Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_489/2023, 1C_498/2023 vom 17. März 2026)
I. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft zwei zusammengefasste Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (1C_489/2023 und 1C_498/2023) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. August 2023. Streitgegenstand ist der Teilzonen- und Gestaltungsplan "Riggenbachstrasse (Sälipark)" in Olten, der eine Erweiterung und Umnutzung des Säliparks, eines Einkaufszentrums, vorsieht.
Die A.__ AG als mehrheitliche Eigentümerin plant, zusätzliche Verkaufsflächen und Wohnraum zu schaffen. Hierfür wurde ein Teilzonenplan (Umzonung von Gewerbezone mit Wohnanteil in Zone für publikumsintensive Nutzungen) und ein Gestaltungsplan (Festlegung von Baufeldern, Gebäudehöhen, Umgebungsflächen, Anlieferung und Einstellhallenzufahrten) ausgearbeitet. Nach mehrfachen öffentlichen Auflagen und Einspracheverfahren genehmigte der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 23. August 2022 die Pläne mit Änderungen der Sonderbauvorschriften. Gleichzeitig ordnete er an, dass bestehende Pläne, insbesondere der Gestaltungsplan "Louis-Giroud-Strasse" (gänzliche Aufhebung) und der Gestaltungsplan "Sälistrasse - Theodor-Schweizer-Weg" (teilweise Aufhebung), ihre Rechtskraft verlieren.
Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben die D._ AG sowie die B._ AG und die C.__ AG (Beschwerdegegnerinnen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerden gut und hob den Regierungsratsbeschluss vollumfänglich auf.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben die A._ AG und die Einwohnergemeinde Olten Beschwerde an das Bundesgericht. Die A._ AG beantragte die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheids und die Genehmigung der Pläne, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Die Gemeinde Olten beantragte die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheids und die Bestätigung des Regierungsratsbeschlusses, eventualiter ebenfalls die Rückweisung.
Das Bundesgericht hat die Beschwerden gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
II. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden ein und begründete die Zulässigkeit der Gemeinde als Beschwerdeführerin mit der Rüge der Verletzung ihrer Gemeindeautonomie (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 45 Abs. 2 KV/SO sowie § 9 Abs. 1 und 2 PBG). Die Ortsplanung falle in den autonomen Aufgabenbereich der solothurnischen Gemeinden. Die private Beschwerdeführerin (A.__ AG) sei als Grundeigentümerin innerhalb des Planperimeters ebenfalls besonders betroffen (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Die detaillierte Begründung des Bundesgerichts für die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils stützt sich auf mehrere substanzielle Kritikpunkte an der Argumentation und dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts:
1. Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) bezüglich der Planungspflicht (Art. 2 Abs. 1 RPG)
- Vorinstanzliche Argumentation: Das Verwaltungsgericht hatte moniert, die Sondernutzungsplanung verstosse gegen die Planungspflicht von Art. 2 Abs. 1 RPG. Es befand, dass die Planung nicht in das Gesamtkonzept einer laufenden Gesamtrevision der kommunalen Zonenplanung eingeordnet sei und "kein Bezug zur laufenden Revision der Zonenplanung" bestehe, was als unzulässig bezeichnet wurde (mit Verweis auf Urteil 1A.79/1996, in: ZBI 98/1997 S. 231).
- Kritik des Bundesgerichts: Das Bundesgericht rügt, dass diese Feststellung des Verwaltungsgerichts eine unbelegte Behauptung darstelle. Die Beschwerdeführerinnen hätten darauf verwiesen, dass sehr wohl eine Abstimmung auf die laufende Gesamtrevision stattgefunden habe, unter anderem durch den Raumplanungsbericht, den kommunalen Mobilitätsplan und das räumliche Leitbild der Stadt Olten. Indem das Verwaltungsgericht die behauptete fehlende Abstimmung nicht begründete, habe es die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Den Beschwerdeführerinnen sei es unter diesen Umständen nicht möglich gewesen, das Urteil sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei daher begründet.
2. Parkplatzfrage (Vertiefungsbedarf für die Vorinstanz)
- Vorinstanzliche Argumentation: Das Verwaltungsgericht äusserte Bedenken hinsichtlich der geplanten Anzahl von 685 Parkplätzen, die lediglich eine Erhöhung um 60 bedeute. Es verwies auf § 42 Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung (KBV) und die VSS-Norm 640 280. Es befand, dass die Gemeinde zwar eine ergänzende Regelung treffen könnte (§ 147 PBG), dies hier jedoch (noch) nicht geschehen sei und der Mobilitätsplan nur als Entwurf vorliege und vom Stadtparlament abgewiesen worden sei. Die Frage der hinreichenden Anzahl an Parkplätzen liess es jedoch ausdrücklich offen ("Dies möge aber alles offenbleiben").
- Stellungnahme des Bundesgerichts: Da das Verwaltungsgericht sich in dieser Frage nicht abschliessend festlegte, erachtete es das Bundesgericht als verfrüht, auf die Einwände der Beschwerdeführerinnen (insbesondere zur Genehmigung des Mobilitätsplans und zur Auslegung von § 147 Abs. 4 PBG, wonach der Nutzungsplan selbst die Parkplatzbeschränkung darstelle) einzugehen. Es hielt fest, dass sich das Verwaltungsgericht bei einer Rückweisung vertiefter mit diesen Punkten auseinandersetzen müsse. Dieser Punkt ist somit kein direkter Aufhebungsgrund, sondern ein Hinweis auf Klärungsbedarf bei der Neubeurteilung.
3. Unzureichende Begründung zur Heilung von Gehörsverletzungen durch den Regierungsrat
- Vorinstanzliche Argumentation: Das Verwaltungsgericht stellte zwei Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat fest:
- Die Verweigerung der Einsicht in Rechtsschriften der übrigen Beschwerdeführer an die D.__ AG. Das Verwaltungsgericht befand, diese Verletzung könne nicht geheilt werden.
- Der Regierungsrat habe festgestellt, dass sich die Stadt nicht ausreichend mit der Plausibilität des Umweltverträglichkeitsberichts zum Verkehrsaufkommen auseinandergesetzt habe. Der Regierungsrat sei davon ausgegangen, diese Gehörsverletzung heilen zu können, habe dies aber nicht zentral begründet, obwohl Überlegungen zum Verkehr von grösster Bedeutung seien. Folglich hätten die Beschwerdeführer des Regierungsratsverfahrens den Beschluss der Stadt nicht wirksam anfechten können, und der Regierungsrat habe den Mangel nicht heilen können.
- Kritik des Bundesgerichts: Das Bundesgericht moniert die mangelhafte Begründung des Verwaltungsgerichts zur Nicht-Heilbarkeit der Gehörsverletzungen. Es erinnert an seine Rechtsprechung, wonach nicht schwerwiegende Gehörsverletzungen geheilt werden können, wenn die betroffene Person vor einer Beschwerdeinstanz frei zu Sachverhalt und Rechtsanwendung Stellung nehmen kann. Selbst schwerwiegende Verletzungen könnten geheilt werden, um formalistischen Leerlauf zu vermeiden, wenn kein schützenswertes Interesse an einer Rückweisung bestehe.
- Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verweigerung der Einsichtnahme nicht geheilt werden könne, zumal die D.__ AG nicht behauptet habe, dadurch in ihren Rechten gehemmt worden zu sein.
- Ebenso wenig habe das Verwaltungsgericht begründet, weshalb der Regierungsrat eine von ihm als unzureichend erachtete Begründung des Stadtrates nicht hätte ergänzen und damit heilen können. Die blosse Feststellung, dass Verkehrsüberlegungen wichtig seien, genüge hierfür nicht.
- Schliesslich hätte das Verwaltungsgericht auch begründen müssen, weshalb es die Sache nicht zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückwies, selbst wenn es eine unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen hätte (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss zu Art. 29 BV).
4. Unzureichende Begründung zur Nichtigkeit des Regierungsratsbeschlusses
- Vorinstanzliche Argumentation: Das Verwaltungsgericht befand den Regierungsratsbeschluss als nichtig, weil der Regierungsrat die Gestaltungspläne "Louis-Giroud-Strasse" (ganz) und "Sälistrasse - Theodor-Schweizer-Weg" (teilweise) aufgehoben hatte. Das Erlassen oder Aufheben von Gestaltungsplänen sei Sache der Gemeinde (§ 47 PBG), während der Regierungsrat lediglich Genehmigungsinstanz sei. Eine Entscheidung einer funktionell unzuständigen Behörde führe zur Nichtigkeit.
- Kritik des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bekräftigt, dass kantonale Genehmigungsbehörden grundsätzlich nicht befugt sind, stellvertretend für die Gemeinde Nutzungspläne zu ändern oder zu erlassen, um die kommunale Willensbildung zu umgehen. Es verweist auf ähnliche Fälle (BGE 111 Ia 67 E. 3d; Urteil 1C_550/2023 vom 21. Juli 2025 E. 6.2 und 7.2) und die Möglichkeit des Regierungsrats, Änderungen selbst zu beschliessen, wenn sie der Behebung offensichtlicher Mängel dienen (§ 18 Abs. 3 PBG).
- Das Bundesgericht lässt die Frage, ob die Massnahme des Regierungsrats zur Aufhebung der Altpläne anfechtbar oder gar nichtig war, im Ergebnis offen.
- Entscheidend ist vielmehr: Der vom Verwaltungsgericht beanstandete Zuständigkeitsfehler betraf lediglich die Aufhebung der beiden älteren Gestaltungspläne, nicht aber die Genehmigung des Gestaltungsplans "Riggenbachstrasse" und des Teilzonenplans selbst. Das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb es den Entscheid des Regierungsrats in seiner Gesamtheit und ohne eine Rückweisung der Sache nur für den beanstandeten Teil aufhob. Auch in dieser Hinsicht genüge das angefochtene Urteil den Begründungsanforderungen nicht.
III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Aufgrund dieser umfassenden Mängel in der Begründung des Verwaltungsgerichts – insbesondere hinsichtlich der Planungspflicht, der Heilung von Gehörsverletzungen und des Umfangs der Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses – hat das Bundesgericht die Beschwerden gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerinnen tragen die Gerichtskosten und haben die private Beschwerdeführerin zu entschädigen. Die Desinteresse-Erklärung der D.__ AG während des Verfahrens ändert nichts an den Kosten- und Entschädigungsfolgen.
IV. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, da das Verwaltungsgericht:
- Die Verletzung der Planungspflicht (Art. 2 Abs. 1 RPG) durch das Bauvorhaben unzureichend begründete und damit die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzte.
- Die Nicht-Heilbarkeit von angeblichen Gehörsverletzungen durch den Regierungsrat unzureichend darlegte und nicht begründete, weshalb eine Rückweisung an den Regierungsrat ausgeschlossen war.
- Den Entscheid des Regierungsrats in seiner Gesamtheit als nichtig erklärte und aufhob, obwohl der festgestellte Zuständigkeitsfehler (Aufhebung älterer Gestaltungspläne durch den Regierungsrat) nur einen Teil des Beschlusses betraf und das Verwaltungsgericht nicht begründete, weshalb es nicht nur den fehlerhaften Teil, sondern den gesamten Beschluss aufhob.
Das Bundesgericht monierte somit primär Mängel in der Begründung und Anwendung des Verfahrensrechts durch das Verwaltungsgericht, welche eine abschliessende materielle Beurteilung der Ortsplanung durch das Bundesgericht verunmöglichten.