Zusammenfassung von BGer-Urteil 2D_15/2025 vom 27. März 2026

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Executive Summary:

Das Bundesgericht Schweiz hat mit Urteil vom 27. März 2026 den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 1. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückgewiesen. Der Grund dafür war die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin, A.__ SA, da die Beweisangebote der Klägerin nicht angemessen berücksichtigt wurden. Das Gericht stellte fest, dass die erstinstanzlichen und kantonalen Autoren die zur Verfügung gestellten Beweismittel in arbiträrer Weise beurteilt und somit wichtige Informationen zur Feststellung des tatsächlichen Geschehens nicht berücksichtigt haben.

Detaillierte Zusammenfassung:

  1. Sachverhalt: A._ SA betrieb eine Apotheke in Châtel-St-Denis, in Zusammenarbeit mit dem Réseau B._, einem Netzwerk von Gemeinden. Eine am 31. Juli 2020 unterzeichnete Vereinbarung sah vor, dass die Apotheken Medikamente an die Patienten des Réseau B._ kostenlos liefern. Diese Vereinbarung wurde von A._ SA am 26. November 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 gekündigt. In der Folge kam es zu Kundenwechseln der Patienten zu anderen Apotheken, was A.__ SA als unerlaubten Wettbewerb und als Rufschädigung empfand.

  2. Anträge und Entscheidungen: A._ SA forderte in ihrer Klage eine Entschädigung von 20.000 CHF, die vom Comité de direction des Réseau B._ abgelehnt wurde. Der Grundgedanke war, dass der Réseau B.__ nicht zur Streitigkeit zwischen den beiden Parteien beigetragen habe und keine Beweise für unlautere Wettbewerbspraktiken erbracht wurden. Der darauf folgende Entscheid des Verwaltungsgerichts bestätigte diese Sichtweise, drang jedoch nicht in die Tiefe ein.

  3. Rechtsnatur des Falles: Der Bundesgericht stellte fest, dass der Streit von öffentlichem Recht ist, da er auf dem staatlichen Haftungsrecht für öffentliche Körperschaften basiert. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Klage nicht in einem Bereich lag, der eine von der Rechtsprechung selbst bestimmte Einzelfallentscheidung erforderte, sodass ein verfassungsrechtlicher Rekurs zulässig war.

  4. Entscheid über den Rekurs: A._ SA machte geltend, dass ihre Beweise nicht ausreichend gewürdigt worden seien und sie dadurch in ihrem rechtlichen Gehör verletzt wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen die wesentlichen Beweisanträge der Klägerin nicht hinreichend beachtet hätten. Es wurde festgestellt, dass das Verhalten des Personals des Réseau B._ in der Art seines Umgangs mit den Patienten unzureichend untersucht wurde.

  5. Relevante rechtliche Überlegungen: Die verfassungsmäßigen Rechte, insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung), wurden als verletzlich angesehen, da die Vorinstanzen nicht die notwendigen Beweise erhoben oder geprüft haben. Das Bundesgericht betonte, dass es nicht Aufgabe des Gerichts war, die Fakten selbst zu ermitteln, sondern dass die Vorinstanz die Möglichkeit gegeben werden müsse, die Beweise zu prüfen und zu bewerten.

  6. Folgen des Urteils: Aufgrund der festgestellten Mängel wurde der Entscheid des Verwaltungsgerichts annuliert und die Sache an dieses zurückverwiesen, um die Beweise der Klägerin zu hören und die Fakten wieder zu überprüfen. Darüber hinaus beschloss das Gericht eine Kostenverlagerung zu Lasten des Réseau B.__, da dieser durch sein Verhalten im Verfahren einen Vorteil erlangte.

Insgesamt hat das Bundesgericht deutlich gemacht, dass eine ausreichende Berücksichtigung aller relevanten Beweismittel und das rechtliche Gehör der Parteien von entscheidender Bedeutung sind, um ein faires und gerechtes Urteil zu gewährleisten. Dies stellt einen zentralen Aspekt der Rechtsprechung dar, der in späteren Fällen als Referenz herangezogen werden könnte.