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Executive Summary der Entscheidungen des Bundesgerichts (5A_493/2025 und 5A_499/2025):
Das Bundesgericht hat in den beiden vorliegenden Fällen (5A_493/2025 und 5A_499/2025) die vorangegangenen Urteile der kantonalen Instanzen aufgehoben und die Fälle zur Neubeurteilung an die kantonale Behörde zurückverwiesen.
Im ersten Fall wurde entschieden, dass die vorinstanzliche Entscheidung, die dem Mörder (I._) das Recht auf Früchte aus der Nachlassnachfolge von Y._ nach dem Tod seiner Mutter (A.__) zusprach, unzulässig war, da er durch das Verbrechen, das er begangen hatte, auf unrechtmäßige Weise von den Nachlassrechten profitierte. Die erbrechtlichen Überlegungen wurden vor dem Hintergrund der Grundsätze von Treu und Glauben sowie der verbotenen Bereicherung diskutiert.
Im zweiten Fall wurde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die eine Berichtigung der Anträge des I.__ ablehnte, was zu einer ungerechtfertigten Verweigerung des Zugangs zur Justiz führen würde.
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichts (5A_493/2025 und 5A_499/2025)
Sachverhalt: Der Fall bezieht sich auf die Nachlassregelung nach dem Tod von A._ und die Erbschaftsrechte der Nachkommen Y._ und deren Verwandten. I._, das Hauptsubjekt dieser Auseinandersetzung, hatte seine Mutter und seine Schwester getötet, was Fragen der Erbschaft und der Indignität aufwarf. A._ hatte in ihrem Testament verfügt, dass B._ von der Erbschaft ausgeschlossen ist, während I._, als er die Morde beging, auch seine Ansprüche auf die Nachlasswerte in Frage stellte.
Rechtsfragen:
Indignität: Die zentrale Frage war, ob und in welchem Umfang I._ nach dem Mord an seiner Mutter von den Nachlassrechten ausgeschlossen werden kann. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass I._ nicht berechtigt sei, die Erträge aus dem Erbe zu beziehen (indemnité), insbesondere nach den Prinzipien des Art. 2 CC und 156 CO, welche den Missbrauch von Rechten und den Schutz gegen unrechtmäßige Bereicherung behandeln.
Anwendbarkeit von Art. 156 CO: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz nicht hinreichend die Frage der Anwendung der Vorschrift behandelt hat, die besagt, dass eine Bedingung als erfüllt gilt, wenn eine der Parteien die Erfüllung vorsätzlich verhindert.
Argumentation des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Prinzipien der Treue und Glauben (Art. 2 CC) auf alle Bereiche des Rechts anwendbar sind. Dies schloss die Behandlung von Rechten ein, die im Rahmen eines Erbes geltend gemacht werden (numerus clausus). Im Fall von I.__ war es möglich, über die klassische rechtliche Betrachtung hinauszugehen, um eine Lösung zu finden, die berücksichtigt, dass der Täter nicht von seinem eigenen Unrecht profitieren darf, unabhängig von der formalen Gültigkeit seines Erbrechts.
Das Gericht hob insbesondere hervor, dass die Vorinstanz versäumt hatte zu prüfen, ob die Anwendung des Art. 749 al.1 CC, dass ein Usufrukt mit dem Tod des Usufruktberechtigten erlischt, hier zu einem uninteressanten und gerechtswidrigen Ergebnis führen könnte. Die Vorstellung eines "fiktiven Usufruks" bis zum 100. Geburtstag der verstorbenen Mutter war rechtlich problematisch und war nicht mit den Prinzipien des Erbrechts vereinbar.
Die Möglichkeit für das Gericht, in solchen besonderen Fällen als Möglichkeit eines Rechtsmittels zu intervenieren, wurde betont, um das Ergebnis zu revidieren, das als rechtlich ungerecht empfunden werden könnte.
Entscheidungen:
5A_493/2025: Der Antrag der Erben A._ und H._ wurde angenommen. Die kantonale Entscheidung wurde aufgehoben, und die Sache zur Prüfung der Anwendungsbedingungen des Art. 2 CC und möglicherweise zur Festlegung von angemessenen Korrekturen an den Gerichtsentscheid zurückverwiesen.
5A_499/2025: Das Gericht hob die vorherige Entscheidung hinsichtlich der Berichtigung von I.__ auf und ordnete an, dass seine Änderungen beinhalten, dass die Bezüge aus dem Nachlass per "fiktiv" bis zu einem vernünftigen Ende seiner Ansprüche revidiert werden sollten.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: Das Bundesgericht hat bekräftigt, dass Verbrechen nicht zu einem rechtlichen Vorteil führen sollten, und die Grundsätze der Treu und Glauben im Erbrecht weitreichend zu berücksichtigen sind. Prüfungen zur Indignität und ungerechtfertigten Bereicherung sowie zur Möglichkeit fiktiver Usufructe wurden als zentral für die Bearbeitung in Nachlassfragen betrachtet.