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Das Urteil des Bundesgerichts (6B_888/2025) vom 24. März 2026 behandelt einen Fall von versuchter vorsätzlicher Tötung, der mit weiteren Straftaten (Betrug, Sozialhilfemissbrauch) verbunden ist. Der Beschwerdeführer, A._, wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe und einer großzügigen Landesverweisung verurteilt. In der Berufung rügt er formelle Mängel bei der Durchführung des Verfahrens, insbesondere die Verletzung seiner Teilnahmerechte, und bestreitet die vorliegende Schuld. Der Bundesgerichtshof hebt die vorinstanzliche Entscheidung auf, bestätigt jedoch die rechtliche Qualifikation der Tat sowie die angeordnete Landesverweisung und zeigt, dass die persönlichen Interessen von A._ hinter den öffentlichen Interessen an seiner Entfernung aus der Schweiz zurücktreten.
Detaillierte Zusammenfassung SachverhaltA._, einem Sri Lanker, wird vorgeworfen, in der Nacht vom 9. September 2021 schwerste körperliche Gewalt gegen eine Person begangen zu haben, begleitet von rassistischen Äußerungen. Er drang gewaltsam in ein Wohnhaus ein, um eine ihm unbekannte Person (B._) anzugreifen, was zu erheblichen Verletzungen des Opfers führte. In der ersten Instanz verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.__ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren sowie eine stationäre therapeutische Maßnahme an. Das Obergericht bestätigte teilweise die Urteilssprüche und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre und 8 Monate.
Formelle RügenDer Beschwerdeführer beanstandete in seiner Beschwerde die Verletzung seiner Teilnahmerechte. Er argumentierte, dass die Einvernahme eines Zeugen ohne seine Anwesenheit rechtswidrig sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Verzicht auf die Teilnahmerechte durch den Verteidiger rechtsgültig war, und wies die Rüge zurück. Die vorinstanzlichen Verfahren scheiterten nicht an der Beweiserhebung, da keine Offenbarungen von willkürlicher Beweiswürdigung erkennbar sind.
Subjektive Tatseite der versuchten vorsätzlichen TötungDie Vorinstanz analysierte in umfassender Weise die subjektiven Elemente des Tatbestandes. Sie stellte fest, dass A.__ den Angriff gezielt und mit unmittelbarem Vorsatz durchführte, was eindeutig durch seine Äußerungen und sein Verhalten während des Delikts belegt wurde. Der Bundesgerichtshof sah keine Anzeichen für Willkür in der Feststellung der Tatbestandsmerkmale und bestätigte die rechtliche Einordnung als versuchte vorsätzliche Tötung.
LandesverweisungBezüglich der Landesverweisung argumentierte A._, dass diese zu einem "schweren persönlichen Härtefall" führen würde. Die Vorinstanz führte eine umfassende Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen durch. Das Bundesgericht stimmte der vorinstanzlichen Entscheidung zu, dass die öffentlichen Interessen an seiner entfernung aus der Schweiz die privaten Interessen überwiegen. Dabei wurde besonders die Schwere der begangenen Straftaten und das Risiko, das von A._ für die Gesellschaft ausgeht, berücksichtigt.
Die Vorinstanz hielt fest, dass trotz der langen Aufenthaltsdauer von A._ in der Schweiz und seiner sozialen Bindungen die wiederholte Kriminalität und die sozialrechtlichen Missbräuche schwer wiegen. Eine Rückkehr in die Heimat wurde nicht als untragbar angesehen, da A._ mit den dortigen Bedingungen vertraut sei und bereits soziale Bindungen in Sri Lanka unterhielt.
Ausschreibung im SISDas Gericht bestätigte zudem die Notwendigkeit der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS), um der öffentlichen Sicherheit Rechnung zu tragen. Die gewichtigen Gründe für die Verhängung der Landesverweisung und ihre Dauer wurden als verhältnismäßig erachtet, und die berichtigen Umstände gewährt keine Ausnahmen von der Norm.
FazitDie Beschwerde wurde abgewiesen; der Bundesgerichtshof überwies die vorinstanzlichen Argumente und die Schlüsselpunkte der rechtlichen Bewertung. In der Summe wird A.__ als eine Person betrachtet, deren kriminelles Verhalten eine bedeutende Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellt, was sowohl die angeordnete Freiheitsstrafe als auch die Landesverweisung als gerechtfertigt erscheinen lässt.