Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_27/2024 vom 3. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Executive Summary

Das schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_27/2024 vom 3. März 2026 über die Beschwerde von A.__ entschieden, der wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden war. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch konkrete Handlungen Anstalten zum Erwerb von 4'959,8 Gramm Heroingemisch getroffen hatte, was eine Verurteilung rechtfertigte. Die Vorinstanz setzte die Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Deliktschwere und der Umstände des Falles auf 7 Jahre fest. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine rechtlichen Mängel nachweisen konnte.

Detaillierte Zusammenfassung I. Hintergrund des Verfahrens

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hatte A._ am 18. August 2021 verurteilt, u.a. für mehrfaches Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Erwerb von Betäubungsmitteln über einen längeren Zeitraum. A._ erhob Berufung gegen den Schuldspruch und die Höhe der Freiheitsstrafe, die er als unangemessen betrachtete. Das Obergericht bestätigte am 8. September 2023 die Entscheidung des Regionalgerichts, was zur Beschwerde beim Bundesgericht führte.

II. Rechtliche Erwägungen
  1. Anstaltentreffen gemäß BetmG
  2. Gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. g des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) macht sich strafbar, wer Anstalten zu einer Widerhandlung gemäß den Buchstaben a-f trifft. Die Vorinstanz stellte fest, dass A.__ nicht nur Entschlüsse gefasst, sondern durch konkrete Handlungen Anstalten getroffen hatte.
  3. Zu seinen Handlungen gehörten das Annehmen eines Heroinkaufsangebots, Rückfragen zu Qualität und Preis des Heroins sowie die Annahme eines Drogenmusters. Diese Handlungen ließen den Schluss zu, dass er vorsätzlich handelte und den Drogenhandel aktiv vorantrieb.

  4. Subjektive und objektive Aspekte

  5. Die subjektiven Voraussetzungen für einen schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bezieht sich auf das Wissen des Täters über die potenzielle Gefährdung der Gesundheit unzähliger Menschen. Die objektive Gefahr ist erfüllt, da die Menge von 2'212,1 Gramm reinem Heroin die definierten Schwellenwerte überschritt.
  6. Das Bundesgericht bestätigte die Würdigung des Obergerichts hinsichtlich des Vorliegens von Anstaltentreffen und die Berücksichtigung der drogenrechtlichen Bestimmungen.

  7. Strafzumessung

  8. Die Vorinstanz lehnte die Argumente des Beschwerdeführers zur Angemessenheit der Strafe ab und verwies auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Strafzumessung. Sie stellte fest, dass die Gesamtstrafe auf einer schweren Straftat basierte, und berücksichtigte die Drogenmenge als einen der Strafzumessungsfaktoren.
  9. Die Referenzstrafen-Tabelle für den Drogenhandel wurde herangezogen, um eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten als angemessen zu erachten, bevor eine Reduzierung aufgrund des Anstaltentreffens und dessen spezifischen Umständen vorgenommen wurde. Letztlich wurde eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren festgesetzt, was im rechtlichen Ermessen angemessen war.
III. Fazit

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ ab, da er keine ausreichenden Gründe vorbringen konnte, um gegen die über ihn verhängte Strafe und die Annahme der deliktischen Handlungen erfolgreich vorzugehen. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz keinen Rechtsfehler begangen habe und alle relevanten Faktoren adäquat beurteilt wurden.

Die Entscheidung stärkt die Anwendung der Betäubungsmittelgesetze und verdeutlicht die strengen Maßstäbe, die für die Feststellung des Anstaltentreffens und die darauf basierende Strafzumessung gelten.