Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_478/2025 vom 10. Februar 2026

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Executive Summary

Das Urteil des Bundesgerichts (4A_478/2025) behandelt die internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit und die Beschwerde eines ungarischen Fussballclubs gegen einen Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS). Der Beschwerdeführer, A.__, rügte unter anderem die Unzuständigkeit der FIFA, die Ernennung des Einzelschiedsrichters und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Rügen wurden jedoch als unbegründet erachtet. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Begründung des FIFA-Entscheids nicht fristgerecht angefordert hatte und damit auf sein Recht auf Berufung verzichtete. Schließlich wurde die Beschwerde abgewiesen, und die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Detaillierte Zusammenfassung Sachverhalt

A._, ein ungarischer Fussballclub, beendete am 31. Januar 2024 ein Arbeitsverhältnis mit dem Trainer B._ (ukrainisch-ungarischer Staatsbürger). Der Trainer reichte bei der FIFA Klage gegen den Club ein, die im März 2024 zu einer Entscheidung führte, die den Club zur Zahlung einer erheblichen Schadenssumme verpflichtete. Der Club erhielt die Entscheidungsmitteilung am 12. April 2024, versäumte es jedoch, innerhab der festgelegten Frist von zehn Tagen die Begründung des Entscheids anzufordern.

Nach der Entscheidung der FIFA beantragte der Trainer die Auferlegung einer Transfersperre gegen den Club, die ebenfalls bestätigt wurde. Der Club legte gegen diese Entscheide beim TAS Berufung ein, wobei er unter anderem die Unzuständigkeit der FIFA und die Befangenheit des Einzelschiedsrichters rügte.

Entscheid des TAS

Der TAS entschied am 8. September 2025, dass die Berufung nicht zulässig sei, da der Club versäumt hatte, fristgerecht eine Begründung des Entscheids anzufordern, was als Verzicht auf eine Berufung gewertet wurde. Zudem sei der Club nicht in der Lage gewesen, die tatsächlichen Gründe für die Zuständigkeit der FIFA zu überprüfen, da ihm die Entscheidung nicht begründet vorlag.

Argumentation des Bundesgerichts
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde als zulässig erachtet, da sie nach den Vorschriften des IPRG und den Art. 190-192 BGG eingereicht wurde.

  2. Rügen der Unzuständigkeit:

  3. Der Club argumentierte, die FIFA sei unzuständig, da der Trainer aufgrund seiner Doppelstaatsbürgerschaft nicht international verhandeln könne. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Club den Antrag auf Begründung des FIFA-Entscheids versäumt habe, was zur Annahme führte, dass keine Unzuständigkeit besteht, da der Club nicht nachweisen konnte, dass die FIFA tatsächlich unzuständig war.

  4. Befangenheitsrüge:

  5. Die Rüge gegen die Ernennung des Einzelschiedsrichters wurde als nicht substantiell befunden. Der Club konnte nicht überzeugend darlegen, dass die Nominierungen durch die FIFA einen konkreten Befangenheitsgrund darstellten, insbesondere da die ICAS Challenge Commission bereits entschieden hatte, dass kein Grund zur Ablehnung vorlag.

  6. Verletzung des rechtlichen Gehörs:

  7. Der Beschwerdeführer behauptete, dass das TAS nicht auf zentrale Argumente eingegangen sei. Das Bundesgericht entschied, dass die Schiedsrichter sich mit den für die Entscheidung wesentlichen Argumenten befasst hatten und dies nicht als Verletzung des Gehörs gewertet werden kann.

  8. Ordre public:

  9. Der Club rügte eine Verletzung des materiellen Ordre public, da der Schiedsentscheid auf einem nichtigen Entscheid basiere. Das Bundesgericht stellte klar, dass Zuständigkeitsfehler meist nicht zur Nichtigkeit führen und dass im konkreten Fall keine derartige Sachlage vorlag.
Schlussfolgerung

Auf Grundlage dieser Überlegungen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt, was die ausdrückliche Ablehnung seiner zentralen Argumente und der Rügen gegen den Schiedsentscheid unterstreicht.