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Das Urteil des Bundesgerichts 7B_350/2026 vom 13. April 2026 befasst sich mit der Anordnung von Untersuchungshaft gegen A.__ wegen Verdachts auf Raub. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen den Beschluss des Obergerichts Zürich gewandt, das die Haft nach Prüfung der Wiederholungsgefahr und der Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft anerkannte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück und hielt an der Annahme fest, dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr und kein geeigneter Haftgrund entfallen sind. Das Gericht begründete seine Entscheidung insbesondere durch die zuvor erfolgten verurteilenden Urteile, die eine wiederkehrende Delinquenz aufzeigten. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass Ersatzmassnahmen zur Haft nicht ausreichten, um die festgestellten Gefahren adäquat zu minimieren.
Detaillierte Zusammenfassung 1. SachverhaltDer Beschwerdeführer A._ war im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Raubes in Untersuchungshaft genommen worden. Nach ärztlicher Beurteilung war er zunächst als nicht haftfähig eingestuft worden und wurde in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen. Nach seiner Entlassung wurde er erneut verhaftet und die entsprechenden Haftanordnungen durch das Zwangsmassnahmengericht sowie das Zürcher Obergericht bestätigt. Das Bundesgericht hatte bereits in einem früheren Urteil (7B_91/2026) die von der Vorinstanz angenommene Fluchtgefahr verneint, die Frage der weiteren Haftgründe jedoch an das Obergericht zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall erneuerte A._ seine Beschwerde gegen die Haftanordnung.
2. Rechtliche GrundlagenGemäß Art. 221 Abs. 1 StPO ist die Anordnung von Untersuchungshaft zulässig, wenn die betreffende Person dringlich verdächtig eines Verbrechens ist und zudem ein besonderer Haftgrund besteht. Hierbei sind insbesondere die Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr und Kollusionsgefahr relevant.
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit des dringenden Tatverdachts in seiner Beschwerde nicht substantiiert bestritt und sich somit der Zugang zum Haftgrund der Fluchtgefahr verschloss. Die vorinstanzliche Einschätzung bezeichnete zudem eine einfache Wiederholungsgefahr.
3. WiederholungsgefahrEs stellte sich insbesondere die Frage der Wiederholungsgefahr. Die Vorinstanz identifizierte in der Deliktgeschichte des Beschwerdeführers, dass dieser bereits mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt worden war, darunter versuchte schwere Körperverletzung und andere Delikte. Die Vorinstanz führte aus, dass das Vortatenerfordernis gegeben sei und die drohenden Straftaten ausreichend schwerwiegend seien.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Vorstrafen des Beschwerdeführers – auch wenn sie alt sind – weiterhin im Strafregister vermerkt sind und daher die Annahme einer Wiederholungsgefahr wenig problematisch sei. Die Vorinstanz prüfte die Rückfallprognose sehr sorgfältig und stellte eine zunehmende Grausamkeit und Häufigkeit in den Taten des Beschwerdeführers fest, was auf eine robuste Wiederholungsgefahr hinweist.
4. Überprüfung der HaftgründeDas Bundesgericht würdigte die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der vorgebrachten Ersatzmassnahmen. Die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen wie Meldepflichten und Rayonverbote waren nicht geeignet, die bevorstehenden Übergriffe signifikant zu minimieren. Die Vorinstanz schloss aus, dass solche Maßnahmen eine wirksame Prävention gegen die festgestellten Risiken darstellen könnten.
5. Ergebnis und ProzesskostenDas Bundesgericht wies die Beschwerde zurück, da die Haftgründe in der vorliegenden Form als gegeben erachtet wurden. Es gewährte zudem der Verteidigung des Beschwerdeführers eine unentgeltliche Rechtspflege, was auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hinweist.
Insgesamt bekräftigt das Urteil die strikten Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft und betont die Relevanz einer sorgfältigen Rückfallprognose, insbesondere in Fällen mit bereits dokumentierter krimineller Vergangenheit.