Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_979/2025 vom 30. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Executive summary (wesentliche Punkte)

Das Bundesgericht weist den Beschwerdeentscheid des Kantons Waadt im Ergebnis vollumfänglich als rechtmässig zurück. Zentrale Erwägung ist, dass der Beschwerdeführer für die Zeit Februar bis Juli 2020 die tatsächliche Zusammensetzung seines Haushalts gegenüber dem CSR (soziale Leistungen nach waadtischem Recht) wissentlich verschwiegen und dadurch unrechtmässig Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 6’795 bezogen hat (Art. 148a StGB).

Die Rüge, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweisführung verletzt, verwirft das Bundesgericht: Die verweigerte Zeugeneinvernahme war nach antizipierter Beweiswürdigung nicht entscheidrelevant.

In Bezug auf die Sachverhalts- und Beweisrügen hält das Bundesgericht fest, dass die kantonale Beweiswürdigung auf einem konvergierenden Indizienbündel beruht und nicht willkürlich sei. Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers sei weitgehend appellatorisch und genüge den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht.

Detaillierte Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Begründung 1. Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) / antizipierte Beweiswürdigung 1.1 Prüfungsrahmen

Der Beschwerdeführer machte geltend, die kantonale Instanz habe eine beantragte Zeugeneinvernahme von C.__ zu Unrecht verweigert und damit sein Recht auf Beweisabnahme verletzt. Das Bundesgericht stellt zunächst den einschlägigen Grundsatz dar:

  • Das rechtliche Gehör umfasst das Recht, relevante Beweise zu beantragen bzw. abnehmen zu lassen (Art. 29 Abs. 2 BV; verwiesen u.a. auf ATF 145 I 73).
  • Ein Gericht darf jedoch Beweisanträge im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung ablehnen, wenn es gestützt auf die bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist und die angebotene Beweisabnahme den Entscheid nicht beeinflussen kann.
  • Ein solcher Beweisverzicht verletzt das Gehör nur dann, wenn die Einschätzung der Tauglichkeit/Entscheidrelevanz des Beweismittels willkürlich ist.

Der formelle Rahmen der Strafprozessordnung wird dabei ebenfalls betont: - In der Rechtsmittelinstanz gilt gemäss Art. 389 Abs. 1 und 3 StPO/CPP der Grundsatz, dass sich das Verfahren auf die Vorinstanzbeweise stützt, ergänzt durch notwendige Zusatzbeweise. - Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt es, keine Beweise zu erheben bei nicht relevanten oder bereits genügend geklärten Tatsachen. - Die Rechtsprechung bezeichnet dies als Kodifizierung der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten antizipierten Beweiswürdigung (mit Verweis u.a. auf ATF 136 I 229 und mehrere spätere Urteile).

1.2 Inhaltliche Begründung der Vorinstanz

Die kantonale Instanz habe die beantragte Zeugenbefragung abgelehnt, weil sie als nicht nützlich/unerforderlich erachtet wurde. Der Kernpunkt, den der Zeuge allenfalls hätte bekräftigen können, sei lediglich gewesen, dass B.A.__ zeitweise (teilweise erheblich) bei dem Zeugen verbringe. Das genüge jedoch nicht, um zu belegen, dass B.A.__ während der relevanten Periode seinen Wohnsitz/Tatsitz bei dieser Adresse begründet habe.

Zusätzlich hielt die Vorinstanz fest: - Bereits ein schriftliches Zeugnis von C.__ liege im Dossier. - Die Zeitspanne zwischen den Ereignissen und der beantragten Einvernahme sei bereits mehrere Jahre.

1.3 Bundesgericht: appellatorische Kritik, keine Willkür

Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde insoweit als nicht genügend substanziiert: - Der Beschwerdeführer beschränke sich darauf, die Relevanz des Beweises in eigener Weise zu bewerten. - Damit sei die Kritik rein appellatorisch und damit nicht geeignet, eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung darzutun.

Mangels konkreter Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung verwirft das Bundesgericht den Gehörs- bzw. Beweisrüge-Teil.

Querverweis zur Bedeutung im Kontext: Das Bundesgericht ordnet das Vorgehen klar in die Linie seiner gefestigten Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung ein (erneut: Gehörsverletzung nur bei Willkür der Einschätzung der Entscheidrelevanz).

2. Presumption of innocence / Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO, Art. 32 BV, Art. 14 UNO-Pakt II, Art. 6 EMRK) 2.1 Bindung an die kantonalen Feststellungen / Willkürstandard

Das Bundesgericht betont seine Rolle: Es ist keine freie zweite Tatsacheninstanz. - Es ist an den Sachverhalt der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). - Eingriff nur bei Rechtsverletzung oder offensichtlich unrichtiger bzw. willkürlicher Feststellung (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; konkret: Art. 9 BV).

Willkür liegt nicht schon bei „diskutierbar oder kritisierbar“ vor, sondern nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit – und zwar sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis (Bundesgericht nennt einschlägige ATF).

Zudem: - Appellatorische Kritik wird als unzulässig qualifiziert (u.a. Art. 106 Abs. 2 BGG; mit Verweis auf Rechtsprechung wie ATF 150 I 50). - Wenn Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung gerügt wird, geht „in dubio pro reo“ nicht über das Willkürverbot hinaus (Hinweis: ATF 148 IV 409, ATF 146 IV 88, u.a.).

Ferner stellt das Bundesgericht klar: - Wenn die kantonale Überzeugung auf einem Indizienbündel beruht, reicht es nicht aus, einzelne Indizien isoliert anzugreifen. - Entscheidend ist die Gesamtwürdigung.

2.2 Kantonale Beweiswürdigung: Unglaubwürdigkeit und Indizienkonvergenz

Die Vorinstanz habe die Kernaussage – nämlich dass B.A.__ in der relevanten Phase bei seinem Vater (Beschwerdeführer) wohnte – nicht primär aufgrund eines einzelnen Beweismittels angenommen, sondern anhand mehrerer Faktoren:

  1. Widersprüche in den eigenen Angaben des Beschwerdeführers:
  2. In verschiedenen Verfahrensphasen unterschiedliche Erklärungen zur Wohn-/Adressenfrage (z.B. angebliche Unkenntnis vs. andere Darstellung).
  3. Das Bundesgericht übernimmt hier den vorinstanzlichen Befund, wonach die Darstellungen sich nicht plausibel „in einer Linie“ erklären lassen.

  4. Unplausibilität der behaupteten Abläufe:

  5. Wenn B.A. tatsächlich nicht im Haushalt des Vaters wohnte, wäre es schwer erklärlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht von den behaupteten Dispositionen gewusst haben will.
  6. Die Vorinstanz hält fest, dass keine überzeugenden Gründe für das behauptete „plötzliche“ administrative Vorgehen und das spätere Zurückziehen dargelegt würden.

  7. Aussagen des Zeugen C.__:

  8. Ausgangspunkt: Erste Erklärungen des Zeugen gegenüber der DGCS stünden im Widerspruch zum späteren, anwaltlich formulierten Bestätigungstext (betont wird: Schriftstück sei „für die Sache“ erstellt worden; daher geringeres Gewicht).
  9. Das Bundesgericht hebt damit nicht nur die Widersprüchlichkeit hervor, sondern auch die Frage der Beweisgewichts: spontane vs. interessengeprägte Bestätigung.

  10. Gesamtbild zum „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ / Tatsitz:

  11. B.A. habe bei seinem Vater eine Schlafstelle/Raum („Zimmer“) und persönliche Gegenstände sowie Post.
  12. Der Vater selbst habe weiterhin in einer Wohnung gelebt, während die „Besuchs-/Schlafphase“ bei der Partnerin zwar vorkomme, aber ohne formelle Wohnsitzverfestigung.
  13. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung: Das Zentrum der tatsächlichen Lebensbeziehungen sei beim Vater gewesen; die späteren Wohnsitz-/Adressänderungen seien erst erfolgt, als das CSR nachfragte.

  14. Zeitliche Abfolge und Reaktion auf CSR-Kontakte:

  15. Die Vorinstanz stellt darauf ab, dass erst als das CSR die Situation prüfen/unterstützend abklären wollte, B.A. (bzw. die Wohnsituation) „adressbezogen“ angepasst wurde.

Das Bundesgericht qualifiziert diesen Befund als nicht willkürlich und damit als Grundlage, um den relevanten Sachverhalt über den Wohnsitz/Tatsitz als hinreichend erstellt zu werten.

2.3 Bundesgericht: „vraisemblance suffisante“ ändert nichts – faktisch über dem vernünftigen Zweifel

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe lediglich eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ angenommen und damit die Unschuldsvermutung verletzt.

Das Bundesgericht begegnet dieser Argumentation mit zwei Linien:

  1. Unzulässigkeit appellatorischer Wiederholung:
  2. Die Beschwerde erschöpfe sich in einer neuen Bewertung des Beweismaterials. Das sei vor Bundesgericht nicht zielführend.

  3. Substanzielle Prüfung zeigt: Es liegt eine echte Überzeugungsbildung vor

  4. Trotz der verwendeten Terminologie „degré de vraisemblance suffisant“ zeige die Begründung klar, dass die Vorinstanz die Tatsachen über dem massgeblichen Beweismass festgestellt habe (sie habe die relevante Wohnsituation „au-delà du doute raisonnable“ angenommen). Damit werde die Unschuldsvermutung bzw. der Beweisstandard nicht verletzt.

Diese Passage ist wichtig, weil sie den Umgang des Bundesgerichts mit Formulierungen der Vorinstanz präzisiert: Massgeblich ist die materielle Überzeugungsbildung, nicht die bloss wörtliche Bezeichnung.

2.4 Intention/Fahrlässigkeit: dol éventuel bzw. bewusste Pflichtverletzung

Subsidär machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht erstellt, dass er die Tatsachen bewusst gegenüber der Verwaltungsstelle verschwiegen habe; im Ergebnis müsse er wegen „Unsicherheit“ freigesprochen werden.

Das Bundesgericht verweist darauf, dass: - Die kantonale Sachverhaltsgrundlage zur Wohnsituation nicht willkürlich erstellt sei. - Selbst wenn die Motive/Umstände „unklar“ wirken sollten, sei rechtlich entscheidend, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Haushaltszusammensetzungen in den monatlichen Fragebogen nicht meldete, obwohl er hierzu verpflichtet war.

Rechtliche Stütze: - Art. 38 LASV (waadt.): Pflicht zur Mitteilung im Rahmen der Sozialleistungsabklärung. - Art. 28 RLASV (waadt.): Ausführungsbestimmungen. - Die Vorinstanz habe die Schuld als vorsätzlich beurteilt, mindestens in Form von Eventualdol („dol éventuel“) – weil der Beschwerdeführer wusste, dass die Angaben für die Leistungsausrichtung wesentlich sind.

Das Bundesgericht erklärt damit, dass die subjektive Seite nicht wegen behaupteter „Unsicherheit“ wegfalle, wenn die Pflichtverletzung im Lichte des festgestellten Lebenssachverhalts plausibel als vorsätzlich bewertet werden darf.

2.5 „Nur administrative Adressänderung“ als Rechtsfrage: gegenstandslos wegen festgestellter Lebenswirklichkeit

Der Beschwerdeführer versuchte zudem, seine Pflichtverletzung als reine „administrative“ Adresskorrektur umzudeuten, die angeblich keine Relevanz für die Leistungsauszahlung habe und daher nicht zwingend gemeldet werden müsse.

Das Bundesgericht behandelt dies mit einer klaren Gegenlogik: - Das entscheidende Faktum ist nicht „Adresse“, sondern die tatsächliche Wohnsituation. - Da die Vorinstanz erstellt habe, dass B.A. während der relevanten Zeit beim Vater lebte, handelt es sich nicht um eine bloss administrative Erklärung, die rechtlich unerheblich sein könnte. - Damit wird der behauptete „Qualifikationsversuch“ gegen die Leistungspflicht entkräftet. - Mangels hinreichender substanzieller Rechtsrüge (Art. 42 Abs. 2 BGG wird angesprochen) bleibt der Einwand im Ergebnis ohne Erfolg.

3. Strafrechtliche Kernnorm: Art. 148a StGB (unrechtmässige Erlangung von Leistungen)

Das Bundesgericht hält am Schuldspruch nach Art. 148a StGB fest. Entscheidend waren – nach der Vorinstanz – folgende Punkte: - Der Beschwerdeführer habe die Zusammensetzung des Haushalts (bzw. den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Sohnes im relevanten Zeitraum) in den Mitteilungen an die Sozialbehörde verschwiegen. - Dadurch habe er unrechtmässig Sozialhilfeleistungen erhalten (Fr. 6’795). - Die übrigen Tatbestandselemente seien nicht bestritten worden (insb. die Höhe des unrechtmässig bezogenen Betrags; der Beschwerdeführer habe diese Punkte nicht substantiiert infrage gestellt).

Zum Strafmass (Punkte 3) äussert sich das Bundesgericht im Kern nur am Rand: Der Beschwerdeführer habe die Strafe „nur insoweit“ bestritten, als es um seinen allfälligen Freispruch von Art. 148a StGB ging; da es keinen Freispruch gibt, ist der Strafpunkt gegenstandslos.

4. Ergebnis auf Bundesebene: Abweisung, keine Erfolgsaussichten der unentgeltlichen Rechtspflege

Das Bundesgericht weist das Rechtsmittel (im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG) ab, soweit es darauf eingehen kann.

  • Die unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Erfolgsaussichten verweigert (Art. 64 Abs. 1 BGG).
  • Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
Bedeutung im Kontext / Leitlinien, die aus dem Entscheid herauslesbar sind
  1. Antizipierte Beweiswürdigung bleibt zulässig, solange keine Willkür bei der Einschätzung der Entscheidrelevanz vorliegt. Der Zeugenbeweis wird nicht „automatisch“ verlangt, nur weil ein Beschwerdeführer ihn als „zentral“ bezeichnet.
  2. Unschuldsvermutung wird nicht schon verletzt, wenn eine Vorinstanz Formulierungen wie „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ verwendet; entscheidend ist, ob sie faktisch den Beweisstandard über dem vernünftigen Zweifel erreicht.
  3. In Fällen von Sozialleistungsbetrug bzw. Leistungserlangung nach Art. 148a StGB kommt der Gesamtwürdigung von Widersprüchen, der Aussageglaubwürdigkeit und der tatsächlichen Lebensführung (Zentrum der Lebensinteressen, Post/Schlafstelle/„Zimmer“) besonders hohes Gewicht zu.

Wenn du möchtest, kann ich dir zusätzlich (1) die Argumentationsstruktur des Bundesgerichts als „Prüfungsschema“ (Gehör → Willkür/Beweismaß → Schuldform → Art. 148a StGB) oder (2) eine kurze tabellarische Übersicht der berücksichtigten Indizien liefern.