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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_620/2025 befasst sich mit der Zuteilung eines Schülers in die Sekundarstufe B, basierend auf dessen schulischen Leistungen. A.A.__, dessen Notendurchschnitt von 4.5 nicht den erforderlichen Durchschnitt von 4.75 für die Zuteilung in die Sekundarstufe A erfüllte, wurde auf die Sekundarstufe B eingeteilt. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, stellte eine Reihe von Grundrechtsverletzungen geltend, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör, des Kindeswohls sowie auf Gleichbehandlung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der kantonalen Behörden, dass die Einschulung in die Sekundarstufe B dem Kindeswohl diente und die relevanten rechtlichen Grundlagen angemessen berücksichtigt wurden.
Detaillierte Zusammenfassung 1. Sachverhalt und VerfahrensgeschichteA.A._, 2012 geboren und Schüler der 6. Primarklasse in U._, erhielt die Zuteilung zur Sekundarstufe B aufgrund eines Notendurchschnitts von 4.5. Der Vater, B.A.__, erhob Rekurs, welcher vom Bezirksrat abgewiesen wurde. Auch das Verwaltungsgericht Zürich bestätigte die Entscheidung und berief sich dabei auf das Kindwohl und die Notwendigkeit, Überforderung zu vermeiden.
2. Einleitung der Bundesgerichts-BeschwerdeGegen das Urteil des Verwaltungsgerichts reichte A.A.__ Beschwerde ein, mit dem Antrag, die Zuteilung zu überprüfen und verschiedene Grundrechte als verletzt geltend zu machen. Der Kern der Beschwerde war die Behauptung, dass die Zuteilung in die Sekundarstufe B nicht den individuellen Fähigkeiten des Kindes entsprach und auf sachfremden Überlegungen beruhte.
3. Eintreten des BundesgerichtsDas Gericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere in Bezug auf Art. 83 lit. t BGG, der eine Beschwerde gegen das Ergebnis von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ausschließt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die konkrete Beurteilung seiner schulischen Leistungen vorbrachte, sondern die Einteilung in die Sekundarstufe B anfocht, weshalb das Rechtsmittel zulässig war.
4. Anspruch auf rechtliches GehörDer Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 KRK. Das Gericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Anforderungen an das rechtliche Gehör beachtet hatte. Der Beschwerdeführer hatte an mehreren Gesprächen teilgenommen, darunter eine Selbsteinschätzung, die in den Entscheid einfloss. Das Gericht entschied, dass die Befragungen kindgerecht durchgeführt wurden und die Beschwerde unbegründet war.
5. Kindeswohl und FörderanspruchDer Beschwerdeführer berief sich auf Art. 11 Abs. 1 BV, dass Kinder einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung haben. Das Bundesgericht entschied, dass Art. 11 BV keinen Anspruch auf Zuteilung in eine bestimmte Schulabteilung gewährt, solange die Schule den Bedürfnissen des Kindes gerecht werde. Bildungsgesichtspunkte und das Kindeswohl wurden dabei angemessen in die Gesamtbeurteilung einbezogen.
6. Gleichbehandlung und DiskriminierungDie Rüge des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seines Ausländerstatus diskriminiert worden, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Einschätzung auf neutralen, sachlich begründeten Kriterien beruhte und keine Diskriminierung vorlag. Auch die Rüge einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Beurteilung seiner sprachlichen Fähigkeiten wurde als unbegründet angesehen, da kein unverhältnismäßiger Einfluss auf den Zuteilungsentscheid nachgewiesen werden konnte.
7. Andere GrundrechteDie Rügen des Beschwerdeführers, seine Zuteilung verletze Art. 19 BV (Recht auf kostenlose Schulbildung) sowie andere Grundrechte, wurden geprüft und als unbegründet betrachtet. Das Gericht stellte fest, dass ihm Zugang zu einer angemessenen Schulbildung gewährleistet war und er nicht geltend machte, dieses Angebot entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
8. Willkürverbot und VerhältnismäßigkeitsprinzipSchließlich argumentierte der Beschwerdeführer, die Entscheidung verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz kein Willkür in ihrem Entscheid gezeigt hatte und dass die Entscheidung unter Berücksichtigung der vorliegenden Tatsachen als angemessen zu werten war.
9. EntscheidDas Bundesgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Zuteilung in die Sekundarstufe B rechtmäßig war. Die Kosten der Beschwerde wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, während das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, da die Beschwerde als aussichtslos beurteilt wurde.
SchlussfolgerungDas Bundesgericht stellte fest, dass die Entscheidung der Schulbehörden und des Verwaltungsgerichts über die Zuteilung in die Sekundarstufe B den verfassungsmäßigen Anforderungen und dem Kindeswohl entsprochen hat und wies somit die Beschwerde des A.A.__ ab.