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Das Bundesgericht der Schweiz entschied am 20. März 2026, dass das Recht des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente über den 30. Juni 2023 hinaus aufrechtzuerhalten ist. Der ursprüngliche Entscheid des Genfer Sozialgerichts, der die Rente aufgrund einer angeblichen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgehoben hatte, wurde aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass keine wesentlichen Änderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenentscheidung im September 2020 vorlagen, was die Suppression der Rente nicht rechtfertigte.
Detaillierte Zusammenfassung 1. Hintergrund und VerfahrensablaufDer Beschwerdeführer, A.__, erlitt im März 2018 einen Unfall, was zur Beantragung von Leistungen der Invalidenversicherung im Oktober 2018 führte. Er erhielt ab dem 1. April 2019 eine Invalidenrente, die später auf eine halbe Rente ab dem 1. März 2020 herabgesetzt wurde. Aufgrund einer angeführten Verschlechterung seines Gesundheitszustands beantragte er im November 2021 eine erneute Überprüfung seiner Rentenansprüche. Die Invalidenversicherung stoppte sein Recht auf diese halbe Rente mit einer Entscheidung vom 3. Mai 2023 und stützte sich dabei auf medizinische Gutachten, die eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Januar 2021 bescheinigten.
A.__ erhob gegen diese Entscheidung zunächst Beschwerde beim Genfer Sozialgericht, das einen weiteren medizinischen Bericht in Auftrag gab, jedoch die Klage am 7. Mai 2025 abwies. Dagegen erhob er einen weiteren Rekurs beim Bundesgericht.
2. Hauptargumente der ParteienBeschwerdeführer: - argumentierte, dass die Gerichte eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen hätten und die Gutachten der behandelnden Ärzte berücksichtigen sollten, welche eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands attestierten. - beantragte, dass ihm die volle Invalidenrente ab dem 18. November 2021 zustehe.
Bundesgericht: - stellte fest, dass das kantonale Gericht zwar die Gutachten des medizinischen Experten E.__ in voller Höhe anerkannte, jedoch vernachlässigte, die spezifischen Gründe für die Aufhebung der Rente zu bewerten. - entschied, dass die vorgelegte Expertise nicht die notwendigen Änderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufzeigte, die für die Revision des Rentenanspruchs erforderlich wären.
3. Anwendbare rechtliche GrundlagenDas Gericht berief sich auf mehrere rechtliche Bestimmungen, unter anderem: - Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (LPGA), das die Bedingungen für die Revision von Leistungsansprüchen regelt. - Die Möglichkeit, medizinische Gutachten in ihrer Beweiskraft zu würdigen, wobei das Gericht in der Regel den medizinischen Experten folgt, es sei denn, es liegen erhebliche Gründe vor, die dagegen sprechen.
4. Wesentliche rechtliche Überlegungen und FazitAufgrund dieser Feststellungen wurde entschieden, dass die Halbinvalidenrente des Beschwerdeführers über den 30. Juni 2023 hinaus aufrechterhalten bleibt, und die früheren Entscheidungen der Genfer Behörden wurden aufgehoben. Die Verfahrenskosten wurden dem Gemeinwesen auferlegt, und dem Beschwerdeführer wurde ein Kostenerstattungsanspruch für die Verfahrenskosten zugesprochen.