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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 5A_356/2025  ·  vom 01.04.2026

Scheidung auf Klage

Executive Summary

Das schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil 5A_356/2025 vom 1. April 2026 die Beschwerde des A.________ teilweise gutgeheissen. Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte A.________ verpflichtet, an B.________ einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von Fr. 2'000.-- zu zahlen und die güterrechtlichen Ansprüche neu festzulegen. Das Bundesgericht hob die ablehnenden Erklärungen betreffend den Unterhaltsanspruch auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung zurück. Der Senat stellte fest, dass das Obergericht bei der Feststellung von Lebensprägung und Eigenversorgungskapazität der Ehefrau nicht in allen Belangen korrekt entschieden hatte. Entscheidende Argumente umfassten die Dauer der Ehe, die wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Ehegatten und das Alter der Parteien, die die Einschätzung des nachehelichen Unterhalts beeinflussten.

Detaillierte Zusammenfassung

1. Verfahrensverlauf

Im vorliegenden Fall beantragte A.________ die Scheidung von B.________. Während des Verfahrens wurde die Ehe geschieden, und die Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt sowie güterrechtliche Ansprüche waren strittig. Das Obergericht Solothurn verpflichtete A.________ zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von Fr. 2'000.-- monatlich und legte den güterrechtlichen Ausgleich auf Fr. 212'959.45 fest. A.________ erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.

2. Anfechtungsgegenstand und Argumentation

A.________ rügte vor allem die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt und argumentierte, dass die Ehe keine "lebensprägende" gewesen sei. Zudem sei die Eigenversorgungskapazität von B.________ zu Unrecht als unzureichend angesehen worden. Er ging von einer fehlerhaften Beweiswürdigung aus und argumentierte, dass sich B.________ nicht auf den Unterhaltsanspruch stützen könne, da sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse durch Eigenbemühungen stabilisieren könnte.

3. Lebensprägung der Ehe

Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, dass eine Ehe als lebensprägend eingestuft werden kann, wenn ein Ehegatte aufgrund gemeinsamer Lebenspläne auf seine wirtschaftliche Selbstständigkeit verzichtet hat. Dabei wird die Dauer der Ehe berücksichtigt, und das Obergericht stellte korrekt fest, dass die Ehegatten 15 Jahre zusammenlebten und beide in die Altersvorsorge des männlichen Ehepartners investierten.

Das Bundesgericht betonte, dass sich die Lebensprägung nicht allein aus der Länge der Ehe ableitet, sondern dass auch das gegenseitige Unterstützungsverhältnis und die Aufgabenteilung während der Ehe entscheidend sind. Hierbei war das Obergericht zu dem Schluss gekommen, dass B.________ während der Ehe, trotz ihrer Voraussetzungen, zum Wohl der Gemeinschaft beigetragen hat.

4. Eigenversorgungskapazität und Bedarf

Die Vorinstanz setzte die Eigenversorgungskapazität der B.________ unter Berücksichtigung ihres Alters und Gesundheitszustands, sowie der Tatsache fest, dass sie bei Eheschluss eine IV-Rente bezogen hatte, jedoch gemäß der vorgerückten Lebensphase und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr im klassischen Sinne einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Unterhaltsanspruch korrekt prüfte, jedoch einen Fehler bei der kurzfristigen Auszahlung der Steuerschuld unterlief, was zur teilweisen Aufhebung des Urteils führte.

5. Güterrechtliche Auseinandersetzung

In Bezug auf die güterrechtlichen Ansprüche stellte das Obergericht fest, dass der Wert des Fahrzeugs richtig ermittelt wurde, jedoch die Beweisführung zu einem Darlehen des Beschwerdeführers durch ihn mangels ausreichender Substantiierung nicht überzeugt hatte. Zudem wurde A.________ die Beweislast für sein Alleineigentum an Aktien auferlegt, was er nicht nachweisen konnte.

6. Fazit und Rückweisung an Vorinstanz

Das Bundesgericht hob somit die Beschlüsse bezüglich des nachehelichen Unterhalts und der Kosten des Verfahrens auf und wies die Sache an das Obergericht zurück, um eine neue Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt und die Verteilung der Verfahrenskosten zu fällen. Der Beschwerdeführer wurde in den Gerichtskosten zu einem wesentlichen Teil belastet, die Parteientschädigung wurde ebenfalls neu festgelegt.

Insgesamt verdeutlicht das Urteil die grundlegenden Prinzipien des schweizerischen Eherechts, insbesondere die Bedeutung von Lebensprägung, Eigenversorgung und der Berücksichtigung der Alters- und Gesundheitsfaktoren bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts.