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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (8C_279/2025) vom 24. März 2026 befasst sich mit der Frage, wer Anspruch auf die Rente für das Kind von A._ hat, nachdem die Eltern seit 2020 getrennt leben. Die zentrale rechtliche Streitfrage betrifft den korrekten Empfänger der Invalidenrente für Kinder und die Rückerstattung der aufgelaufenen Beträge. Das Gericht hat bestätigt, dass die Rente ab dem 8. Juli 2024 der Mutter, B._, zusteht, während A.__s Argumente in Bezug auf die mangelhafte Begründung der Entscheidung und das Fehlen von Verfahrensfehlern zurückgewiesen wurden. Die Argumentation des Gerichts stützt sich auf bestehende Rechtsnormen und die Übernahme von Unterhaltsverpflichtungen durch die Mutter während der Platzierung des Kindes.
Detaillierte Zusammenfassung I. SachverhaltA._, der im Jahr 1974 geboren wurde, und B._ haben einen gemeinsamen Sohn, C._, geboren 2011. Die Eltern leben seit Januar 2020 getrennt. Am 8. Juli 2024 entschied das Genefer Sozialversicherungsamt, dass A._ eine volle Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 erhält. Gleichzeitig wurde für C._ eine Invalidenrente in Höhe von 23'376 CHF zugesprochen, wobei 2'760 CHF zur Rückzahlung von Unterhaltsbeiträgen an das Hospice général gingen, die B._ für A._ getragen hatte. Der verbleibende Betrag von 20'616 CHF sowie zukünftige Zahlungen sollten an B._ ausgezahlt werden.
A.__ legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, der von der Gerichtsbarkeit des Kantons Genf abgelehnt wurde.
II. Rechtslage und Argumentation 1. Zulässigkeit des RechtsmittelsDas Gericht stellte fest, dass das eingelegte Rechtsmittel gegen einen endgültigen Entscheid der kantonalen Instanz gerichtet war und daher zulässig ist, da es fristgerecht und in der geforderten Form eingereicht wurde.
2. Inhaltliche PrüfungDas zentrale Problem des Verfahrens lag in der Feststellung, wer den Anspruch auf die Invalidenrente für C.__ geltend machen kann. Gemäß Art. 35 Abs. 1 LAI haben Eltern, die eine Invalidenrente erhalten, Anspruch auf eine Rente für jedes Kind, das einen Anspruch auf eine Waisenrente hätte.
Das Gericht beruft sich auf Art. 71ter RAVS, der festlegt, dass bei getrennten oder geschiedenen Eltern die Rente für das Kind an den Elternteil ausgezahlt wird, bei dem das Kind lebt und der die elterliche Sorge hat. In diesem Fall lebte C.__ ab dem 8. August 2023 bei seiner Mutter, und die elterliche Sorge war unbestritten.
3. Verletzung des Rechte des BeschwerdeführersA.__ brachte vor, dass ihm nicht die Möglichkeit gegeben wurde, seine Argumente zur Entscheidung der kantonalen Behörde darzulegen, was eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör darstelle. Das Gericht entschied jedoch, dass der Beschwerdeführer über den Inhalt der Entscheidung informiert war und fristgerecht eingelegt hatte, weshalb kein schutzwürdiges Interesse an seiner Beschwerde bestand.
4. Aufteilung der Rente und RückerstattungDer Beschwerdeführer argumentierte, dass der Anspruch der Mutter auf die Rente nicht gerechtfertigt sei, da sie in der Zeit von Juli 2022 bis August 2023 nicht mit dem Kind zusammenlebte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Mutter sämtliche Kosten für das Kind während seines Aufenthaltes im Heim getragen hatte, während A.__ auf Sozialhilfe angewiesen war. Das Gericht stellte fest, dass die Mutter die Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernommen hatte und daher die Rente auch während der Zeit des Heimaufenthalts dem Kind zugutekam.
Das Gericht verwies auch auf frühere Urteile (z.B. I 364/05), um zu belegen, dass die Zahlung der Rente unabhängig von der elterlichen Sorge erfolgen kann, solange das Kind tatsächlich vom jeweiligen Elternteil betreut wird.
5. FazitDas Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts, dass B._ ab Juli 2024 die Rente zusteht. Dabei wurde festgestellt, dass die Mutter in der kritischen Zeit die notwendigen Unterhaltskosten für das Kind gedeckt hat und die Rente nicht an A._ zurückgezahlt werden kann, da die Hilfeleistungen über die Rentenauszahlungen geregelt wurden. Das Gericht wies den Rekurs von A.__ somit zurück und ließ die Kosten des Verfahrens zu seinen Lasten gehen.