Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_847/2025 vom 23. März 2026

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Executive Summary: Das Bundesgericht der Schweiz hat im Entscheid 7B_847/2025 vom 23. März 2026 die Strömung der Festlegung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers A.__ für unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Entscheidung des Genfer Obergerichts gewandt, welches das DNA-Profil aufgrund frühere Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz anordnete. Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorliegenden Beweise nicht ausreichten, um ernsthafte und konkrete Hinweise auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an neuen Straftaten zu belegen, was die Maßnahme als unverhältnismäßig und rechtlich ungerechtfertigt betrachtete.

Eingehende Zusammenfassung:

1. Sachverhalt: A.__, ein guineischer Staatsbürger, wurde am 2. Juni 2025 aufgrund illegalen Aufenthalts in der Schweiz angehalten. Er wies kein Identitätsdokument vor und hatte mehrere Vorstrafen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz (LStup) und illegalem Aufenthalt.

2. Verfahren: Der Genfer Staatsanwalt ordnete die Erstellung eines DNA-Profils an, da A._ zuvor verdächtigt worden war, ähnliche Straftaten begangen zu haben. Der zunächst erfolgte Einspruch gegen diese Maßnahme wurde von der kantonalen Berufungsinstanz abgewiesen, weshalb A._ beim Bundesgericht Beschwerde einlegte.

3. Rechtsfragen: Der Beschwerdeführer maßgebte die Verletzung seiner Rechte auf eine motivierte Entscheidung (Art. 6 Abs. 1 CEDH), auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf den Schutz gegen den Missbrauch persönlicher Daten und auf das Recht auf Privatsphäre. Er forderte die Annullierung der DNA-Profil-Anordnung und die Vernichtung der entsprechenden Proben.

4. Argumentation des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der DNA-Profil-Anordnung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit. Es stellte fest, dass:

  • Die Anordnung eines DNA-Profils eine erhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit darstellen kann und daher strengen gesetzlichen Anforderungen unterliegt.
  • Gemäß Art. 255 al. 1bis CPP (nach neuer Fassung) darf ein DNA-Profil nur dann erstellt werden, wenn es konkrete Anzeichen für neue Straftaten gibt.

5. Beurteilung der Vorinstanz: Die Vorinstanz argumentierte, dass A.__s Vorstrafen und die gesellschaftlichen Umstände darauf hindeuten, dass er in zukünftige Drogenvergehen verwickelt sein könnte. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Vorstrafen über 8 Jahre zurückließen und die letzten Verurteilungen keine schweren Vergehen waren – weswegen die Indizien, die eine solche Annahme stützen sollten, als unzureichend betrachtet wurden.

Das Gericht äußerte, dass frühere Verurteilungen allein nicht ausreichen, um die Begründung für die Anordnung einer DNA-Profil-Erstellung zu rechtfertigen, insbesondere wenn keine neuen konkreten Vorwürfe bestehen. Es wurde ebenfalls angeführt, dass die bloße Annahme von krimineller Tätigkeit aufgrund der sozialen Umstände diskriminierend wäre.

6. Entscheidung: Das Bundesgericht hob die Anordnung zur Erstellung des DNA-Profils auf, da nicht genügend Beweise vorlagen, die auf eine mögliche Beteiligung an weiteren Straftaten hinwiesen. Es ordnete auch die Löschung des bereits erstellten DNA-Profils aus der nationalen Datenbank an.

Schlussfolgerung: Der Entscheid verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Erhebung und Nutzung von DNA-Daten im Strafrecht und hebt die Notwendigkeit hervor, dass Ermittlungsbehörden konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte vorlegen müssen, bevor solch invasive Maßnahmen ergriffen werden dürfen.