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Executive Summary:
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 2026, 9C_157/2025, entschieden, dass A.A._ und B.A._ ihren steuerrechtlichen Wohnsitz weiterhin im Kanton Zürich hatten. Die Beschwerdeführer, die 2017 eine Liegenschaft im Kanton Zug erworben haben, konnten nicht nachweisen, dass sie ihren Wohnsitz verlagert hatten. Das Gericht stützte sich auf Indizien, die einen Fortbestand des Wohnsitzes in W.__/ZH belegen, und wies die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab.
Detaillierte Zusammenfassung:
Sachverhalt: A.A._ und B.A._ besaßen zwei Einfamilienhäuser in den Kantonen Zürich und Zug. Nach dem Erwerb der Liegenschaft in Zug meldeten sie ihren Wohnsitz im November 2017 bei der Gemeinde U.__/ZG an, behielten jedoch das Haus in Zürich. Es entstand ein Streit darüber, in welchem Kanton die Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer zu veranlagten sind.
Verfahren und Entscheidungen: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) entschied, dass der Kanton Zürich zuständig sei, woraufhin die Steuerpflichtigen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegten. Dieses wies die Beschwerde ab und erklärte die Veranlagungen des Kantons Zug für nichtig.
Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts: a. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Parteistellung gegeben war und auf die Beschwerde eingetreten wurde, da die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Urteils hatten.
b. Steuerrechtlicher Wohnsitz: Gemäß Art. 3 DBG ist eine Person steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat. Der Wohnsitz wird durch die Gesamtheit der objektiv erkennbaren Tatsachen bestimmt. Der Begriff des Wohnsitzes ist nicht an den inneren Willen der Personen gebunden, sondern muss sich in konkreten, für Dritte erkennbaren Verhältnissen zeigen.
c. Bewertung der Indizien: Das Gericht analysierte die Indizienlage ausführlich und kam zu dem Schluss, dass die Steuerpflichtigen ihren Lebensmittelpunkt in Zürich verankert hatten: - Das Haus in Zürich blieb sowohl in der Ausstattung als auch im Umfang der persönlichen Gegenstände weiterhin präsent. - Die geringer gewordene Mobilität der Beschwerdeführer im Alter sprach gegen eine Wohnsitzverlagerung. - Primäre Einkaufs- und Bargeldbezüge fanden weiterhin überwiegend in der Region Zürich statt. - Die Beschwerdeführer versäumten es, relevante Beweismittel zu erbringen, was als Indiz gegen ihre Behauptungen gewertet wurde.
d. Rechtliches Gehör: Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Bundesverwaltungsgericht auf die Befragung von Zeugen verzichtete. Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Antizipation von Beweisen gerechtfertigt war, da die vorliegenden Beweise ausreichend waren, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass der steuerrechtliche Wohnsitz in Zürich blieb.
Das Urteil hat eine signifikante Bedeutung für die Rechtsauslegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes und die Indizienbewertung in ähnlichen Fällen. Es verdeutlicht die Verantwortung der Steuerpflichtigen, Beweise zu erbringen und die Bedeutung objektiver Tatsachen zur Bestimmung des Wohnsitzes. Die Entscheidung stärkt die Bindung an die Realität der Lebensverhältnisse und die Notwendigkeit einer substantiellen Beweisführung im Steuerrecht.