Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_457/2025 vom 19. März 2026

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Executive Summary:

Das Bundesgericht hat entschieden, dass A._ Anspruch auf 260 Indemnités journalières der Arbeitslosenversicherung hat, anstatt der zuvor festgelegten 90. Der entscheidende Punkt war die Auslegung der Bestimmungen zur Periode der Beitragszahlung gemäß der Artikel 8, 13 und 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (LACI) sowie des Obligationenrechts (CO). Der Gerichtshof stellte fest, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit von A._ nicht rechtsgültig war und somit die Arbeitsverhältnisse bis zum 30. Juni 2023 fortbestanden haben. Diese Entscheidung stellt einen klaren Präzedenzfall für die Anwendung von Schutzbestimmungen während der Krankheit dar.

Detaillierte Zusammenfassung:

  1. Sachverhalt: A._ wurde zum 31. Dezember 2022 wegen wirtschaftlicher Gründe von seinem Arbeitgeber, B._ Sàrl, gekündigt. Ab dem 6. Dezember 2022 war er vollständig arbeitsunfähig und erhielt Krankentaggeld. A.__ meldete sich am 27. März 2024 beim regionalen Arbeitsamt als arbeitslos und beantragte ab dem 2. April 2024 Arbeitslosentaggeld.

  2. Vorinstanzen: Die Caisse cantonale de chômage stellte zunächst fest, dass A._ nicht die erforderlichen Beitragspflichten erfüllt habe, und beschränkte die Anzahl der Taggelder auf 90, was A._ anfocht. Das kantonale Gericht bestätigte diese Entscheidung und wies den Rekurs ab.

  3. Rechtliche Überprüfung durch das Bundesgericht:

a. Rechtsgrundlagen: - Gemäß Art. 8 al. 1 let. e LACI hat ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er die Bedingungen bezüglich der Beitragszeit erfüllt, es sei denn, er ist von diesen Bedingungen befreit (Art. 13 und 14 LACI). - Art. 27 LACI regelt die Höchstzahl der Taggelder in Abhängigkeit von der Beitragszeit und dem Alter des Versicherten.

b. Beitragszeitraum: Das Gericht stellte fest, dass die relevante Beitragszeit vom 29. März 2022 bis zum 28. März 2024 reicht. A.__ hatte von diesem Zeitraum nur bis zum 31. Dezember 2022, und damit für weniger als die erforderlichen zwölf Monate Arbeitsverhältnis (Art. 13 al. 1 LACI).

c. Schutzbestimmungen: Da A._ ab dem 6. Dezember 2022 arbeitsunfähig war, fanden die Bestimmungen in Art. 14 LACI Anwendung, die vorsehen, dass Personen, die länger als zwölf Monate aufgrund von Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, von den Beitragsbedingungen befreit sind. Dies führte das Gericht dazu, A._ einen «Befreiungszeitraum» zuzugestehen.

  1. Würdigung der Kündigung:

a. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung während seiner Krankheit und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zulässig war. Dies wird durch Art. 336c CO gestützt, der Kündigungen während Krankheit schützt. Da dies zu einer Aussetzung der Kündigungsfrist führte, bestand das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2023 fort.

b. Das Gericht stellte klar, dass die Einkünfte, die A.__ aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2022 erhielt, als «zeitgemäße Beitragszeiten» angesehen wurden, wodurch er die Ansprüche auf 260 Indemnités journalières erworben hat.

  1. Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hob das Urteil des kantonalen Gerichts auf und stellte fest, dass A.__ Anspruch auf die Höchstzahl von 260 Indemnités journalières hat. Die Caisse cantonale de chômage wird zur Zahlung der Kosten und der Honorarentschädigung verurteilt.

  2. Bedeutung: Diese Entscheidung stärkt den rechtlichen Schutz von Arbeitnehmern, die während einer Krankheit gekündigt werden, und präzisiert die Anwendung des LACI in solchen Fällen. Sie unterstreicht die Verantwortung der Arbeitgeber, die Kündigung von Verträgen in Bezug auf gesundheitliche Belange sorgfältig zu behandeln, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.