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Das Bundesgericht der Schweiz hat in einem Urteil vom 25. März 2026 die Berufung von A.__ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn gutgeheißen und das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Beschwerdeführer war wegen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden, wobei zentrale Argumente betreffend die Unverwertbarkeit von durch private Detektive erhobenen Beweismitteln im Raum standen. Es wurde entschieden, dass die Observationen gegen das Legalitätsprinzip und die Privatsphäre verstießen, und dass diese Beweismittel nicht verwertbar sind. Der Fall wurde zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Detaillierte Zusammenfassung SachverhaltA._ wurde wegen gewerbemäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten verurteilt, da er nach einem Unfall im Jahr 2003 unrechtmäßig Invalidenrenten bezogen hatte. Das Urteil stützte sich auf private Observationen durch die Versicherungsgesellschaft E._, welche in den Jahren 2006, 2009, 2012 und 2013 durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass diese Observationen nach dem damaligen Recht (aStPO SO) rechtswidrig waren, was zur Unverwertbarkeit der daraus resultierenden Beweise führen müsse.
Erwägungen des BundesgerichtsRelevanz der Observationen: Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die ersten Observationen von 2006 und 2009 unverwertbar seien, da die dafür notwendigen gesetzlichen Grundlagen fehlten. Es wurde festgestellt, dass diese Observationen einen Eingriff in die Privatsphäre darstellten, was eine gesetzliche Grundlage erfordert hätte, die nicht gegeben war.
Verwertbarkeit der Beweismittel: Die Vorinstanz entschied, dass trotz der Rechtswidrigkeit der privaten Observationen diese nicht automatisch unverwertbar seien. Sie berief sich darauf, dass entsprechende Verdachtsmomente aufgrund der medizinischen Befunde vorgelegen hätten, was einen Eingriff in die Privatsphäre rechtfertigen könnte. Das Bundesgericht widersprach dieser Sichtweise und stellte fest, dass die Observationen tatsächlich unverwertbar sind, da die gesetzlichen Grundlagen für einen solchen Eingriff nicht vorhanden waren.
Interessenabwägung und Verfahrensfairness: Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz das Legalitätsprinzip und den Anspruch auf Privatsphäre verletzt habe. Es wurde nicht weiter untersucht, ob auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorliege, da die Sache zurück an die Vorinstanz geschickt wurde.
Folgenbeweise: Der Beschwerdeführer behauptete, die Folgebeweise seien ohne die unrechtmäßig erlangten Beweise nicht erhoben worden und daher ebenfalls unverwertbar. Das Gericht entschloss sich, diese Frage offenzulassen, da die Grundlage für eine Beweisverwertung in der Vorinstanz nun nochmals geprüft werden muss.
Das Bundesgericht hat die entscheidenden Punkte zu den Beweismitteln und den Prozessgrundlagen hervorgehoben. Es hat die Vorinstanz angewiesen, die Beweislage unter Ausschluss aller unverwertbaren Beweise neu zu beurteilen. Dies stellt einen bedeutenden Präzedenzfall hinsichtlich der Verwertbarkeit von durch private Ermittler gewonnenen Beweisen im Strafverfahren dar, insbesondere in Bezug auf die Rechte des Individuums und die Prinzipien des fairen Verfahrens.
Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit von klaren gesetzlichen Grundlagen für jede Art von Observation, um Grundrechte nicht unverhältnismäßig zu verletzen.