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Executive Summary:
Das Schweizerische Bundesgericht befasst sich in dem Urteil 6B_826/2025 mit der Beschwerde des A.__, der gegen seine Verurteilung wegen Schändung, versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte an die Vorinstanz sowie gegen die Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren vorgeht. Der Beschwerdeführer argumentiert primär, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Schändung sowie die damit verbundene Unfähigkeit zum Widerstand nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Vorinstanz wird im Urteil jedoch in ihrer Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Würdigung bestärkt, sodass die Beschwerde abgewiesen wird. Insbesondere wird auch die Anordnung einer Landesverweisung aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestätigt.
Detaillierte Zusammenfassung:
Sachverhalt und Vorinstanz: Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte die teilweise Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau und verurteilte den Beschwerdeführer wegen Schändung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten sowie einer Geldstrafe. Die Landesverweisung wurde für 8 Jahre angeordnet.
Rechtliche Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schuldspruch der Schändung, insbesondere gegen die Feststellung der Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten und die Frage der Einvernehmlichkeit. Er verweist auf Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten und beklagt eine fehlerhafte Beweiswürdigung in der Vorinstanz. Zudem stellt er einen Antrag, seine Zivilforderungen abzuweisen.
Beweiswürdigung und Rechtslage: Der Tatbestand der Schändung, wie im aArt. 191 StGB definiert, erfordert die Ausnutzung einer widerstandsunfähigen Person. Das Bundesgericht stützt sich auf die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Geschädigte zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage war, sich zu wehren und keiner Einwilligung zu einem Sexualakt gegeben hatte. Der Beschwerdeführer kann keine ausreichenden Argumente vorbringen, die die Vorinstanz in ihrer Entscheidung angreifen würden, da er lediglich eine eigene Beweiswürdigung anstrebt.
Zur Landesverweisung: Arts. 66a Abs. 1 lit. h und b StGB besagt, dass eine Landesverweisung nach den Verurteilungen des Beschwerdeführers obligatorisch ist. Im Rahmen der speziellen Härtefallklausel müssen zwei kumulative Bedingungen erfüllt sein, um von dieser absehen zu können – ein schwerer persönlicher Härtefall und das Überwiegen privater Interessen über öffentliche. Das Bundesgericht prüft die Argumente des Beschwerdeführers und bestätigt die Beurteilung der Vorinstanz, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, insbesondere in Anbetracht der vorangegangenen Delinquenz und der bestehenden sozialen Integrationsschwierigkeiten.
Öffentliches Interesse: Das Bundesgericht erkennt das erhebliche öffentliche Interesse an der Sicherheitswahrung und Verhinderung weiterer Straftaten. Die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass seine Tat mehrere förderliche Rechtsgüter verletzt hat, rechtfertigen die Landesverweisung. Die Vorinstanz argumentiert, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat, was gegen eine gelungene Integration spricht.
Familien- und Privatleben: Das Bundesgericht erachtet die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers als zumutbar, da er trotz der Wegweisung über moderne Kommunikation mit seinen Söhnen in Kontakt bleiben kann. Die Vorinstanz setzte die Interessenabwägung korrekt in Relation, indem sie das öffentliche Interesse am Erhalt der Sicherheit und Ordnung höher gewichtet.
Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht entscheidet, die Beschwerde abzuweisen und bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz sowohl in Bezug auf die Verurteilung als auch die Anordnung der Landesverweisung. Zudem wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, da die Erfolgsaussichten als aussichtslos eingeschätzt werden.
Insgesamt bestätigt das Urteil die strenge Haltung des Schweizerischen Bundesgerichts und der Vorinstanz bezüglich Delikten, die gegen die sexuelle Integrität und die öffentliche Sicherheit verstoßen, und stellt klar, dass die persönlichen Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen in solch schwerwiegenden Fällen nicht überwiegen können.