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In dem Urteil 6B_894/2025 vom 2. April 2026 hat das Schweizer Bundesgericht die Berufung von A.A.__ teilweise gutgeheißen und sie von der Anklage wegen Verletzung des Pflicht zur Assistance und Erziehung (Art. 219 StGB) freigesprochen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Anklage wegen falscher Verdächtigung (Art. 303 StGB) aufrechterhalten bleibt. Die Entscheidung hebt die Notwendigkeit hervor, dass eine tatsächliche Gefährdung des Kindeswohl im Sinne des Art. 219 StGB nachgewiesen werden muss. Es wird deutlich gemacht, dass bloße medizinische Konsultationen keinen ausreichenden Beweis für eine solche Gefährdung darstellen, ebenso wenig wie nicht bestätigte Erzählungen über das Verhalten der Eltern.
Detaillierte Zusammenfassung HintergrundDie Beschwerdeführerin, A.A._, wurde von der Polizeigericht des Bezirks Lausanne am 6. Februar 2025 wegen falscher Verdächtigungen und Verletzung des Erziehungs- und Assistenzpflichtes verurteilt. Im Urteil wurde eine Geldstrafe sowie eine Entschädigung an den Ehemann, B.A._, auferlegt. A.A.__ legte Berufung ein, die am 28. August 2025 von der kantonalen Berufungsgericht abgelehnt wurde.
Entscheidungsgründe des BundesgerichtsDas Gericht stellte fest, dass die Tatsache allein, dass C.__ viele medizinische Behandlungen durchlief, nicht als Beweis für eine Gefährdung des Kindeswohls genügen kann, wenn kein tatsächlicher psychiatrischer Grund festgestellt wurde.
Denoziierung calomnieuse (Art. 303 StGB)
Die Argumente der Beschwerdeführerin, dass Dritte sie zum Handeln ermuntert hätten und dass ihr Ex-Mann sie Opfer von Gewalt war, wurden als nicht rechtfertigend untersucht, da ihre eigenen früheren Aussagen widersprüchlich waren.
Beweis und Feststellungsmaßstab
Das Bundesgericht hat die Klägerin teilweise freigesprochen, da es die Beweise für die Anklage wegen Verletzung des Pflicht zur Assistenz und Erziehung (Art. 219 StGB) für unzureichend erachtete, während die Anklage wegen falscher Verdächtigung (Art. 303 StGB) aufrechterhalten blieb. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Beweislast im Umgang mit heiklen Kinderwohlfragen und den wesentlichen Gesichtspunkten einer objektiven und behutsamen Betrachtung der familiären Konflikte im Rechtssystem.