Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_232/2025 vom 12. Januar 2026

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Executive Summary: Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_232/2025 befasst sich mit der rechtlichen Auslegung von Arbeitsverträgen und insbesondere mit der Verpflichtung zur Wertsicherung eines Ruhegeldes. Das Gericht hebt die vorangegangene Entscheidung des Handelsgerichts Zürich auf, da die Vorinstanz in ihrer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht korrekt vorgegangen ist. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (A.__ AG) einen Anspruch auf Wertsicherung des Ruhegeldes hat und die Angelegenheit zur quantitativen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Detaillierte Zusammenfassung:

I. Sachverhalt: Die A._ AG ist die Klägerin, die von der Beklagten, der B._ AG, die durch eine Fusion Rechtsnachfolgerin der C._ AG wurde, Zahlung eines Ruhegeldes verlangt. Der Geschäftsführer D._ hatte im Rahmen seines Arbeitsvertrags mit C._ AG und später mit der Ca._ AG (Schweiz) einen vertraglichen Anspruch auf Ruhegeld inklusive Wertsicherung. Nach der Überleitung der Verpflichtungen auf die neue Arbeitgeberin kam es zu Streitigkeiten über die Wertsicherung des Ruhegeldes.

II. Instanzenzug: Das Handelsgericht Zürich wies die Klage ab, da die Vorinstanz der Meinung war, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wertsicherung des Ruhegeldes und verneinte das Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit künftigen Zahlungen. Die Beschwerdeführerin legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein und schloss dabei den ursprünglichen Klagepunkt zur Nichteintretensentscheidung aus.

III. Entscheidungsgründe: 1. Vertragsauslegung: Das Bundesgericht betont, dass die Auslegung von Verträgen primär darauf abzielt, den gemeinsamen Willen der Parteien zu ermitteln (Art. 18 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz hatte zuerst die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip angewendet, was fehlerhaft war, da diese Methode nur zur Anwendung kommt, wenn kein tatsächlicher Wille der Parteien festgestellt werden kann.

  1. Wertsicherung des Ruhegeldes: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Verpflichtung zur Wertsicherung im Geschäftsführervertrag nicht deutlich geregelt sei. Das Bundesgericht korrigiert dies und argumentiert, dass die sinngemäße Weitergeltung der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag klar darauf hindeutet, dass die Wertsicherung auch für das Ruhegeld des D.__ gilt.

  2. Vertragssystematik: Das Urteil hebt hervor, dass die Vorinstanz nicht hinreichend erklärt hat, warum die Formulierungen im Vertrag keinen Sinn ergaben, wenn man annimmt, dass die Wertsicherung auch für das C.__ Ruhegeld gelten sollte. Zudem wird auf die Vorverträge verwiesen, die eine klare Verpflichtung zur Wertsicherung enthalten.

  3. Fehlende Beweise für abweichenden Willen: Die Vorinstanz wird kritisiert, dass sie nicht erwiesene Behauptungen über einen abweichenden Willen der Vertragsparteien akzeptiert hat, was zu einer fehlerhaften Auslegung führte.

  4. Rückweisung an die Vorinstanz: Aufgrund der unzureichenden Entscheidung und der Notwendigkeit zur quantitativen Beurteilung wird die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

IV. Kosten und Entschädigung: Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt, und diese muss auch die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht entschädigen.

Schlussfolgerung: Das Urteil des Bundesgerichts verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Vertragsauslegung und die Notwendigkeit, den Willen der Parteien angemessen zu erfassen. Die Entscheidung stellt klar, dass der Arbeitgeber weiterhin zur Wertsicherung eines Ruhegeldes verpflichtet ist, selbst wenn die Vertragsparteien in einem neuen Vertrag nicht ausdrücklich darauf eingehen, solange frühere Vereinbarungen fortbestehen.