsidiarität (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO): Dies war der entscheidende Punkt. Das Bundesgericht rügte die Vorinstanz, weil sie die Verhältnismässigkeit und Subsidiarität der verdeckten Fahndung nicht fallbezogen, sondern nur mit generischen Argumenten begründet hatte.
  • Verletzung der Begründungspflicht: Insbesondere der Umstand, dass bereits vor Anordnung der verdeckten Fahndung ein Hausdurchsuchungsbefehl existierte, legte nahe, dass die Vorinstanz nicht schlüssig darlegen konnte, warum die verdeckte Fahndung zwingend notwendig war. Dies führte zur Verletzung der Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
  • Entscheid: Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung und zur umfassenden, fallbezogenen Begründung der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität an diese zurückgewiesen. Andere Rügen wurden aufgrund der Rückweisung als verfrüht nicht behandelt.