Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_349/2025 vom 10. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Executive Summary:

Das Bundesgericht hat am 10. März 2026 das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern teilweise aufgehoben. Der zentrale Streitpunkt betraf die von der Einwohnergemeinde Köniz angefochtene Ergänzung des Art. 90 BauR/Köniz, die strengere Vorschriften zur Dachgestaltung in Ortsbildschutzgebieten und bei Baudenkmälern vorsah. Die Vorinstanz hatte die Vorschrift für Baudenkmäler als rechtmäßig erachtet, da sie den Denkmalschutz betreffe und damit die Gemeindeautonomie nicht verletze. Das Bundesgericht hingegen stellte fest, dass die Gemeindeautonomie insoweit verletzt sei, da die Bestimmungen auch auf nicht denkmalgeschützte Gebäude in Ortsbildschutzgebieten angewendet wurden. Die Angelegenheit wurde zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, ohne dass Gerichtskosten oder Parteientschädigungen erhoben wurden.

Detaillierte Zusammenfassung:

Das Urteil behandelt den Fall zwischen der Einwohnergemeinde Köniz und der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, wobei die Gemeinde gegen die Genehmigung des Art. 90 BauR/Köniz vorgeht, der von der kantonalen Denkmalpflege eingefügt wurde, um die Gesamtanzahl von Dachaufbauten in Ortsbildschutzgebieten und bei Baudenkmälern zu begrenzen.

  1. Sachverhalt:
  2. Die Gemeinde Köniz reichte eine Ortsplanungsrevision ein und stellte fest, dass die kantonale Denkmalpflege strengere Vorschriften für Dachgestaltungen in schützenswerten Gebieten forderte. Der Gemeinderat entschloss sich jedoch, diese Änderungen nicht in die Ortsplanung aufzunehmen, trotz mehrfacher Anpassungen im Verlauf des Verfahrens.
  3. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung fügte schließlich von sich aus einen neuen Absatz (Art. 90 Abs. 5) zur Regelung hinzu, der die Dachaufbauten in Ortsbildschutzgebieten bzw. bei Baudenkmälern strenger limitierte.

  4. Verwaltungsgerichtsurteil:

  5. Die Direktion für Inneres und Justiz wies die Beschwerde der Gemeinde ab, woraufhin die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht teilweise Erfolg hatte, als dieses die Vorschriften für denkmalgeschützte Gebäude bestätigte, jedoch die Anwendung auf nicht denkmalgeschützte Gebäude als nicht zulässig erachtete.

  6. Rechtsfragen:

  7. Das Bundesgericht stellte klar, ob mit der Regelung der Denkmalpflege ein Eingriff in die Autonomie der Gemeinde vorliegt. Es bestätigte, dass laut Art. 50 BV die Gemeindeautonomie respektiert werden muss, wenn das kantonale Recht den Gemeinden einen Gestaltungsspielraum einräumt.
  8. Es wurde ausgeführt, dass die Ergänzung von Art. 90 BauR/Köniz hinsichtlich der Baudenkmäler zulässig ist, weil die Denkmalpflege zuständig ist. Für nicht denkmalgeschützte Gebäude hingegen müsse die Gemeindeautonomie gelten.

  9. Begründung des Bundesgerichts:

  10. Das Gericht kritisierte die unzureichende Begründung der Vorinstanz: Sie hatte sich nicht explizit mit dem Verbot von Dacheinschnitten oder Dachflächenfenstern auseinandergesetzt und nicht ausreichend dargelegt, auf welcher Grundlage die Genehmigungsbehörde die Vorschrift zur Abänderung des Baureglements erlassen hatte.
  11. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Gesagte zu einem Widerspruch führt, wenn einerseits der Gemeinde mangelnde Regelungskompetenz, andererseits die Unzureichende Behandlung ihrer Vorschriften vorgeworfen wird.

  12. Entscheidung:

  13. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Die Entscheidung wurde motiviert durch die Verletzung der Begründungspflicht, ohne dass Gerichtskosten erhoben oder Parteientschädigungen zugesprochen wurden.

Insgesamt positionierte sich das Bundesgericht klar zur Gemeindeautonomie im Zusammenspiel mit den Anforderungen des Denkmalschutzes, indem es den genehmigungsbehördlich eingefügten Absatz einschränkte und die verstärkten Vorschriften für nicht denkmalgeschützte Bauten als unzulässig bezeichnete.