Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_597/2025 vom 16. März 2026

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Executive Summary

Das Bundesgericht der Schweiz hat im Urteil 6B_597/2025, datiert auf den 16. März 2026, die Beschwerde des A.__ abgewiesen, der wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind und anderer Straftaten verurteilt worden war. Zentrale Fragestellungen waren die Auslegung des Tatbestands des versuchten sexuellen Verbrechens unter Berücksichtigung von (eventual-) vorsätzlichem Handeln sowie die Beurteilung des Vorliegens einer konkretisierten Absicht, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, einschließlich der Kontaktaufnahme und der Planung eines Treffens mit einer Minderjährigen, die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritt, auch wenn keine konkret benannten sexuellen Handlungen vereinbart wurden. Die Entscheidung unterstreicht die strenge Handhabung des Schweizer Strafrechts in Bezug auf sexuelle Straftaten gegen Minderjährige.

Detaillierte Zusammenfassung 1. Sachverhalt und Anklage

Der Beschwerdeführer, A._, wurde darüber beschuldigt, mit einer vermeintlich 13-jährigen „Maria“ über eine Internetplattform Kontakt aufgenommen zu haben. Dieser Kontakt umfasste sexuelle Anspielungen und das Angebot eines Treffens, bei dem A._ beabsichtigte, sexuelle Handlungen an der Minderjährigen vorzunehmen. Bei der vermeintlichen „Maria“ handelte es sich tatsächlich um einen verdeckten Ermittler der Polizei. A.__ wurde am vereinbarten Treffpunkt festgenommen.

2. Vorinstanzliche Entscheidungen

Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A.__ wegen versuchter sexueller Handlungen und Pornographie und verurteilte ihn zu 28 Monaten Freiheitsstrafe. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Schuldspruch und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 13 Monate, ohne die ambulante Therapie- und die Tätigkeitsverbote aufzuheben.

3. Bundesgerichtliche Erörterung

Im Grundsatz sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, es hätte Willkür vorgelegen oder die Feststellungen hätten auf einer Rechtsverletzung beruht. A.__ machte keine diesbezüglichen Einwände geltend.

3.1. Prüfung des versuchten sexuellen Handelns 3.1.1. Voraussetzungen eines versuchten Verbrechens

Das Bundesgericht erläuterte, dass ein Versuch vorliegt, wenn der Täter mit dem Plan handelt, eine Straftat zu begehen, und bestimmte Handlungselemente beginnt, auch wenn die Tat nicht vollendet wird. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er keine konkreten sexuellen Handlungen angekündigt habe und es erheblicher weiterer Vorbereitung bedurft hätte, um den Versuch als gegeben anzusehen.

3.1.2. Vorinstanzliche Einschätzung

Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass die Umstände des Einzelfalls, einschließlich dessen vorheriger Vorstrafen und der psychologischen Gutachten, deutlich gemacht hätten, dass A.__ beabsichtigt hatte, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Auch wenn keine expliziten sexuellen Handlungen in den Chats vereinbart wurden, konnte der Beschwerdeführer schrittweise das Vertrauen der Minderjährigen erschließen und einen Plan formulieren, der auf sexuelle Handlungen abzielte.

3.1.3. Entscheidung des Bundesgerichts

Das Gericht bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und stellte fest, dass die Bekundungen und das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere das Treffen und seine implizit sexuelle Kommunikation, die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten hätten. Auch die Tatsache, dass das Treffen mit einem verdeckten Ermittler stattfand, wurde als untauglicher Versuch gewertet, was die rechtlichen Erwägungen nicht beeinträchtigte.

4. Schlussfolgerungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer durch seine Handlungen die Absicht zur Vornahme sexueller Handlungen klar manifestiert hatte. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Versuchsstatbestand waren nicht zu beanstanden, da die Umstände des Geschehens und das Verhalten des Beschwerdeführers die rechtlichen Anforderungen für den Versuch erfüllen.

Insgesamt bekräftigte das Urteil die Notwendigkeit, sowohl objektive als auch subjektive Elemente bei der Beurteilung von Sexualdelikten gegen Minderjährige zu berücksichtigen, und unterstrich die Rechtslage, dass auch ohne explizite Vereinbarung sexueller Handlungen bei einer entsprechenden Umsetzungsabsicht eine strafbare Handlung vorliegt.