Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_991/2025 vom 7. April 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Executive summary

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut und hebt das kantonsgerichtliche Urteil teilweise auf. Es verurteilt die Beschwerdegegnerin zusätzlich (neben dem bereits bejahten „vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall“) wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG. Ausschlaggebend sind zwei Kernfehler der Vorinstanz: (1) Sie verneinte zu Unrecht die hohe Wahrscheinlichkeit einer Atemalkoholprobe bei rechtzeitiger Unfallmeldung (objektive Tatbestandsvoraussetzung). Nach der bundesgerichtlichen neueren Praxis ist bei einem Unfall grundsätzlich damit zu rechnen, dass die Polizei eine Atemalkoholprobe anordnet, ausser die Kollision sei zweifelsfrei auf einen unabhängigen Umstand zurückzuführen. (2) Sie verneinte zu Unrecht den Eventualvorsatz hinsichtlich der Vereitelung: Die Beschwerdegegnerin musste bei einem Unfall mit der sofortigen Polizeimeldung und damit mit Fahrunfähigkeitsabklärungen rechnen; zudem wurden ihre Einwände (kein Unrechtsbewusstsein wegen früherer pauschaler Aussagen der Polizei) als rechtlich nicht tragfähig erachtet. Die Sache geht zur neuen Strafzumessung sowie zur Neuregelung der Kosten-/Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurück.

Eingehende Zusammenfassung der massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente 1. Rahmen: Prüfungs- und Rügeprogramm des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hält fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur eingeschränkt überprüfbar ist. „Offensichtlich unrichtig“ bedeutet insbesondere Willkür; reine appellatorische Kritik genügt nicht. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt im bundesgerichtlichen Verfahren keine weitergehende Bedeutung zu als dem Willkürverbot (qualifiziertes Rüge- und Begründungserfordernis).

Diese prozessuale Festlegung bildet den Hintergrund dafür, weshalb das Bundesgericht die zentralen Rechtsrügen (Bundesrechtsverletzung, insbesondere Art. 91a SVG) als entscheidrelevant behandelt.

2. Rechtskraft des Freispruchs wegen ungenügendem Rechtsfahren (Art. 90/34 SVG)

Der (erstinstanzliche) Freispruch bezüglich Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren war nach den Feststellungen rechtskräftig, weil er im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde. Zwar rügt die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz habe die Rechtskraft zu deklarieren statt neu freizusprechen; das Bundesgericht sieht darin aber keinen rechtlichen Effekt, weil die Beschwerdegegnerin materiell ohnehin vom entsprechenden Vorwurf freigesprochen blieb.

Diese Passage ist für den Ausgangspunkt der materiellen Diskussion zwar wichtig, wird aber als nicht weiter entscheidwesentlich behandelt.

3. Kernthema: Art. 91a Abs. 1 SVG – Vereitelung von Fahrunfähigkeitsabklärung 3.1 Objektive Tatbestandsvoraussetzungen: Unterlassene unverzügliche Meldung

Unbestritten bzw. als von der Vorinstanz bestätigt wird: 1. Art. 51 SVG: Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Unfalls (hier als Tatbestandsvoraussetzung des Art. 91a SVG relevant). 2. Zweckzusammenhang: Die Meldung dient der Abklärung des Unfalls und kann damit auch der Feststellung des Zustands des Fahrzeuglenkers dienen. 3. Möglichkeit: Benachrichtigung der Polizei war möglich.

Die Diskussion konzentriert sich somit auf die 4. Voraussetzung: Bei objektiver Betrachtung aller Umstände hätte die Polizei bei rechtzeitiger Meldung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet.

3.2 Bundesgerichtliche Leitlinien zur Wahrscheinlichkeit der Atemalkoholprobe

Das Bundesgericht stellt die für Art. 91a SVG entwickelte Rechtsprechung erneut klar:

  • Vereitelung soll verhindern, dass sich der Täter besser stellt als derjenige, der sich der Kontrolle korrekt unterzieht (Vergleichszweck; vgl. Leitentscheide wie BGE 146 IV 88).
  • Nach früherer Praxis war die Wahrscheinlichkeit stärker vom konkreten Fall abhängig (Schwere, Hergang, Verhalten etc.).
  • Neuere Praxis: Grundsätzlich muss bei Unfallverwicklung bereits mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe gerechnet werden (BGE 142 IV 324, bestätigt in weiteren Urteilen, u.a. 6B_994/2025 vom 23. Februar 2026, sowie 6B_286/2023, 6B_470/2021, und 6B_1346/2023).
  • Ausnahme: Nur wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist, kann die hohe Wahrscheinlichkeit entfallen.

Wichtig ist dabei: Die Bejahung setzt voraus, dass der Täter „in einen Unfall verwickelt“ ist; eine zusätzlich nachweisbare Verkehrsregelverletzung ist nicht erforderlich (Hinweis auf Urteil 7B_211/2022 vom 12. März 2024, E. 2.4.3).

3.3 Fehler der Vorinstanz bei der objektiven Tatbestandsvoraussetzung (hohe Wahrscheinlichkeit verneint)

Die Vorinstanz argumentierte im Ergebnis, dass angesichts der unklaren Unfallumstände und des Umstands, dass keine Verkehrsregelverletzung habe nachgewiesen werden können, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Atemalkoholkontrolle auszugehen sei. Zudem stellte sie (sinngemäss) darauf ab, dass Art. 55 Abs. 1 SVG nicht bedeute, die Polizei müsse bei jedem Unfall automatisch eine Atemalkoholprobe durchführen.

Das Bundesgericht qualifiziert diese Sicht als Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis:

  • Es sei ein Unfall mit Schaden eingetreten, und eine zweifelsfreie Ursache unabhängig vom Lenker habe sich gerade nicht erstellen lassen.
  • Damit greift die neuere Grundregel: Bei Unfallverwicklung ist grundsätzlich mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe zu rechnen.
  • Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine „Anknüpfungshürde“ geschaffen, die den Tatbestand in der Praxis faktisch wieder von einer Verkehrsregelverletzung abhängig mache, was bundesgerichtlich gerade nicht verlangt wird.
Bedeutung eines ähnlichen Falles (Querverweis)

Das Bundesgericht verweist auf ein sehr ähnlich gelagertes Verfahren im Kanton Glarus: In Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 streifte die Fahrzeuglenkerin einen entgegenkommenden Wagen seitlich, fuhr jedoch weiter, obwohl sie den Knall bemerkt und erkannt hatte, dass der linke Seitenspiegel beschädigt war. Das Bundesgericht schützte dort die Verurteilung wegen Vereitelzung, und zwar gerade gegen das Argument, die Berührung zweier Aussenspiegel führe nicht „überwiegend wahrscheinlich“ zu Fahrunfähigkeitsabklärungen. Dieses Argument wurde verworfen.

Übertragen auf den vorliegenden Fall folgt: Auch bei einer scheinbar „leichten“ Streifkollision ist bei fehlender zweifelsfreier Fremdursache grundsätzlich mit einer Atemalkoholprobe zu rechnen.

Ergebnis zur objektiven Ebene: Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie die 4. Tatbestandsvoraussetzung (hohe Wahrscheinlichkeit) zu Unrecht verneinte.

4. Subjektive Ebene: Eventualvorsatz hinsichtlich Vereitelung 4.1 Eventualvorsatz nach Art. 91a SVG – Standard

Für Art. 91a SVG verlangt das Bundesgericht Vorsatz, Eventualvorsatz genügt. Dies setzt nach der Rechtsprechung voraus:

  • Der Täter kannte die Meldepflicht und die Tatsachen, die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung der Blut-/Atemalkoholprobe begründen.
  • Die Unterlassung der ohne Weiteres möglichen Meldung wird vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung verstanden.

Der Vorsatz knüpft damit sowohl an die Kenntnis der Pflichten als auch an das Wissen um die Umstände, die zur Kontrollwahrscheinlichkeit führen.

4.2 Fehler der Vorinstanz beim Eventualvorsatz

Die Vorinstanz verneinte den Eventualvorsatz im Wesentlichen mit zwei Argumentationssträngen:

  1. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, aufgrund eines früheren Vorfalls sei ihr klar gewesen, dass „es nichts bringt“ (bzw. man werde ohnehin nicht kontrolliert), sei nicht belegt bzw. unklar.
  2. Daraus leitete sie ab, die Beschwerdegegnerin habe nicht mit einer Atemalkoholprobe rechnen müssen und habe die Vereitelung nicht inkaufgenommen.

Das Bundesgericht hält dem entgegen:

  • Der rechtliche Massstab ist nicht eine (unbelegte) subjektive Hoffnung, sondern ob die Beschwerdegegnerin bei Kenntnis der Unfallverwicklung und der offensichtlichen Meldepflicht mit Kontrollen rechnen musste und die spätere Nichtmeldung nur als Inkaufnahme der Vereitelung verstanden werden kann.
  • Was für die (in der Rechtsprechung häufig erwähnte) „Blutprobe“ gilt, muss erst recht für die Atemalkoholprobe bzw. allgemein für Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gelten.
4.3 Konkrete Akten-/Umstandsbetrachtung: „Unhaltbarkeit“ der Schlussfolgerung

Das Bundesgericht stützt die Kritik auch auf konkrete prozessuale Hinweise:

  • Die Beschwerdegegnerin habe gemäss Protokoll ausdrücklich gewusst, dass bei einem Unfall sofort anzuhalten und die Polizei anzurufen sei (Einvernahme Hauptverhandlung: Fragen 49/50; Protokoll 13. Februar 2025).
  • Zudem habe sie vor der relevanten Fahrt das Medikament Concerta eingenommen (Protokoll: Frage 36 der Einvernahme vom 1. Dezember 2023). Concerta kann die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen – das Bundesgericht sieht darin einen zusätzlichen Umstand, der es umso weniger plausibel macht, dass sie nicht mit Fahrunfähigkeitsabklärungen gerechnet habe.

Vor diesem Hintergrund sei es rechtlich bzw. wertungsmässig „geradezu unhaltbar“, wenn die Vorinstanz trotz dieser Umstände und trotz der fehlenden Tragfähigkeit ihres Rückgriffs auf einen früheren pauschalen Polizei-Hinweis Eventualvorsatz verneint.

Ergebnis zur subjektiven Ebene: Auch die subjektive Tatbestandsvoraussetzung wurde durch die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise verneint; der Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) ist zu bejahen.

5. Schlussfolgerung und Dispositivfolgen 5.1 Gutheissung der Beschwerde

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, hebt das Urteil teilweise auf und verurteilt die Beschwerdegegnerin auch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG.

5.2 Strafzumessung und Kosten

Da sich die Verurteilung erweitert, verweist das Bundesgericht die Sache zur neuen Strafzumessung sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurück. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Bedeutung im Kontext der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Einordnung)

Das Urteil ist ein weiteres Beispiel dafür, dass das Bundesgericht Art. 91a SVG seit BGE 142 IV 324 konsequent als Norm mit praktischer Präventions-/Fairnessfunktion versteht:

  • Es genügt für die Kontrollwahrscheinlichkeit im Grundsatz die Unfallverwicklung;
  • eine „zusätzliche“ Verkehrsregelverletzung muss nicht nachgewiesen werden;
  • nur bei zweifelsfreier Fremdursache wird die hohe Wahrscheinlichkeit ausnahmsweise verneint.

Gleichzeitig betont das Bundesgericht, dass bei Unterlassungen, die unmittelbar geeignet sind, eine Kontrolle zu vereiteln (hier: fehlende unverzügliche Polizeimeldung), subjektive Ausreden („früher sagte die Polizei, man mache ohnehin nichts“) den Eventualvorsatz nicht ohne Weiteres entkräften, wenn der Täter die Pflicht und die Situation kannte und mit einer Abklärung rechnen musste.

Executive summary (kurz, nochmals)
  • Das Bundesgericht hebt das kantonsgerichtliche Urteil teilweise auf.
  • Es verurteilt die Beschwerdegegnerin neu zusätzlich wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG).
  • Fehler der Vorinstanz: 1) Objektiv: Die hohe Wahrscheinlichkeit einer Atemalkoholprobe bei Unfallverwicklung wurde entgegen der neueren Rechtsprechung verneint; eine zweifelsfreie Fremdursache lag nicht vor. 2) Subjektiv: Der Eventualvorsatz wurde zu Unrecht verneint; die Beschwerdegegnerin wusste um die Unfallmeldung/Polizeikontakt und hatte zudem Concerta eingenommen.
  • Rückweisung zur neuen Strafzumessung und Kosten-/Entschädigungsregelung.