Nachfolgend wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_77/2025 vom 26. Februar 2026 detailliert zusammengefasst, wobei die massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente, die zum endgültigen Entscheid beigetragen haben, hervorgehoben und vertieft werden.
1. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Die Beschwerdeführerin, eine in der Schweiz wohnhafte Schweizerin, absolvierte in Deutschland an der Universität D._ (in Kooperation mit dem Institut B._) in den Jahren 2014-2017 einen Bachelor (B.Sc. Osteopathische Medizin) und 2018-2019 einen Master (M.Sc. Osteopathische Therapie). Am 30. August 2023 stellte sie beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Ausbildungsabschlusses mit dem schweizerischen Titel "Osteopathin, Niveau Fachhochschule (Master)".
Das SRK trat mit Verfügung vom 22. Januar 2024 auf das Gesuch nicht ein, da es in Deutschland kein mit der Schweiz vergleichbares Berufsbild für Osteopathie gebe; eventualiter verneinte es die Anerkennung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ersetzte diesen Nichteintretensentscheid mit einem reformatorischen Entscheid und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung ab. Es befasste sich dabei nur mit dem Rückweisungsantrag und nicht mit den Haupt- und Eventualbegehren um Anerkennung.
Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin an das Bundesgericht, beantragend die Aufhebung des BVGer-Urteils und die Anerkennung der vollumfänglichen Gleichwertigkeit ihres Abschlusses, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BVGer oder SRK zur materiellen Prüfung und Anerkennung zumindest einer teilweisen Gleichwertigkeit, gegebenenfalls unter Auflagen von Ausgleichsmassnahmen.
2. Präzisierung des Prüfungsrahmens und prozessuale Rügen
- Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1): Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es hielt fest, dass Entscheide über die Gleichwertigkeit von Diplomen nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG fallen, wenn die Anerkennung nicht von der Beurteilung der persönlichen Leistung abhängt, sondern von der materiellen Frage der Gleichwertigkeit des Abschlusses selbst. Dies war vorliegend der Fall.
- Vereinigungsgesuch (E. 2): Das Gesuch der Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren mit zwei weiteren ähnlichen Verfahren zu vereinigen, wurde abgewiesen, da unterschiedliche Sachverhalte, Personen und Urteile betroffen waren, ungeachtet einer ähnlichen Ausgangslage.
- Rüge des rechtlichen Gehörs (E. 4): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da das BVGer sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass ihr B.__-Diplom ihr in Frankreich Zugang zum Beruf gewähre. Das Bundesgericht wies diese Rüge als unbegründet ab. Es erwog, dass ein allfälliger Berufszugang in Frankreich eine Rechtsfrage der Relevanz darstelle und das Schweigen der Vorinstanz hierzu keine Verletzung der Begründungspflicht sei, zumal die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, inwiefern dies eine sachgerechte Anfechtung verhindert hätte.
3. Massgebende Rechtsgrundlagen (E. 5)
Das Bundesgericht legte die relevanten Rechtsgrundlagen ausführlich dar:
- Gesundheitsberufegesetz (GesBG): Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene GesBG legt nationale Anforderungen für Gesundheitsberufe fest, einschliesslich der Osteopathie (Art. 2 Abs. 1 lit. g GesBG). Art. 10 GesBG regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse:
- Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG: Anerkennung erfolgt, wenn die Gleichwertigkeit in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung (z.B. Freizügigkeitsabkommen, FZA) festgelegt ist.
- Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG: Anerkennung erfolgt im Einzelfall nach Nachweis der Gleichwertigkeit anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und praktischen Qualifikationen. Für Osteopathinnen ist der schweizerische Referenztitel "Master of Science in Osteopathie FH" (Art. 12 Abs. 2 lit. g GesBG).
- Freizügigkeitsabkommen (FZA): Das FZA (Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG) verpflichtet die Schweiz zur Anerkennung.
- Auslegung des FZA: Erfolgt nach völkergewohnheitsrechtlichen Regeln (VRK). Die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem 21. Juni 1999 ist massgebend; spätere EuGH-Rechtsprechung wird nur bei "triftigen" Gründen abgewichen (Art. 16 Abs. 1 und 2 FZA).
- Diskriminierungsverbot: Art. 2 FZA und Art. 9/15 Anhang I FZA statuieren ein Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot.
- Anhang III FZA: Die Schweiz hat sich verpflichtet, Diplome gemäss den dort genannten EU-Rechtsakten anzuerkennen.
- Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen: Diese Richtlinie ist seit 1. September 2013 via Anhang III FZA für die Schweiz massgebend, jedoch ohne die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU.
- Geltungsbereich (Art. 1, 2, 3 Abs. 1 Bst. a, 4 Abs. 1 und 2 RL): Gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen "reglementierten Beruf" in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn Aufnahme oder Ausübung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Die Anerkennung ermöglicht die Ausübung "desselben Berufs".
- Allgemeine Regelungen (Art. 10 ff. RL): Für nicht spezifisch geregelte Berufe (wie Osteopathie) gelten die allgemeinen Anerkennungsbedingungen nach Art. 13 RL.
- Art. 13 Abs. 1 RL: Wenn der Beruf auch im Herkunftsmitgliedstaat reglementiert ist, ist die Anerkennung zu gestatten, wenn der Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der im Herkunftsmitgliedstaat für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs erforderlich ist.
- Art. 13 Abs. 2 RL: Wenn der Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, ist Anerkennung zu gestatten, wenn der Antragsteller den Beruf zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der bescheinigt, dass er auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
- Ausgleichsmassnahmen (Art. 14 RL): Bei erheblichen Unterschieden kann der Aufnahmemitgliedstaat Ausgleichsmassnahmen verlangen.
- Anwendung auf Schweizer Staatsangehörige (E. 5.4): Die Regeln des FZA und der Richtlinie 2005/36/EG finden auch Anwendung auf in der Schweiz wohnhafte Schweizer, die eine berufliche Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, da es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt.
4. Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG (E. 6)
Das Bundesgericht prüfte die Anerkennung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG:
- "Derselbe Beruf": Das BVGer hatte – zu Recht – angenommen, dass es sich beim Beruf der deutschen und der schweizerischen Osteopathin um "denselben" Beruf im Sinne von Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie handelt.
- Reglementierung der Osteopathie in Deutschland (E. 6.2): Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin bestätigte das Bundesgericht (unter Verweis auf sein Urteil 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025), dass die Tätigkeit der Osteopathie in Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, da sie nicht der freien Ausübung offensteht, sondern eine Berufsqualifikation in Form einer Heilpraktikererlaubnis voraussetzt.
- Erfordernis der Heilpraktikererlaubnis für Berufszugang (E. 6.3): Da die Osteopathie in Deutschland reglementiert ist, findet Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie Anwendung. Demnach ist für die Anerkennung ein Befähigungsnachweis erforderlich, der im Herkunftsmitgliedstaat (Deutschland) für die Bewilligung der Aufnahme und Ausübung dieses Berufs notwendig ist. Das Bundesgericht bestätigte (erneut unter Verweis auf 2C_80/2025), dass dies in Deutschland die Heilpraktikererlaubnis ist. Da die Beschwerdeführerin diese nicht besitzt, erfüllt sie die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie nicht. Die von ihr vorgebrachten Rügen bezüglich unzulässiger Inländerdiskriminierung, überspitztem Formalismus, Ermessensüberschreitung und Verletzung der Wirtschaftsfreiheit wurden ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
- Berufszugang in Frankreich (E. 6.4): Ein allfälliger Berufszugang in Frankreich ist irrelevant, da Art. 1 der Richtlinie auf den Berufszugang im Herkunftsmitgliedstaat (Deutschland) abstellt ("dort").
- Kein Anspruch auf Teilanerkennung (E. 6.5): Die Regelung zur Teilanerkennung in Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG wurde erst mit der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU eingeführt, welche die Schweiz nicht übernommen hat. Daher kann die Beschwerdeführerin daraus keinen Anspruch ableiten.
- Fazit zur Richtlinie 2005/36/EG (E. 6.6): Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG mangels Berufszugangs in Deutschland als nicht erfüllt erachtete. Eine weitere Prüfung der materiellen Voraussetzungen (wie dem Berufsqualifikationsniveau) erübrigte sich daher.
5. Subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (E. 7)
Dies ist der entscheidende Punkt des Urteils:
- Pflicht zur subsidiären Prüfung (E. 7.1): Auch wenn die Anerkennungsvoraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind, muss subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorgenommen werden. Dies erfordert eine objektive Feststellung, ob ein ausländisches Diplom dem Inhaber die gleichen oder zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie das inländische Diplom bescheinigt. Bei einer teilweisen Entsprechung können fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten nachgefordert werden (Ausgleichsmassnahmen).
- Verletzung von Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG (E. 7.2): Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Anerkennung verweigerte, ohne eine solche subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Darin sah das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG.
- Rückweisung der Sache (E. 7.2): Da eine solche Prüfung im bisherigen Verfahren nicht vorgenommen wurde und das Bundesgericht den Sachverhalt grundsätzlich nicht selbst erstellt, war ein reformatorischer Entscheid nicht möglich. Die Angelegenheit muss zur Vornahme dieser Prüfung einschliesslich der nötigen Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Das Bundesgericht sah keine Veranlassung, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines unabhängigen Gutachtens stattzugeben, was jedoch der Vorinstanz bei Bedarf freisteht.
6. Ergebnis (E. 9)
Die Beschwerde erweist sich als begründet. Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Keine Anerkennung unter Richtlinie 2005/36/EG: Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung ihres deutschen Osteopathie-Abschlusses gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG. Dies liegt daran, dass die Osteopathie in Deutschland als reglementierter Beruf gilt und für dessen Ausübung eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich ist, über die die Beschwerdeführerin nicht verfügt. Ohne diesen tatsächlichen Berufszugang im Herkunftsmitgliedstaat sind die Bedingungen von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie nicht erfüllt.
- Fehlende subsidiäre Prüfung: Das Bundesverwaltungsgericht hat es jedoch unterlassen, eine subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die allgemeinen Diskriminierungsverbote und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz des Freizügigkeitsabkommens vorzunehmen, obwohl die Voraussetzungen der Richtlinie nicht erfüllt waren.
- Verletzung von Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG: Dieses Unterlassen verletzt Art. 10 Abs. 1 lit. a des Gesundheitsberufegesetzes, welcher die Anerkennung aufgrund von Verträgen (wie dem FZA) vorsieht und eine solche umfassende Prüfung verlangt.
- Rückweisung an die Vorinstanz: Das Bundesgericht hebt daher das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur Durchführung dieser subsidiären Gleichwertigkeitsprüfung, einschliesslich der notwendigen Sachverhaltserhebungen und gegebenenfalls der Anordnung von Ausgleichsmassnahmen, an die Vorinstanz zurück.