Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut und hebt das kantonsgerichtliche Urteil teilweise auf. Es verurteilt die Beschwerdegegnerin zusätzlich (neben dem bereits bejahten „vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall“) wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG. Ausschlaggebend sind zwei Kernfehler der Vorinstanz: (1) Sie verneinte zu Unrecht die hohe Wahrscheinlichkeit einer Atemalkoholprobe bei rechtzeitiger Unfallmeldung (objektive Tatbestandsvoraussetzung). Nach der bundesgerichtlichen neueren Praxis ist bei einem Unfall grundsätzlich damit zu rechnen, dass die Polizei eine Atemalkoholprobe anordnet, ausser die Kollision sei zweifelsfrei auf einen unabhängigen Umstand zurückzuführen. (2) Sie verneinte zu Unrecht den Eventualvorsatz hinsichtlich der Vereitelung: Die Beschwerdegegnerin musste bei einem Unfall mit der sofortigen Polizeimeldung und damit mit Fahrunfähigkeitsabklärungen rechnen; zudem wurden ihre Einwände (kein Unrechtsbewusstsein wegen früherer pauschaler Aussagen der Polizei) als rechtlich nicht tragfähig erachtet. Die Sache geht zur neuen Strafzumessung sowie zur Neuregelung der Kosten-/Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurück.
Eingehende Zusammenfassung der massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente 1. Rahmen: Prüfungs- und Rügeprogramm des BundesgerichtsDas Bundesgericht hält fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur eingeschränkt überprüfbar ist. „Offensichtlich unrichtig“ bedeutet insbesondere Willkür; reine appellatorische Kritik genügt nicht. Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt im bundesgerichtlichen Verfahren keine weitergehende Bedeutung zu als dem Willkürverbot (qualifiziertes Rüge- und Begründungserfordernis).
Diese prozessuale Festlegung bildet den Hintergrund dafür, weshalb das Bundesgericht die zentralen Rechtsrügen (Bundesrechtsverletzung, insbesondere Art. 91a SVG) als entscheidrelevant behandelt.
2. Rechtskraft des Freispruchs wegen ungenügendem Rechtsfahren (Art. 90/34 SVG)Der (erstinstanzliche) Freispruch bezüglich Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügendes Rechtsfahren war nach den Feststellungen rechtskräftig, weil er im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde. Zwar rügt die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz habe die Rechtskraft zu deklarieren statt neu freizusprechen; das Bundesgericht sieht darin aber keinen rechtlichen Effekt, weil die Beschwerdegegnerin materiell ohnehin vom entsprechenden Vorwurf freigesprochen blieb.
Diese Passage ist für den Ausgangspunkt der materiellen Diskussion zwar wichtig, wird aber als nicht weiter entscheidwesentlich behandelt.
3. Kernthema: Art. 91a Abs. 1 SVG – Vereitelung von Fahrunfähigkeitsabklärung 3.1 Objektive Tatbestandsvoraussetzungen: Unterlassene unverzügliche MeldungUnbestritten bzw. als von der Vorinstanz bestätigt wird: 1. Art. 51 SVG: Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Unfalls (hier als Tatbestandsvoraussetzung des Art. 91a SVG relevant). 2. Zweckzusammenhang: Die Meldung dient der Abklärung des Unfalls und kann damit auch der Feststellung des Zustands des Fahrzeuglenkers dienen. 3. Möglichkeit: Benachrichtigung der Polizei war möglich.
Die Diskussion konzentriert sich somit auf die 4. Voraussetzung: Bei objektiver Betrachtung aller Umstände hätte die Polizei bei rechtzeitiger Meldung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet.
3.2 Bundesgerichtliche Leitlinien zur Wahrscheinlichkeit der AtemalkoholprobeDas Bundesgericht stellt die für Art. 91a SVG entwickelte Rechtsprechung erneut klar:
Wichtig ist dabei: Die Bejahung setzt voraus, dass der Täter „in einen Unfall verwickelt“ ist; eine zusätzlich nachweisbare Verkehrsregelverletzung ist nicht erforderlich (Hinweis auf Urteil 7B_211/2022 vom 12. März 2024, E. 2.4.3).
3.3 Fehler der Vorinstanz bei der objektiven Tatbestandsvoraussetzung (hohe Wahrscheinlichkeit verneint)Die Vorinstanz argumentierte im Ergebnis, dass angesichts der unklaren Unfallumstände und des Umstands, dass keine Verkehrsregelverletzung habe nachgewiesen werden können, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Atemalkoholkontrolle auszugehen sei. Zudem stellte sie (sinngemäss) darauf ab, dass Art. 55 Abs. 1 SVG nicht bedeute, die Polizei müsse bei jedem Unfall automatisch eine Atemalkoholprobe durchführen.
Das Bundesgericht qualifiziert diese Sicht als Widerspruch zur bundesgerichtlichen Praxis:
Das Bundesgericht verweist auf ein sehr ähnlich gelagertes Verfahren im Kanton Glarus: In Urteil 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 streifte die Fahrzeuglenkerin einen entgegenkommenden Wagen seitlich, fuhr jedoch weiter, obwohl sie den Knall bemerkt und erkannt hatte, dass der linke Seitenspiegel beschädigt war. Das Bundesgericht schützte dort die Verurteilung wegen Vereitelzung, und zwar gerade gegen das Argument, die Berührung zweier Aussenspiegel führe nicht „überwiegend wahrscheinlich“ zu Fahrunfähigkeitsabklärungen. Dieses Argument wurde verworfen.
Übertragen auf den vorliegenden Fall folgt: Auch bei einer scheinbar „leichten“ Streifkollision ist bei fehlender zweifelsfreier Fremdursache grundsätzlich mit einer Atemalkoholprobe zu rechnen.
Ergebnis zur objektiven Ebene: Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie die 4. Tatbestandsvoraussetzung (hohe Wahrscheinlichkeit) zu Unrecht verneinte.
4. Subjektive Ebene: Eventualvorsatz hinsichtlich Vereitelung 4.1 Eventualvorsatz nach Art. 91a SVG – StandardFür Art. 91a SVG verlangt das Bundesgericht Vorsatz, Eventualvorsatz genügt. Dies setzt nach der Rechtsprechung voraus:
Der Vorsatz knüpft damit sowohl an die Kenntnis der Pflichten als auch an das Wissen um die Umstände, die zur Kontrollwahrscheinlichkeit führen.
4.2 Fehler der Vorinstanz beim EventualvorsatzDie Vorinstanz verneinte den Eventualvorsatz im Wesentlichen mit zwei Argumentationssträngen:
Das Bundesgericht hält dem entgegen:
Das Bundesgericht stützt die Kritik auch auf konkrete prozessuale Hinweise:
Vor diesem Hintergrund sei es rechtlich bzw. wertungsmässig „geradezu unhaltbar“, wenn die Vorinstanz trotz dieser Umstände und trotz der fehlenden Tragfähigkeit ihres Rückgriffs auf einen früheren pauschalen Polizei-Hinweis Eventualvorsatz verneint.
Ergebnis zur subjektiven Ebene: Auch die subjektive Tatbestandsvoraussetzung wurde durch die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise verneint; der Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) ist zu bejahen.
5. Schlussfolgerung und Dispositivfolgen 5.1 Gutheissung der BeschwerdeDas Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, hebt das Urteil teilweise auf und verurteilt die Beschwerdegegnerin auch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG.
5.2 Strafzumessung und KostenDa sich die Verurteilung erweitert, verweist das Bundesgericht die Sache zur neuen Strafzumessung sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurück. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Bedeutung im Kontext der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Einordnung)Das Urteil ist ein weiteres Beispiel dafür, dass das Bundesgericht Art. 91a SVG seit BGE 142 IV 324 konsequent als Norm mit praktischer Präventions-/Fairnessfunktion versteht:
Gleichzeitig betont das Bundesgericht, dass bei Unterlassungen, die unmittelbar geeignet sind, eine Kontrolle zu vereiteln (hier: fehlende unverzügliche Polizeimeldung), subjektive Ausreden („früher sagte die Polizei, man mache ohnehin nichts“) den Eventualvorsatz nicht ohne Weiteres entkräften, wenn der Täter die Pflicht und die Situation kannte und mit einer Abklärung rechnen musste.
Executive summary (kurz, nochmals)