Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_373/2025 vom 16. März 2026

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Executive Summary:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.A.__ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2025 teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1-3 und 6-8 des angefochtenen Entscheids wurden aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuentscheidung bezüglich Kindesunterhalt und Verfahrenskosten an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten wurden vorläufig auf die Bundesgerichtskasse übernommen, und beide Parteien erhielten unentgeltliche Rechtspflege.

Detaillierte Zusammenfassung:

1. Einleitung des Verfahrens: A.A._, der Beschwerdeführer, und B.A._, die Beschwerdegegnerin, durchliefen eine Ehescheidung und stritten über die Regelungen des Kindesunterhalts und der Betreuung nach der Trennung. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft entschied zunächst am 16. September 2022 über die Ehescheidung und die elterliche Sorge. A.A.__ war verpflichtet, Kindesunterhalt zu bezahlen.

2. Vorinstanz und ihre Entscheidungen: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft befasste sich mit den Kindergeldzahlungen, wobei es den Unterhalt für die Kinder anpasste. A.A.__ erhob darauf Beschwerde, und das Bundesgericht gab in einem früheren Urteil (5A_625/2023) am 7. August 2024 Anweisungen zur Neuregelung dieser Punkte.

Im erneuten Entscheid am 18. März 2025 beschränkte sich das Kantonsgericht auf die Neuregelung des Kindesunterhalts und erließ neue Bestimmungen, ohne die bereits rechtskräftige Betreuungsregelung zu überprüfen. A.A.__ focht den Entscheid an, da er eine Neubeurteilung von Betreuungs- und Unterhaltspflichten anstrebte.

3. Argumente des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer beantragte, die Regelung des Kindesunterhalts zu überprüfen und warf der Vorinstanz vor, ihrer Pflicht zur Untersuchung des Sachverhalts (gemäß Art. 296 ZPO) nicht nachgekommen zu sein. Insbesondere stellte er in Frage, warum die Betreuungsfrage nicht erneut behandelt wurde, und argumentierte, dass eine Revision notwendig gewesen wäre, insbesondere nach Rückmeldungen der Kinder.

4. Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Vorwürfe des Beschwerdeführers bezüglich der Nichterfüllung des Untersuchungsgrundsatzes zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz aufgrund der Bindungswirkung des ursprünglichen Rückweisungsentscheids nicht verpflichtet war, die Betreuungsfrage erneut zu beurteilen, da diese bereits rechtskräftig entschieden war.

Das Gericht stellte zudem fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen aufgrund der Bindungswirkung eines vorangegangenen Urteils des Bundesgerichts nicht anrechnen durfte. Es wies darauf hin, dass bereits im ersten Entscheid das Einkommen der Beschwerdegegnerin als Hauswartin festgelegt worden war und dies nicht in Frage gestellt wurde.

5. Entscheidung: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstieß, als sie keinen hypothetischen Einkommen anrechnete und die Vergleichbarkeit der Arbeitsaufnahme im Gesundheitsbereich vernachlässigte. Der angefochtene Entscheid wurde insofern aufgehoben und zurückgewiesen, um die Fragen zum hypothetischen Einkommen und den Kindesunterhalt weiter zu klären.

Die Gerichtskosten wurden vorläufig der Bundesgerichtskasse auferlegt, unter Berücksichtigung, dass beide Parteien später gegebenenfalls entschädigungspflichtig sein könnten. Beide Parteien erhielten unentgeltliche Rechtspflege, da die Voraussetzung dafür erfüllt waren.

6. Fazit: Das Urteil des Bundesgerichts verdeutlicht die zentralen Grundsätze der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden und die Pflicht der Vorinstanzen zur umfassenden Sachverhaltserforschung in familienrechtlichen Angelegenheiten. Es wird erneut betont, dass die Entscheidungen nicht nur den formalrechtlichen Rahmen beachten müssen, sondern auch auf Kinderbelange in einer Weise eingehen müssen, die deren Wohlvorstellung gerecht wird.