Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_593/2025 vom 10. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Executive Summary

Das schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_593/2025 vom 10. März 2026 die Beschwerde von A.__ gegen die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses als Rechtspraktikant im Kanton Aargau abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung in der Probezeit rechtlich zulässig war, da die Voraussetzungen des kantonalen Personalrechts eingehalten wurden. Es wurde auch festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt war, trotz einer kurzen Frist zur Stellungnahme. Die Vorinstanz wies die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Unzufriedenheit mit der Kündigung zurück und erläuterte, dass die Kündigung aufgrund eines fehlenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer gerechtfertigt war. Die Durchführung einer Mitarbeiterbeurteilung vor der Kündigung war nicht erforderlich.

Detaillierte Zusammenfassung Sachverhalt

A.__ wurde am 1. März 2024 als Rechtspraktikant für die Dauer bis zum 31. Oktober 2024 angestellt, wobei die Probezeit bis zum 31. Mai 2024 ging. Mehrere Konflikte innerhalb des Teams führten zu einer Aussprache und letztlich zur Mitteilung über die beabsichtigte Kündigung am 21. März 2024, gefolgt von einer Kündigung am 27. März 2024.

Nach der Kündigung beantragte A.__ die Feststellung der Widerrechtlichkeit seiner Kündigung bei der kantonalen Schlichtungskommission, die ihm eine geringe Entschädigung zusprach. Seine Klage beim Verwaltungsgericht wurde jedoch abgewiesen.

Rechtsfragen und Erwägungen des Bundesgerichts
  1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht bestätigte, dass auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann, da diese die Voraussetzungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erfüllt und einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz betrifft.

  2. Verletzung des rechtlichen Gehörs A.__ rügte, dass ihm zu wenig Zeit für eine Stellungnahme gegeben wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass das rechtliche Gehör gewährt wurde, da er trotz der fünf Tage Frist mit seiner juristischen Ausbildung in der Lage war, angemessen Stellung zu nehmen. Zudem wurde argumentiert, dass sich die zeitliche Dringlichkeit aus dem befristeten Anstellungsverhältnis ergab.

  3. Kündigungsgründe A.__ argumentierte, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt, da keine offizielle Leistungsbeurteilung oder Bewährungsfrist angesetzt worden sei.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass während der Probezeit (3 Monate) die gesetzlichen Anforderungen für eine Kündigung flexibler interpretiert werden können. Eine umfassende Beurteilung der Leistungen war unter den Umständen nicht erforderlich, da das Urteil feststellte, dass ein Vertrauen zwischen A.__ und den Vorgesetzten nicht aufgebaut werden konnte. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber die Freiheit hat, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zu beenden, wenn Zweifel an der Eignung bestehen.

  1. Verhältnismäßigkeitsprinzip A.__ behauptete, es seien mildere Maßnahmen wie eine Mahnung nicht geprüft worden. Das Gericht erwog jedoch, dass in einem kurzen Arbeitsverhältnis und der Probezeit solche Maßnahmen nicht zwingend erforderlich sind. Die Vorinstanz unterstrich, dass das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Arbeitsablauf auch im vorliegenden Fall über dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Weiterbeschäftigung stand.

  2. Überstunden und Gleitzeitsaldo Der Beschwerdeführer machte auch Ansprüche auf Überstunden geltend, die das Bundesgericht zurückwies, da die vorinstanzliche Einschätzung rechtlich nicht falsch war.

Fazit

Das Bundesgericht sah die Kündigung als rechtmäßig und nicht willkürlich an. Es wurde festgestellt, dass die Kündigung mit den geltenden Normen des öffentlich-rechtlichen Personalrechts des Kantons Aargau in Einklang steht. Insbesondere wurde die Notwendigkeit einer Mitarbeiterbeurteilung in der Probezeit und das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen A.__ und den Vorgesetzten als gerechtfertigte Kündigungsgründe anerkannt.

Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, gab aber dem Gesuch nach unentgeltlicher Rechtspflege statt und verzichtete auf Gerichtskosten.