Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_606/2024 vom 25. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_606/2024 vom 25. Februar 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte sich in diesem Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Rückerstattung von Krankheits- und Invaliditätskosten als Ergänzungsleistung (EL) gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG, SR 831.30) während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder Massnahme suspendiert wird, wenn die zugrundeliegende Invalidenrente und die jährliche Ergänzungsleistung ebenfalls gemäss Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) suspendiert sind.

II. Sachverhalt Der 1968 geborene Intimierte, A.__, bezog ab dem 1. Juni 1986 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2003 Ergänzungsleistungen. Aufgrund einer Inhaftierung am 5. Januar 2006 suspendierte das kantonale IV-Amt des Wallis seine Rente ab dem 31. Januar 2006 gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin, die Caisse de compensation du canton du Valais (Kasse), auch die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ein, ohne jedoch einen spezifischen Entscheid zu erlassen.

Am 4. November 2022 beantragte der Beistand des Intimierten die Rückerstattung von medizinischen Kosten, die ab dem 1. August 2021 angefallen waren. Er vertrat die Ansicht, dass Sachleistungen während der Haft nicht suspendiert würden. Die Kasse lehnte den Antrag mit Verfügung vom 11. November 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022, ab. Sie begründete dies damit, dass nur Bezüger einer Grundleistung der AHV/IV Anspruch auf solche Leistungen hätten, was beim Intimierten seit dem 1. Februar 2006 nicht mehr der Fall sei.

Das kantonale Versicherungsgericht des Wallis gab der Beschwerde des Intimierten am 20. September 2024 statt, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Kasse zurück. Es vertrat die Auffassung, dass die Suspendierung der IV-Rente die Rückerstattung der Krankheitskosten als Ergänzungsleistungen nicht unterbreche. Gegen diesen Entscheid reichte die Kasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.

III. Zulässigkeit des Rechtsmittels Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Kasse ein, obwohl es sich um einen Rückweisungsentscheid der Vorinstanz handelte, der in der Regel ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid ist. Das Gericht qualifizierte den kantonalen Entscheid als Zwischenentscheid, der für die Beschwerdeführerin einen unwiederbringlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt. Dies, weil der kantonale Entscheid die Kasse zwingt, eine neue Verfügung im Sinne der vorinstanzlichen Begründung zu erlassen, die sie als rechtswidrig erachtet und später selbst nicht mehr anfechten könnte.

IV. Streitpunkt Der Kern des Rechtsstreits betraf die Frage, ob der Intimierte während seiner Haft Anspruch auf Rückerstattung von Krankheits- und Invaliditätskosten als Ergänzungsleistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG hat, obwohl seine zugrundeliegende Invalidenrente und die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG suspendiert sind.

V. Argumentation der Vorinstanz Das kantonale Gericht hatte argumentiert, dass Art. 21 Abs. 5 ATSG lediglich eine Suspendierung, nicht aber eine Aufhebung der Leistungen vorsehe, weshalb der Intimierte grundsätzlich Leistungsbezüger bleibe. Weiterhin sei Art. 21 Abs. 5 ATSG nur auf die Suspendierung von Geldleistungen anwendbar, nicht aber auf Sachleistungen. Da die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG eine Geldleistung im Sinne von Art. 15 ATSG, die Übernahme der Krankheits- und Invaliditätskosten hingegen eine Sachleistung im Sinne von Art. 14 ATSG sei, könne letztere nicht gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG suspendiert werden.

VI. Argumentation der Beschwerdeführerin Die Kasse machte im Wesentlichen geltend, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG Krankheits- und Invaliditätskosten nur "Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung" zurückerstattet würden. Sei der Bezug einer solchen Leistung gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG suspendiert, müsse dies folgerichtig auch für die Rückerstattung der Krankheits- und Invaliditätskosten gelten.

VII. Begründung des Bundesgerichts

1. Zweck und Tragweite von Art. 21 Abs. 5 ATSG: Das Bundesgericht erläutert, dass Art. 21 Abs. 5 ATSG darauf abzielt, die Gleichbehandlung zwischen invaliden und validen Personen zu gewährleisten, die infolge einer Freiheitsstrafe oder Massnahme einen Erwerbsausfall erleiden. Die Suspendierung ist grundsätzlich geboten, wenn die verurteilte Person, wäre sie valide, keine Erwerbstätigkeit ausüben könnte (vgl. ATF 141 V 466 E. 4.3; 138 V 140 E. 2.2; 133 V 1 E. 4.2.4.1). Als "Leistungen für Erwerbsausfall" gelten Leistungen, die einen temporären oder definitiven Verlust von Erwerbseinkommen ausgleichen. Dies umfasst insbesondere Taggelder und Renten der Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung sowie die damit verbundenen Ergänzungsleistungen.

2. Auslegung der Rechtsgrundlagen (Art. 14 Abs. 1 ELG und Art. 21 Abs. 5 ATSG): Da der Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG in den verschiedenen Amtssprachen nicht völlig einheitlich ist (französisch: "prestations pour perte de gain" – Leistungen für Erwerbsausfall; deutsch/italienisch: "Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter" bzw. "prestazioni pecuniarie con carattere di indennità per perdita di guadagno" – Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter), sah das Bundesgericht eine rein wörtliche Auslegung als nicht ausreichend an. Es hielt fest, dass alle gängigen Leistungen mit Erwerbsausfallcharakter (aus der IV, UV oder MV) Geldleistungen sind, was die Fassung in Deutsch und Italienisch erklären könnte. Der Gesetzgeber habe möglicherweise die spezielle Situation der Ergänzungsleistungen bei der Einführung der Norm nicht im Detail berücksichtigt.

3. Historische und Systematische Auslegung: Das Bundesgericht rekapituliert die historische Entwicklung des ELG. Vor der 3. ELG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 1998) wurden Krankheits- und Invaliditätskosten in die Bedarfsberechnung der EL integriert (Art. 3 Abs. 4 lit. e aELG). Es gab keine separate Sach- und Geldleistung, sondern eine einzige Geldleistung. Bereits damals etablierte sich jedoch die Praxis, diese Kosten separat zu vergüten, da sie oft punktuell oder unregelmässig anfielen. Die 3. Revision führte dann die formale Trennung zwischen der jährlichen Ergänzungsleistung und der Rückerstattung von Krankheits- und Invaliditätskosten ein (Art. 3, 3a, 3d aELG), um diese Praxis gesetzlich zu verankern.

Das Bundesgericht hält fest, dass diese rein praktischen Gründe für die formale Unterscheidung keine unterschiedliche Behandlung im Falle einer Suspendierung rechtfertigen. Es verweist auf seine frühere Rechtsprechung (aEVG-Urteil I 211/86 vom 20. Januar 1988 E. 3), die bereits vor der 3. ELG-Revision die Suspendierung von IV-Renten während des Strafvollzugs und die damit eng verbundenen jährlichen Ergänzungsleistungen als zulässig erachtete. Damals führte eine solche Suspendierung zur Nichtübernahme von Krankheits- und Invaliditätskosten, da diese in die Berechnung der Leistungsberechtigung integriert waren. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die formale Qualifikation der Krankheitskostenrückerstattung als Sachleistung gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG in diesem Kontext nicht entscheidend ist.

4. Teleologische Auslegung und Gleichbehandlungsgedanke: Art. 14 Abs. 1 ELG knüpft die Rückerstattung der Krankheits- und Invaliditätskosten ausdrücklich an den Status als "Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung" an. Obwohl Art. 14 Abs. 6 ELG unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen mit überschiessendem Einkommen eine gewisse Rückerstattung zugesteht, bestätigt dies die enge Verbindung zwischen der jährlichen EL und der Kostenrückerstattung. Beide Leistungen ergänzen die IV-Rente und stellen zusammen ein Einkommensersatz dar, der einen Verlust an Erwerbseinkommen ausgleicht und die Existenzsicherung gewährleistet (Art. 112a BV). Es gibt keinen Grund, die jährliche EL und die Krankheitskostenrückerstattung im Kontext der Suspendierung nach Art. 21 Abs. 5 ATSG unterschiedlich zu behandeln.

5. Widerlegung der Argumente des Intimierten: Das Bundesgericht weist das Argument des Intimierten zurück, wonach die Rückerstattung von Krankheitskosten als Sachleistung kein Bereicherungsrisiko berge, da sie effektiven Kosten entspräche, während die Kosten für Unterkunft durch die öffentliche Hand gedeckt seien. Das Bundesgericht betont, dass der Zweck von Art. 21 Abs. 5 ATSG auch die Gleichbehandlung von validen und invaliden Personen im Strafvollzug ist. Die Rückerstattung nach Art. 14 ELG ist nicht vergleichbar mit Sachleistungen anderer Sozialversicherungen, die keinen Einkommensausfall ausgleichen. Die Situation einer inhaftierten Person (valid oder invalid) ist nicht mit der einer nicht inhaftierten Person vergleichbar, die keiner Freiheitsstrafe unterliegt.

VIII. Weitere Einwände des Intimierten Das Bundesgericht lehnte die Berücksichtigung weiterer Argumente des Intimierten ab, wonach er sich nicht im Vollzug einer Strafe, sondern einer therapeutischen Massnahme befinde und medizinische Kosten nur subsidiär von der Haftanstalt übernommen würden, da diese Sachverhaltsbehauptungen von den Vorinstanzen nicht festgestellt wurden und somit unzulässige Noven (neue Tatsachen und Beweismittel) im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellen. Zudem ist die Anwendung von Art. 21 Abs. 5 ATSG auf therapeutische Massnahmen gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, sofern die Person ebenfalls an der Erwerbstätigkeit gehindert ist (ATF 137 V 154 E. 5 f.).

IX. Entscheid des Bundesgerichts Basierend auf der umfassenden rechtlichen Würdigung hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Kasse gut, hob das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 20. September 2024 auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Kasse vom 20. Dezember 2022. Dies bedeutet, dass dem Intimierten die Rückerstattung der Krankheitskosten als Ergänzungsleistung während seiner Haft verweigert wird.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Suspendierung von EL bei Haft: Die Suspendierung von Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder Massnahme erfasst sowohl die jährliche Ergänzungsleistung (Geldleistung) als auch die Rückerstattung von Krankheits- und Invaliditätskosten (Sachleistung).
  2. Enge Verknüpfung: Die Rückerstattung von Krankheitskosten ist eng mit dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung verbunden und stellt wie diese einen Einkommensersatz zur Existenzsicherung dar (Art. 112a BV).
  3. Gleichbehandlungsgedanke: Eine unterschiedliche Behandlung würde dem Gleichbehandlungsgedanken zwischen validen und invaliden inhaftierten Personen sowie dem Zweck der Suspendierungsnorm widersprechen.
  4. Nicht ausschlaggebende Unterscheidung: Die formale Unterscheidung zwischen Sach- und Geldleistungen im ELG, die aus praktischen Gründen eingeführt wurde, ist für die Frage der Suspendierung im Rahmen von Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht ausschlaggebend.
  5. Anwendbarkeit auf Massnahmen: Art. 21 Abs. 5 ATSG findet auch bei therapeutischen Massnahmen Anwendung, sofern die Person an der Erwerbstätigkeit gehindert ist.