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Executive Summary:
Das Bundesgericht hat in dem Urteil 7B_1064/2023 vom 5. März 2026 die Beschwerde von A._ abgewiesen, der wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verurteilt wurde. A._ war zwischen 2018 und 2019 in Bern in erheblichem Umfang mit dem Erwerb und Handel von Kokain beschäftigt. Er stellte mehrere Argumente im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung, die Beweiskraft der Aussagen von Zeugen und die Strafzumessung vor. Das Gericht stellte fest, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich war und die aufgestellten Vorwürfe aufgrund der Gesamtumstände als substantiiert gelten konnten. Die Strafe wurde als gesetzlich angemessen erachtet.
Detailierte Zusammenfassung:
Sachverhalt und Vorinstanzen: A.__ wurde vorgeworfen, zwischen Mai 2018 und Mai 2019 mindestens 280 g reinstes und weitere Mengen Kokain an Dritte verkauft und mindestens 48.6 g aufbewahrt zu haben. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte ihn in einem ersten Urteil zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten. In der Folge bestätigte das Obergericht Bern diesen Schuldspruch und erhöhte die Strafe auf 3 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft.
Rügen des Beschwerdeführers: A._ argumentierte vor dem Bundesgericht, dass die identifizierenden Aussagen von B._ und C.__ unzuverlässig wären und dass die Beweiskraft der entsprechenden Indizien nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Insbesondere wies er auf angebliche Widersprüche und Mängel in der Beweisführung hin.
Beweiswürdigung und Identifizierung: Das Gericht stellte fest, dass die Identifizierung von A._ als „D._“ durch B._ zwar auf einem Foto beruhte, aber durch weitere Indizien und objektive Beweise unterstützt wurde, wie z.B. die Auswertung von Mobiltelefonen, die A._ gehörten und WhatsApp-Nachrichten enthielten, in denen er als „D._“ erwähnt wurde. Des Weiteren bekräftigte das Gericht, dass die Aussagen von B._ als glaubhaft gelten konnten, da sie sich nicht nur auf die Fotokonfrontation stützten, sondern auch durch andere Umstände gestützt wurden.
Rechtslage und qualifizierte Widerhandlung: A._ wandte ein, dass die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass B._ das Kokain nur zum Eigenverbrauch beschafft habe und keine weiterreichende Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit erwiesen sei. Das Bundesgericht wies dies zurück und stellte klar, dass die Masse des verkauften Kokains (353.6 g) die Grenze für eine qualifizierte Widerhandlung sämtlicher Kriterien übersteige, unabhängig davon, ob Gesndheitsgefahren konkret nachgewiesen wurden. Die normative Auslegung des BetmG im Hinblick auf die Gesundheit vieler Menschen gelte als abstraktes Gefährdungsdelikt, was die Beweislast vom Täter auf die objektive Gefährdung verlagert.
Strafzumessung: A._ rügte die Höhe der Freiheitsstrafe als übertrieben und verwies auf seine persönliche Lebenssituation. Das Bundesgericht stellte klar, dass es in Strafzumessungsfragen nur dann eingreift, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Rahmen falsch anwendet oder wesentliche Faktoren unberücksichtigt ließ. In diesem Fall hielt das Gericht fest, dass die Strafe im angemessenen Rahmen lag, da die Schädigung der Volksgesundheit aufgrund der enormen Menge Kokain als erheblich eingestuft wurde. Auch wurde die Tatsache beachtet, dass A._ keinen erweiterten Abnehmerkreis hatte, was jedoch nicht ausreichte, um die Strafe signifikant zu reduzieren.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht erkannte, dass A._s Beschwerden in Bezug auf die Beweiswürdigung als unbegründet und seine Argumente zur Strafzumessung nicht ausreichend waren, um die Entscheidung der Vorinstanzen aufzuheben. Das Urteil des Obergerichts wurde daher bestätigt, und die Gerichtskosten wurden A._ auferlegt.
Durch diese Entscheidung wurde bekräftigt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beurteilung von Betäubungsmittelstrafsachen streng angewendet werden, um sowohl die Gefahr für die Gesellschaft zu berücksichtigen als auch den individuellen Sachverhalt angemessen zu würdigen.