Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_29/2026 vom 18. März 2026

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Executive Summary

Der Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 6B_29/2026) behandelt eine Strafsache, in der die Beschwerdeführerin, A.__, wegen schwerwiegender Ehrverletzungen, einschließlich planmäßiger Verleumdung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Verstöße gegen amtliche Verfügungen verurteilt wurde. Das Gericht bestätigt die Vorwürfe der Vorinstanz und stellt fest, dass die Anklage den rechtlichen Anforderungen entspricht, insbesondere in Bezug auf das Anklageprinzip. Die Beweiswürdigung wird als überzeugend erachtet und der Vorwurf der unzureichenden Verteidigung der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen. Die Beschwerde wird als aussichtslos angesehen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten tragen muss.

Detaillierte Zusammenfassung Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen beschuldigte A._, ihren ehemaligen Ehemann B._ und dessen neue Partnerin C._ durch die Veröffentlichung von ehrverletzenden Äußerungen in sozialen Medien massiv diskreditiert zu haben. Die Vorwürfe umfassten unter anderem die Behauptung über sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Kinder und die Verbreitung von Aufklebern, die B._ als Pädophilen bezeichneten. Zudem wurde A.__ unerlaubter Hausfriedensbruch und die Weitergabe von Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren zur Last gelegt.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte A.__ aufgrund dieser Vorwürfe und das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte dieses Urteil teilweise. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Entscheidung des Obergerichts, in der sie die Einhaltung des Anklageprinzips sowie die Verfahrensfehler während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rügte.

Rechtliche Erwägungen
  1. Verletzung des Anklageprinzips:
  2. Das Gericht stellt fest, dass die Anklage genügend präzise war, um die Beschwerdeführerin über die ihr zur Last gelegten Taten zu informieren. In Bezug auf die Publikationsplattform stellte das Bundesgericht fest, dass die genaue Plattform für die Verfahrensgerechtigkeit nicht entscheidend war, solange der Inhalt der Vorwürfe klar war.
  3. Hinsichtlich eines bestimmten Vorwurfs (Anklagepunkt S1) ließ das Gericht offen, ob das Anklageprinzip verletzt wurde, da der Hauptvorwurf dennoch als erstellt angesehen wurde.

  4. Verfahrensmängel und Verteidigung:

  5. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das ursprüngliche Verfahren mangelhafte Verteidigung aufwies. Das Gericht wies diese Behauptung zurück, indem es bestätigte, dass der Verteidiger aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin korrekt gehandelt habe, indem er um eine Dispensation von der Hauptverhandlung bat.
  6. Es wurde festgestellt, dass die Vorinstanz rechtlich nicht fehlerhaft handelte, als sie keine schwerwiegenden Mängel im Verfahren erkannte, die eine Wiederholung desselben erforderlich gemacht hätten.

  7. Beweiswürdigung:

  8. Das Bundesgericht bestätigte die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz und stellte fest, dass die ehrverletzenden Äußerungen, die von der Beschwerdeführerin gemacht wurden, als unwahr und mit dem Vorsatz, den Ruf der Beschwerdegegner zu schädigen, erfolgten.
  9. Besondere Beachtung fand die Identität des Urhebers der entsprechenden öffentlichen Vorwürfe, wobei es als erwiesen galt, dass A.__ sowohl für die sozialen Medien als auch für die Verbreitung von Aufklebern verantwortlich war.

  10. Qualifizierte Verleumdung:

  11. Die Beschwerdeführerin wurde für planmäßige Verunglimpfungen des Beschwerdegegners 1 verurteilt, was zusätzliche Strafe gemäß Art. 174 Ziff. 2 StGB nach sich zieht. Die kontinuierliche Durchführung von verleumderischen Handlungen über einen längeren Zeitraum wurde als absichtliche und organisierte Kampagne zur Rufschädigung interpretiert.

  12. Hausfriedensbruch und Ungehorsam:

  13. Es wurde festgestellt, dass A.__ unbefugt in das Haus der Beschwerdegegner eingedrungen war und wiederholt gegen gerichtliche Anordnungen verstieß, indem sie Informationen bezüglich des Scheidungsverfahrens veröffentlichte und den Kontakt mit den Beschwerdegegnern suchte.
Fazit

Die Argumente der Beschwerdeführerin wurden zurückgewiesen, und das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzlichen Urteile in vollem Umfang. Die klaren und umfangreichen Beweisführungen sowie die gründliche rechtliche Analyse durch das Gericht verdeutlichen die Gewichtung, die der Wahrung des Anklageprinzips und den Verteidigungsrechten beigemessen wurde. Die Entscheidung des Bundesgerichts trägt dazu bei, die Relevanz und Bedeutung des Anklageprinzips im Strafrecht zu unterstreichen und schafft Klarheit über die Anforderungen an die Präzision von Anklagen sowie die Rolle der Verteidigung im Strafprozess.