Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_92/2026 vom 11. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_92/2026 vom 11. März 2026

1. Einleitung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. öffentlich-rechtliche Abteilung) vom 11. März 2026, Aktenzeichen 1C_92/2026, befasst sich mit einem Rekurs von A._ (Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin. Streitgegenstand ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten im Rahmen des kantonalen Informations- und Transparenzgesetzes des Kantons Tessin (LIT; RL 162.100). Beschwerdegegnerin ist die B._ SA, eine Gesellschaft, die der LIT untersteht, sowie die Kantonale Datenschutz- und Transparenzkommission des Kantons Tessin (CC-PDT).

2. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 10. Juli 2020 beim Gemeinderat von Chiasso ein Gesuch um Akteneinsicht, gestützt auf die kantonale LIT. Sie formulierte 18 spezifische Anträge betreffend die B._ SA. Hierbei waren insbesondere die Anträge Nr. 3 ("Verzeichnis aller kulturellen Unterhaltungsveranstaltungen und der von B._ SA getragenen Kosten"), Nr. 7 ("Energieversorger der B.__ SA, Tarife und Lieferbedingungen") und Nr. 8 ("Menge an lokal produzierter/gekaufter/verkaufter erneuerbarer Gesamtenergie pro Jahr und Preis") relevant.

Nachdem der Gemeinderat die Beschwerdeführerin an die B._ SA verwiesen hatte und ein Mediationsversuch scheiterte, erliess die B._ SA am 24. November 2020 einen formellen Entscheid. Sie lehnte den Zugang zu den Dokumenten Nr. 3, 7 und 8 ab und wies darauf hin, dass die Bereitstellung weiterer Dokumente eine Gebühr von geschätzten CHF 150.- zzgl. Reproduktionskosten verursachen würde. Die CC-PDT hiess die Beschwerde von A.__ am 17. April 2024 teilweise gut und gewährte den Zugang zu den Dokumenten Nr. 3, 7 und 8.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin hob diese Entscheidung der CC-PDT mit Urteil vom 20. Januar 2026 auf, indem es die Beschwerde von A._ abwies und diejenige der B._ SA guthiess. Gegen dieses Urteil reichte A.__ am 10. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung der Sache sowie Befreiung von den Gerichtskosten auf Bundesebene.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Zulässigkeit und Prüfungsrahmen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist. Es erinnerte an die Anforderungen an die Beschwerdemotivation gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, wonach appellatorische Rügen unzulässig sind. Bezüglich der Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) oder rechtsverletzend vorgenommen (Art. 97 BGG).

Von besonderer Bedeutung war die Prüfung der Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts. Das Bundesgericht prüft kantonales Recht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV), was eine erhöhte Begründungsanforderung gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG impliziert. Willkür liegt demnach nur vor, wenn die kantonale Lösung offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder eine Norm oder einen klaren Rechtsgrundsatz schwerwiegend verletzt. Die blosse Möglichkeit einer anderen, vielleicht sogar vorzugswürdigeren Lösung begründet keine Willkür. Eine nicht streitgegenständliche Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich einer Verzögerungsrüge vor der CC-PDT wurde als unzulässig erklärt.

3.2. Materielle Prüfung der Akteneinsichtsansprüche

3.2.1. Allgemeine Grundlagen des kantonalen Transparenzrechts (LIT)

Das Bundesgericht legte, wie bereits die Vorinstanz, die anwendbaren Bestimmungen der LIT dar, insbesondere Art. 10 Abs. 1 lit. f LIT. Gemäss dieser Bestimmung kann der Zugang verweigert werden, wenn er die Offenlegung von Berufs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen zur Folge hätte. Die Vorinstanz hatte die Definition des Geschäftsgeheimnisses in Anlehnung an die Rechtsprechung zur eidgenössischen Transparenzgesetzgebung (Art. 7 Abs. 1 lit. g LTras; RS 152.3) herangezogen. Diese Rechtsprechung verlangt kumulativ: 1. Die Informationen sind nicht öffentlich bekannt oder frei zugänglich. 2. Der Inhaber beabsichtigt, sie geheim zu halten. 3. Es besteht ein objektiv gerechtfertigtes Interesse an deren Vertraulichkeit, insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen oder unzulässigen Wettbewerbsvorteilen.

Dabei wurde betont, dass nicht jede kommerzielle Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt, sondern nur solche Daten, deren Offenlegung die Wettbewerbsposition des Unternehmens beeinträchtigen könnte (z.B. Bezugsquellen, Preiskalkulationen, Geschäftsstrategien, Kundenbeziehungen). Der Geheimhaltungswille muss sich zudem durch geeignete organisatorische und technische Massnahmen manifestieren.

3.2.2. Ablehnung der spezifischen Zugangsanträge

  • Dokument Nr. 3 (Sponsorings kultureller Veranstaltungen): Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, wonach Informationen über Sponsorings von kulturellen und Unterhaltungsveranstaltungen keine Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe darstellen und somit keine amtlichen Dokumente im Sinne von Art. 8 LIT sind. Das Verwaltungsgericht hatte sich dabei auf die Botschaft zur LIT gestützt, die klar zwischen "im öffentlichen Interesse liegenden Aktivitäten" und "Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe" unterscheidet. Die B.__ SA ist ein Energieversorgungsunternehmen, dessen öffentliche Aufgabe in der Produktion, Verteilung und dem Verkauf von Energie liegt. Die Unterstützung kultureller Aktivitäten wurde nicht als Teil dieser öffentlichen Aufgabe qualifiziert. Die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach diese Aktivitäten aus den Erträgen der Gesellschaft finanziert und in den Jahresberichten erwähnt würden, vermochten keine Willkür darzulegen.

  • Dokument Nr. 7 (Energieversorger, Tarife, Bedingungen): Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für ein Geschäftsgeheimnis zu Recht als erfüllt erachtet hatte. Die Offenlegung von Informationen über Lieferanten, Tarife und Vertragsbedingungen würde die Verhandlungsposition der B.__ SA auf dem Energiebeschaffungsmarkt beeinträchtigen. Diese Informationen seien nicht öffentlich bekannt, die Gesellschaft beabsichtige deren Geheimhaltung, und es bestehe ein objektiv gerechtfertigtes Interesse an der Vertraulichkeit, um einen Wettbewerbsnachteil zu vermeiden. Die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, die Dokumente seien den Behörden nicht zur Einsicht vorgelegt worden, reichte nicht aus, um die willkürliche Natur des Urteils nachzuweisen.

  • Dokument Nr. 8 (Menge erneuerbarer Energie und Preis): Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass aggregierte Daten über erneuerbare Energie bereits öffentlich zugänglich seien. Detailliertere Informationen über gekaufte/verkaufte Mengen und Vertragsbedingungen wurden jedoch ebenfalls als Geschäftsgeheimnis eingestuft, da sie die Verhandlungsposition der Gesellschaft beeinflussen könnten. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die auf einem generischen Vergleich mit anderen, nicht näher bezeichneten Berichten und Veröffentlichungen basierten, vermochten die willkürliche Natur dieser Begründung nicht darzulegen. Die Beschwerdeführerin konnte zudem nicht nachweisen, inwiefern eine vermeintliche Beschränkung ihres Antrags auf lokale Photovoltaik die Einschätzung als Geschäftsgeheimnis ändern würde.

3.2.3. Nicht behandelte Zugangsanträge (Nr. 4-6, 9-18)

Das Bundesgericht wies die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich einer angeblichen "richterlichen Untätigkeit" in Bezug auf die weiteren Zugangsanträge (Nr. 4-6 und 9-18) als unzulässig zurück. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerde von A.__ vor der CC-PDT bezüglich dieser Dokumente nicht ausreichend motiviert gewesen sei (die Rügen betrafen hauptsächlich die Kostenfrage). Gemäss Art. 70 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungssachen (LPAmm; RL 165.100) konnte die CC-PDT daher zu Recht auf eine materielle Behandlung dieser Rügen verzichten. Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin, indem sie dieselbe Kritik appellatorisch wiederholte, ohne darzulegen, wie sie die ursprüngliche Beschwerde begründet hatte, die erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllte. Dies unterstreicht die fundamentale Bedeutung der Rügepflicht im schweizerischen Verwaltungs- und Bundesgerichtsverfahren.

3.3. Kosten der Akteneinsicht

Die Beschwerdeführerin kritisierte die Gebühr von CHF 150.- für die Akteneinsicht als willkürlich angewendet (Art. 16 LIT, Art. 25 der Verordnung zum Gesetz über Information und Transparenz des Staates, RLIT). Sie argumentierte, Gebühren dürften den Zugang nicht behindern und verwies auf alternative Übermittlungswege. Das Bundesgericht wies diese Rügen als appellatorisch zurück. Die Vorinstanz hatte die Gebühr von CHF 150.- als verhältnismässig und konform mit Art. 25 RLIT erachtet, unter Berücksichtigung des geschätzten Arbeitsaufwands (drei Stunden), der Reproduktions- und Versandkosten sowie der Vielzahl der gestellten Anfragen. Es wurde auch betont, dass Art. 5 Abs. 4 LIT den Behörden einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der zu veröffentlichenden Informationen einräumt, was die Erhebung von Gebühren für die Bereitstellung von Kopien (Art. 16 Abs. 2 LIT) bei erheblichem Verwaltungsaufwand nicht ausschliesst. Die vorgeschlagene abweichende Auslegung der Beschwerdeführerin wurde nicht als willkürlich befunden.

3.4. Unentgeltliche Rechtspflege und Gerichtsgebühren

Die Beschwerdeführerin rügte schliesslich die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Auferlegung der Gerichtsgebühren vor der CC-PDT. Sie behauptete, das Verwaltungsgericht habe die Befreiung von den Kosten willkürlich abgelehnt, indem es zwischen einem "Antrag auf unentgeltliche Prozessführung" (gratuito patrocinio) und einem formellen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege unterschieden habe, und wies auf ihre Bedürftigkeit hin.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Beschwerdeführerin die Argumentation der Vorinstanz missverstand oder nicht entkräftete. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (auch wenn falsch benannt) materiell geprüft, ihn jedoch wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Beschwerde abgelehnt, was dem kantonalen Recht (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege und die amtliche Verteidigung, LAG) entspricht. Diese entscheidende Begründung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bezüglich der Gerichtsgebühren vor der CC-PDT verwies das Bundesgericht darauf, dass ein Kostenvorschuss gemäss Art. 47 Abs. 3 LPAmm fakultativ ist und die unentgeltliche Rechtspflege nur auf Antrag gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 LAG). Da ein solcher Antrag vor der CC-PDT nicht gestellt wurde, konnte die Beschwerdeführerin nicht von einer automatischen Befreiung von den Prozesskosten profitieren. Die pauschale Behauptung einer "erzwungenen Überschuldung" ohne konkrete Belege wurde als nicht willkürbegründend verworfen.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. In Anbetracht der Umstände des Einzelfalls und der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin wurden ausnahmsweise keine Gerichtskosten für das Bundesgerichtsverfahren erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Keine amtlichen Dokumente für Sponsorings: Die Unterstützung kultureller Veranstaltungen durch ein Energieversorgungsunternehmen gilt nicht als "öffentliche Aufgabe" im Sinne des kantonalen Transparenzgesetzes und die entsprechenden Dokumente sind daher keine "amtlichen Dokumente", für die ein Einsichtsrecht besteht.
  • Geschäftsgeheimnis für Bezugs- und Energiedaten: Detaillierte Informationen über Energieversorger, Tarife, Vertragsbedingungen sowie detaillierte Angaben zu Menge und Preis von gekaufter/verkaufter erneuerbarer Energie stellen Geschäftsgeheimnisse dar, da deren Offenlegung die Wettbewerbsposition des Unternehmens beeinträchtigen würde.
  • Wichtigkeit der Rügepflicht: Nicht ausreichend motivierte Rügen in Vorverfahren führen dazu, dass das Gericht auf die Behandlung dieser Punkte verzichten kann. Eine Wiederholung solcher unzureichend begründeter Rügen im Bundesgerichtsverfahren erfüllt die erhöhten Begründungsanforderungen nicht.
  • Angemessene Gebühren für Akteneinsicht: Die Erhebung von Gebühren für Akteneinsicht, insbesondere bei erheblichem Verwaltungsaufwand für die Zusammenstellung und Übermittlung von Dokumenten, ist gemäss kantonalem Recht zulässig und nicht willkürlich, wenn die Höhe verhältnismässig ist.
  • Keine unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussicht oder Antrag: Die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert, wenn die Rechtsmittel keine hinreichenden Erfolgsaussichten haben. Zudem muss ein entsprechender Antrag formell bei der jeweiligen Instanz gestellt werden, eine automatische Befreiung von den Kosten erfolgt nicht.