Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_894/2025 vom 2. April 2026

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Executive Summary

In dem Urteil 6B_894/2025 vom 2. April 2026 hat das Schweizer Bundesgericht die Berufung von A.A.__ teilweise gutgeheißen und sie von der Anklage wegen Verletzung des Pflicht zur Assistance und Erziehung (Art. 219 StGB) freigesprochen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Anklage wegen falscher Verdächtigung (Art. 303 StGB) aufrechterhalten bleibt. Die Entscheidung hebt die Notwendigkeit hervor, dass eine tatsächliche Gefährdung des Kindeswohl im Sinne des Art. 219 StGB nachgewiesen werden muss. Es wird deutlich gemacht, dass bloße medizinische Konsultationen keinen ausreichenden Beweis für eine solche Gefährdung darstellen, ebenso wenig wie nicht bestätigte Erzählungen über das Verhalten der Eltern.

Detaillierte Zusammenfassung Hintergrund

Die Beschwerdeführerin, A.A._, wurde von der Polizeigericht des Bezirks Lausanne am 6. Februar 2025 wegen falscher Verdächtigungen und Verletzung des Erziehungs- und Assistenzpflichtes verurteilt. Im Urteil wurde eine Geldstrafe sowie eine Entschädigung an den Ehemann, B.A._, auferlegt. A.A.__ legte Berufung ein, die am 28. August 2025 von der kantonalen Berufungsgericht abgelehnt wurde.

Entscheidungsgründe des Bundesgerichts
  1. Verletzung des Pflicht zur Assistance und Erziehung (Art. 219 StGB)
  2. Das Gericht prüfte zunächst die Anwendung des Art. 219 StGB, der die Gefährdung des Kindeswohls unter Strafe stellt. Vom Gericht erforderte die Bestimmung eine klare Darlegung, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin das körperliche oder psychische Wohl des Kindes, C.__, konkret gefährdet hat.
  3. Die kantonale Instanz hatte entschieden, dass die Vielzahl an Beratungen und die unkoordinierte medizinische Betreuung des Kindes eine konkrete Gefährdung darstellten. Diese Sichtweise wurde vom Bundesgericht als unhaltbar gewertet, da keine medizinischen Berichte vorlagen, die bestätigten, dass C.__ unter einer spezifischen psychischen oder physischen Problematik litt, die eine vorrangige Behandlung erfordert hätte.
  4. Das Gericht stellte fest, dass die Tatsache allein, dass C.__ viele medizinische Behandlungen durchlief, nicht als Beweis für eine Gefährdung des Kindeswohls genügen kann, wenn kein tatsächlicher psychiatrischer Grund festgestellt wurde.

  5. Denoziierung calomnieuse (Art. 303 StGB)

  6. In Bezug auf die falschen Anschuldigungen hatte die Beschwerdeführerin B.A._ wegen körperlicher Gewalt gegen ihre Tochter C._ beschuldigt. Die Beweislast und das Wissen, dass B.A.__ unschuldig war, wurden vom Bundesgericht als gegeben erachtet. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin bewusst unechte Aussagen machte, basierend auf vagen Erinnerungen und einer nicht objektiven Schilderung von Ereignissen.
  7. Die Argumente der Beschwerdeführerin, dass Dritte sie zum Handeln ermuntert hätten und dass ihr Ex-Mann sie Opfer von Gewalt war, wurden als nicht rechtfertigend untersucht, da ihre eigenen früheren Aussagen widersprüchlich waren.

  8. Beweis und Feststellungsmaßstab

  9. Das Gericht stellte klar, dass ein einmaliger schwerer Vorfall in der Vergangenheit potenziell eine Gefährdung darstellen könnte, jedoch keine cumulative Aneinanderreihung von unbestätigten Vorfällen und Rückmeldungen von Dritten als ausreichender Beweis für eine strafbare Handlung gelten kann.
  10. Das Gericht war der Meinung, dass die Beweise, die die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Anklage maßgebend machte, keinen ausreichenden und konkreten Nachweis für eine (fortdauernde) Gefährdung des Kindes erfolgten.
Fazit

Das Bundesgericht hat die Klägerin teilweise freigesprochen, da es die Beweise für die Anklage wegen Verletzung des Pflicht zur Assistenz und Erziehung (Art. 219 StGB) für unzureichend erachtete, während die Anklage wegen falscher Verdächtigung (Art. 303 StGB) aufrechterhalten blieb. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Beweislast im Umgang mit heiklen Kinderwohlfragen und den wesentlichen Gesichtspunkten einer objektiven und behutsamen Betrachtung der familiären Konflikte im Rechtssystem.