Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgericht befasst sich ausschliesslich mit der Strafzumessung. Das kantonale Urteil hatte wegen mehrerer Verkehrsdelikte eine Freiheitsstrafe bzw. Zusatz-/Gesamtstrafenbildung vorgenommen; das Obergericht bestätigte diese im Grundsatz und ordnete zusätzlich die bedingte Geldstrafe als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafbefehl ein.
Die Beschwerdeführerin rügt im Kern, die Strafen seien zu hoch und die Strafartwahl (Freiheitsstrafe statt Geldstrafe) sowie die Gewichtung einzelner Faktoren seien bundesrechtswidrig. Das Bundesgericht betont dabei seine Rolle: Es ist keine Appellationsinstanz; es korrigiert die Strafzumessung nur bei Überschreitung des Strafrahmens, Rechtsverletzung oder (falsch) massgeblicher Gewichtung wesentlicher Gesichtspunkte.
2. Rechtlicher Rahmen: SVG-Qualifikation und Strafzumessungsprinzipien 2.1 Qualifikation nach Art. 90 SVGDas Bundesgericht stellt zudem klar, dass der Ermessensspielraum des Sachgerichts breit ist, aber im Rahmen gesetzlicher Kriterien zu bleiben hat.
2.2 Strafartwahl und Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGBDie Strafzumessung richtet sich nach Art. 47 StGB (Verschulden als Leitkriterium) und berücksichtigt die Zweckmässigkeit und Präventionswirkungen. Geldstrafe gilt gegenüber Freiheitsstrafe als mildere Sanktion; in der Regel ist bei äquivalentem Schuldausgleich die Sanktion zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (ständige Rechtsprechung, u.a. unter Bezug auf BGE 147 IV 241 und BGE 144 IV 313).
Das Bundesgericht hebt jedoch hervor, dass die Strafartwahl und die konkrete Strafhöhe nur eingeschränkt überprüfbar sind: Eingriff nur bei Bundesrechtsverletzung oder Ermessensmissbrauch.
3. Tatsächliche Grundlage: Serien von Geschwindigkeitsdelikten (2021)Die Vorinstanz qualifizierte zwischen Februar und Juli 2021 insgesamt mehrere Tatvorwürfe: - 8 Geschwindigkeitsüberschreitungen, davon 5 qualifiziert grob (Art. 90 Abs. 3 SVG). - Weitere 2 Fälle grob (Art. 90 Abs. 2 SVG), in denen trotzdem Freiheitsstrafen verhängt wurden (trotz grundsätzlich möglicher Geldstrafen).
Die bundesgerichtliche Prüfung konzentriert sich auf die Argumentationslinie der Vorinstanz zur Tatschwere, zum Verschulden und zur Strafartwahl, nicht auf die Zulässigkeit der Rügen.
4. Kern der bundesgerichtlichen Argumentation: keine Bundesrechtsverletzung in der Strafzumessung 4.1 Schwerste Tat (25. Juni 2021, ca. 238 km/h): Einsatzstrafe 26 MonateDie Vorinstanz stellte die Autobahnfahrt vom 25. Juni 2021 als schwerste Tat ein: - Höchstgeschwindigkeit mindestens 238 km/h, - Nachtfahrt, mässiges Verkehrsaufkommen, - längere Dauer des Delikts (über das Video), - keine witterungsbedingten massiven Einschränkungen (keine Nebel-/Niederschlagslage), - (objektiv) mittlerer Bereich der Tatschwere innerhalb des qualifizierten Tatbestands, aber nicht “oberstes Ende”.
Rechtlicher Ansatz der Vorinstanz (vom Bundesgericht übernommen bzw. geschützt): - Das erhöhte Risiko für schwere Folgen leitet sie ohne zusätzliche “Gefahrenerhöhung” aus dem Ausmass der Überschreitung ab (fast 240 km/h über längere Zeit). - Das Verschulden sei mittelschwer, insbesondere wegen der erheblichen Überschreitung des Schwellenwerts und den Rahmenbedingungen (Nacht). - Dass bei Sport-/Spezialfahrzeugen möglicherweise noch höhere Geschwindigkeiten möglich wären, sei für die Beurteilung der konkreten Tatschwere nicht entscheidend; das Bundesgericht sieht darin keinen Ermessensmissbrauch. - Die Vorinstanz relativiert zudem das Spektrum (“schwerere Tatvarianten denkbar”), ohne daraus eine zwingend höhere Strafe ableiten zu müssen, solange das Verschulden im konkreten Fall nachvollziehbar im mittleren Bereich verortet wird.
Das Bundesgericht beanstandet namentlich die Begründungspflicht nicht: Das Gericht müsse die Gewichtung nicht in Zahlen ausdrücken; die wesentlichen Überlegungen müssten jedoch “in Grundzügen” nachvollziehbar sein (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 50 StGB, u.a. BGE 144 IV 313).
Ergebnis: Einsatzstrafe 26 Monate liegt im sachrichterlichen Ermessen.
Querverweis/Einordnung: Das Bundesgericht verweist auf die allgemeine Begrenzung der Überprüfungsdichte (“keine Appellationsinstanz”, Ermessenseingriff nur bei Missbrauch/Fehlgewicht). Die Beschwerdeführerin argumentiere teilweise wie im Appellationsverfahren, indem sie die eigene Strafzumessung an die Stelle der kantonalen setze.
4.2 Weitere qualifiziert grobe Taten: Einzelstrafen im unteren Bereich (z.B. 5.6., 16.7., 22.2.)Für die restlichen qualifiziert groben Fälle schützt das Bundesgericht die vorinstanzliche Differenzierung: - 5. Juni 2021: ca. 211 km/h; kein waghalsiges Überholen; Dunkelheit leicht straferhöhend; egoistisches Motiv subjektiv straferhöhend; hypothetische Strafe 17 Monate. - 16. Juli 2021: bis 205.7 km/h, Dunkelheit; objektive Tatschwere im unteren Bereich; hypothetische Strafe 15 Monate, wegen egoistischen Motivs erhöht. - 22. Februar 2021: ca. 82.9 km/h Überhöhung; tagsüber gute Bedingungen; untere Tatschwere, aber nicht Mindeststrafe; hypothetische Strafe 13 Monate.
Das Bundesgericht kritisiert hierbei nicht die grundsätzliche Bewertung “unterer Bereich” und verweist darauf, dass - die Vorinstanz alle wesentlichen Faktoren berücksichtigt habe, - die Dauer bzw. Verkehrsverhältnisse nicht in einer Weise abgewertet worden seien, die eine Korrektur zwingend machen würde.
4.3 Grobe Verletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG): dennoch FreiheitsstrafenEin besonders rügenrelevanter Punkt war, dass für zwei Art. 90 Abs. 2 SVG Fälle ebenfalls Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden.
Das Bundesgericht hält das für bundesrechtskonform: - Die Vorinstanz begründete dies mit knapp mittelschwerem Verschulden und erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen “im obersten Bereich” der groben Variante bzw. an der Grenze zum qualifizierten Tatbestand. - Da die Delikte ebenfalls “Geschwindigkeitsdelikte” seien, gebe es Parallelen zu den Art. 90 Abs. 3 SVG Fällen; deshalb sei nachvollziehbar, dass die Vorinstanz trotz grundsätzlicher Geldstrafenoption nicht ohne Weiteres auf Geldstrafe umstellt. - Das Bundesgericht lässt offen, ob die These zutrifft, Geldstrafe käme bei grober Verkehrsregelverletzung grundsätzlich nur bei leichtem Verschulden in Frage; es genügt, dass die vorinstanzliche Begründung die konkrete Strafartwahl trägt.
Wichtige Detailbestätigung (21. Februar 2021, Staudamm/40 km/h auf 87.6 km/h): - Die Vorinstanz nahm Schnee-/Gefrierbedingungen an (Temperatur um 1°C, möglicherweise Eisstellen), was das Gefährdungspotenzial erhöhen könne (längerer Bremsweg, Rutschgefahr). - Das Bundesgericht schützt diese Wertung mit Blick darauf, dass die Geschwindigkeit mehr als doppelt über dem Limit lag und die Vorinstanz deshalb jedenfalls nicht bundesrechtswidrig von erhöhtem Risiko ausgehen durfte, selbst wenn nicht “sichtbarer Schnee” auf der Fahrbahn nachgewiesen sein müsse.
4.4 Asperation und Gesamtstrafenbildung: ErmessenskonformDie Vorinstanz bildete die Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip (Einsatzstrafe plus tatbezogene Erhöhung): - Die Taten seien weder zeitlich noch örtlich in Zusammenhang und daher “voneinander unabhängig” zu behandeln. - Die Erhöhungen seien “spürbar, aber mässig” angesetzt (konkrete Monate pro Tat).
Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze, dass eine Gesamtstrafenbildung nur dann “konkret methodisch” überzeugend ist, wenn die hypothetischen Einzelstrafen nachvollzogen werden können. Hier habe die Vorinstanz die hypothetischen Einzelstrafen bzw. die Asperationslogik dargelegt; eine Bundesrechtsverletzung sei nicht dargetan.
Auch hier gilt: Das Bundesgericht prüft nicht neu, ob die Einzelstrafen “noch etwas niedriger” sein könnten, sondern ob die Würdigung rechtswidrig ist. Die Beschwerdeführerin habe wiederum vor allem appellatorisch argumentiert.
5. Strafzumessungsrelevante Korrekturen: Beschleunigungsgebot und Reue/GeständnisseDas Bundesgericht bestätigt schliesslich die vorinstanzlichen Anpassungen: - Beschleunigungsgebot: Das Untersuchungsverfahren dauerte vom 6. September 2021 bis zum 26. Januar 2024; dies wurde als “etwas zu lang” qualifiziert. Deshalb erfolgte eine spürbare Reduktion (gemäss vorinstanzlicher Berechnung). - Geständnisse: Reduktion in sehr geringem Umfang, da zwar teilweise geständig, teilweise aber eine erdrückende Beweislage vorgelegen habe. - Täterkomponente/Delinquenz während laufendem Verfahren: Die Vorinstanz wertete die fortgesetzte Delinquenz nach Rückerhalt des Führerausweises (erneute Geschwindigkeitsüberschreitung, weitere Verkehrsstraftaten) sowie das fehlende Reueverhalten belastend.
Das Bundesgericht greift diese Gewichtungen nicht als bundesrechtswidrig an. Insbesondere akzeptiert es, dass eine Reduktion wegen Beschleunigungsgebots zwar erfolgt, die Gesamtwürdigung aber dennoch zu einer deutlich erhöhten Strafe (gegenüber einzelnen hypothetischen Einzelstrafen) führen kann.
6. Begründungspflicht (Art. 50 StGB / Art. 29 Abs. 2 BV): Keine VerletzungEin wiederkehrendes Argument der Beschwerdeführerin war, das Obergericht habe nicht ausreichend konkret begründet. Das Bundesgericht hält dem entgegen: - Die Vorinstanz habe die wesentlichen Strafzumessungsfaktoren (Tatschwere, Verkehrsverhältnisse, Nacht, Dauer, subjektive Elemente, Täterkomponente, Verfahrensdauer) nachvollziehbar erörtert. - Es sei praxisgemäss nicht erforderlich, die Gewichtung der Faktoren in Zahlen oder Prozentsätzen anzugeben. Entscheidend ist die Nachvollziehbarkeit in Grundzügen.
Damit bestätigte das Bundesgericht die rechtliche Qualität der Begründung.
7. EndentscheidDas Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten.
Einordnung im Kontext der bisherigen Rechtsprechung (Bedeutung)Aus der Argumentationsweise lassen sich folgende Linien erkennen:
Raserfälle und Art. 90 SVG: Das Bundesgericht bestätigt, dass das Risiko schwerer Folgen in der Regel aus dem Ausmass der Überschreitung und der konkreten Fahrumstände (Dauer, Nacht, Verkehrsaufkommen) hergeleitet werden kann—ohne dass zusätzlich ein “besonders konkretes Gefährdungsmoment” im Sinne eines eigentlichen Unfallgeschehens nachgewiesen werden muss.
Strafartwahl: Auch wenn Geldstrafen bei Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich möglich sind, kann bei “knapp mittelschwerem” Verschulden bzw. an der Grenze zum qualifizierten Tatbestand eine Freiheitsstrafe sachgerecht sein. Das Bundesgericht schützt hier eine differenzierte, fallbezogene Auswahl.
Begründungspflicht: Die Entscheidung unterstreicht erneut, dass das Sachgericht nicht jedes Element mathematisch quantifizieren muss; erforderlich ist eine hinreichend konkrete und nachvollziehbare Darstellung der Grundzüge.
Wenn du möchtest, kann ich als Nächstes auch (a) die einzelnen Tatvorwürfe tabellarisch mit den jeweils zugeordneten Tatschwere-/Verschuldensstufen und hypothetischen Einzelstrafen auflisten oder (b) die bundesgerichtliche Prüfungsschranke (“Ermessensmissbrauch”-Standard) mit einschlägigen Leitentscheiden der letzten Jahre strukturieren.