Executive Summary
- Kernpunkt: Bestätigung des Séquestre (Beschlagnahme) einer Bengal-Katze und eines dreijährigen Haltungsverbots für den Beschwerdeführer wegen tierquälerischer Misshandlung.
- Entscheidung: Beschwerde vollumfänglich abgewiesen; die Vorinstanz hat weder das rechtliche Gehör verletzt noch willkürlich festgestellt, dass die Verletzungen auf Misshandlung zurückzuführen sind.
- Bedeutung: Klarstellung, dass ein veterinärmedizinisches Gutachten, das eine Diskrepanz zwischen der Schilderung der Tierhalter und den objektiven Befunden feststellt, als ausreichende Grundlage für den Beweiswert der Misshandlung dient; der Rückzug einer Verfügung durch die Verwaltung zur Ergänzung der Motivierung stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.
Sachverhalt
A._____ und B._____ erwarben am 28. Juli 2024 eine Bengal-Katze namens Pearl. Am 15. Februar 2025 wurde die Katze in schwerer Atemnot in eine Tierklinik gebracht. Das veterinärmedizinische Gutachten vom 16. Februar 2025 stellte ein schweres Polytrauma mit Lebensgefahr fest. Die Verletzungen waren nach ärztlicher Einschätzung nicht mit der von den Haltern geschilderten Ursache (Sturz von einem Kratzbaum infolge Staubsauger-Angst) vereinbar. Ein Sturz von einem Kratzbaum, selbst einem hohen, sollte bei einer zehnmonatigen Katze keine derart schweren Verletzungen verursachen.
B. Das Service cantonal (kantonales Veterinäramt Genf) verfügte am 18. Februar 2025 den präventiven Séquestre. Am 20. März 2025 ordnete es den definitiven Séquestre an. Nach Beschwerde von A._____ widerrief das Amt diese Verfügung am 22. Mai 2025, um die Untersuchung zu ergänzen, und berief sich darauf, dass der präventive Séquestre weiterhin gelte. Am 14. Juli 2025 erliess das Amt eine neue Verfügung: definitiver Séquestre der Katze, dreijähriges Haltungsverbot für Katzen (inkl. am Ehewohnsitz), dreijährige Meldepflicht danach, Sofortbeschlagnahme bei Verstössen, Strafanzeige bei Nichtbefolgung sowie Kostenübernahme.
C. Die Cour de justice wies die Beschwerden ab. Das Bundesgericht bestätigte mit Beschluss vom 27. Februar 2026 die superprovisorische und provisorische aufschiebende Wirkung teilweise (Katze bleibt beim Amt, darf nicht verkauft, weggegeben oder getötet werden).
Erwägungen
1.Zulässigkeit
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 LTF). Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid (Art. 90 LTF) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 LTF) in einer öffentlichrechtlichen Streitsache (Art. 82 lit. a LTF). Die Ausnahmen von Art. 83 LTF greifen nicht. Die Beschwerde ist rechtzeitig und formgültig eingereicht.
2.Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sein Gehörsanspruch verletzt, indem sie ein Argument verwendet habe (die Verletzungen entsprächen einem Verkehrsunfall), das weder von den Parteien noch von der Tierärztin vorgetragen worden sei.
Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass das veterinärmedizinische Gutachten vom 16. Februar 2025 ausdrücklich festhielt, die Befunde seien «compatible avec des lésions que l'on retrouvait chez des animaux polytraumatisés (type d'accident de la voie publique, chute de plusieurs étages, etc.)». Das Argument der Vorinstanz zur mangelnden Plausibilität der Sturz-Schilderung stütze sich somit auf den Wortlaut des Gutachtens. Der Gehörsanspruch war nicht verletzt.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jedermann hat in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör, auf Beizug eines Beistandes sowie auf Einsicht in die Akten.»
3.Willkürlichkeitsrüge (Art. 9 BV)
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, welche folgende Beweise nicht berücksichtigt habe: ein Video liebevollen Umgangs drei Stunden vor dem Vorfall, Aussagen seiner Partnerin, seine eigenen Einlassungen vor der Staatsanwaltschaft und Einwände gegen die «Fallschirm-Katzen»-Studie.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Gutachten unmissverständlich drei Schlüsse zieht: (1) schweres Polytrauma mit Lebensgefahr, (2) die Verletzungen entsprechen nicht der Halter-Beschreibung, und (3) ein Sturz von einem Kratzbaum kann Probleme solchen Ausmasses bei einer zehnmonatigen Katze nicht verursachen. Der Beschwerdeführer habe versucht, diese Schlussfolgerungen durch Hinzufügung des Worts «en principe» abzuschwächen, was das Gericht zurückwies. Die Vorinstanz durfte ohne Verfassungsverstoss von Misshandlung ausgehen.
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen sind vor dem Gesetz gleich. [...] Niemand darf diskriminiert werden wegen [...]»
(Hinweis: Art. 9 BV enthält u.a. das Willkürverbot; die relevante Norm in diesem Kontext ist das Willkürverbot bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.)
4.Sachliches Recht (LPA)
Die Vorinstanz wies zutreffend auf die Massnahmen nach Art. 6 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 lit. a und Art. 24 Abs. 1 LPA sowie Art. 16 Abs. 1 OPAn hin:
- Art. 6 Abs. 1 LPA: Pflicht zu angemessener Ernährung, Pflege und Gewährung von Aktivität und Bewegungsfreiheit.
- Art. 23 Abs. 1 lit. a LPA: Haltungsverbote für Personen, die Tierschutzvorschriften verletzen und damit objektiv unfähig sind, Tiere zu halten.
- Art. 24 Abs. 1 LPA: Präventiver Séquestre und Unterbringung von Tieren zum Schutz der Tiere.
- Art. 16 Abs. 1 OPAn: Verbot der Misshandlung von Tieren.
Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer aufgrund des nachgewiesenen Polytraumas die Tierschutzvorschriften grob verletzt habe und somit objektiv unfähig sei, Tiere zu halten (Art. 23 Abs. 1 lit. a LPA). Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Kurse, Überwachung) können das Risiko erneuter Misshandlung im privaten Raum («en vase clos») nicht auffangen. Der Séquestre und das Haltungsverbot sind verhältnismässig.
5.Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Déni de justice)
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe seine Feststellungsanträge nicht behandelt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Cour de justice im Dispositiv den Recours vollständig abwies, mithin auch die Feststellungsbegehren. Zudem nahm sie in den Erwägungen (E. 4.5 und 7.8) ausdrücklich zu den Konsequenzen des präventiven Séquestre Stellung. Es liegt kein Déni de justice vor.
6.Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
Der Beschwerdeführer machte geltend, das kantonale Amt habe das Verfahren künstlich verlängert, indem es die Séquestre-Verfügung vom 20. März 2025 zurückzog, um die Motivierung zu ergänzen, und dadurch die Pflegekosten der Katze künstlich erhöht habe.
Das Bundesgericht wies dies zurück: Das Amt war nach Art. 67 Abs. 2 des genferischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (LPA/GE) berechtigt, die Verfügung zurückzuziehen. Zudem enthielt die neue Verfügung vom 14. Juli 2025 erstmals Bezug auf die «Fallschirm-Katzen»-Studie, die in der ursprünglichen Verfügung nicht erwähnt worden war. Dies belegt, dass das Amt die Untersuchung tatsächlich wieder aufnahm und die Motivierung ergänzte. Kein Rechtsmissbrauch.
Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts zum Tierschutzrecht und den damit verbundenen Massnahmen:
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Séquestre und Haltungsverbot: Das Bundesgericht hat wiederholt bestätigt, dass kantonale Behörden bei Tiermisshandlung Tiere beschlagnahmen und Haltungsverbote aussprechen dürfen (vgl. 2C_689/2020 E. 5.3; 2C_72/2020 E. 5.1; 2C_122/2019 E. 3.2).
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Beweiswürdigung bei veterinärmedizinischen Gutachten: Das Gericht präzisiert, dass ein Gutachten, das eine Diskrepanz zwischen der Halter-Schilderung und den objektiven Befunden feststellt, eine ausreichende Grundlage für den Schluss auf Misshandlung darstellt. Versuche der Parteien, die Schlussfolgerungen des Gutachtens durch Hinzufügung einschränkender Wörter wie «en principe» abzuschwächen, werden nicht zugelassen.
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Prävention im privaten Raum: Die Erwägung, dass Ersatzmassnahmen (Kurse, Überwachung) das Misshandlungsrisiko «en vase clos» — also im privaten, der Aufsicht entzogenen Raum — nicht auffangen können, bestätigt die restriktive Praxis bei Haltungsverboten.
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Gehörsanspruch bei Gutachten-Interpretation: Die Feststellung, dass Argumente, die sich auf den Wortlaut eines Gutachtens stützen, als im Verfahren erhoben gelten, auch wenn die konkrete Schlussfolgerung nicht ausdrücklich von den Parteien formuliert wurde, ist eine Präzisierung der bisherigen Praxis.
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Rechtsmissbrauch bei Verwaltungsverfahren: Der Rückzug einer Verfügung zur Ergänzung der Motivierung, insbesondere wenn die neue Verfügung tatsächlich ergänzende Elemente enthält, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. Dies bestätigt die Praxis zu Art. 2 Abs. 2 ZGB im Verwaltungsverfahrensrecht.
Fazit
Das Urteil 2C_96/2026 bestätigt die gesamte vorinstanzliche Rechtsanwendung. Die drei zentralen rechtlichen Fragen — Gehörsverletzung, Willkür bei der Beweiswürdigung und Rechtsmissbrauch durch die Verwaltung — werden sämtlich verneint. Das Bundesgericht hält fest, dass das veterinärmedizinische Gutachten, welches eine klare Diskrepanz zwischen der Schilderung der Tierhalter und den objektiven Befunden dokumentiert, als ausreichende Beweisgrundlage für den Schluss auf Misshandlung dient. Das dreijährige Haltungsverbot und der definitive Séquestre der Katze sind verhältnismässig; Ersatzmassnahmen können das Risiko erneuter Misshandlung im privaten Raum nicht eliminieren. Der Rückzug der Séquestre-Verfügung durch die Verwaltung zur Motivierungsergänzung stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, da die neue Verfügung tatsächlich zusätzliche Elemente (insb. die «Fallschirm-Katzen»-Studie) enthält. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Kosten von CHF 2'000 werden auferlegt.