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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_265/2026  ·  vom 15.05.2026

Konkurseröffnung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (GmbH in Liquidation) bekämpfte die Konkurseröffnung und machte geltend, ihre Zahlungsfähigkeit sei glaubhaft gemacht; das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, welche die Zahlungsfähigkeit verneint hatte.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; die Konkurseröffnung bleibt bestehen. Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG, namentlich bei hängigen Konkursandrohungen (erhöhter Massstab) und bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit eingereichter Belege. Die Abgrenzung zwischen Beweismassfrage und Beweiswürdigung wird bestätigt.

Sachverhalt

Die A.________ GmbH, eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene GmbH mit Zweck im Fahrzeugbereich (An- und Verkauf, Reparatur, Ersatzteile, Vermietung, Transport), wurde auf Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft wegen einer Mehrwertsteuerforderung von Fr. 5'222.95 nebst Zinsen und Kosten konkursiert. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen eröffnete am 20. Januar 2026 den Konkurs. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Februar 2026 ab.

Die A.________ GmbH erhob Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht mit dem Begehren, die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Mit Präsidialverfügungen wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, jedoch mit der Massgabe, dass der Konkurs eröffnet bleibt, Vollstreckungsmassnahmen aber zu unterbleiben haben.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahrensrügen

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 74 Abs. 2 Bst. d BGG, kein Streitwert erforderlich). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens allein der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2).

Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht nur als unechte Noven zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die nach dem angefochtenen Urteil entstandenen Beweismittel (Saldoauszug vom 11. März 2026, Betreibungsregisterauszug vom 16. März 2026, Kontoauszug vom 21. März 2026, E-Mail vom 23. März 2026) sind echte Noven und bleiben unberücksichtigt.

Konkursaufhebung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG

Das zentrale rechtliche Problem betrifft Art. 174 Abs. 2 SchKG:

Art. 174 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) «Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.»

Die Vorinstanz hatte geprüft und bejaht, dass die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) urkundlich nachgewiesen hat. Strittig war allein, ob die Beschwerdeführerin als zweite Voraussetzung ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

Massstäbe zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze klar:

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten genügen noch nicht zur Zahlungsunfähigkeit, es sei denn, es fehlen wesentliche Anhaltspunkte für eine Verbesserung und der Schuldner erscheint auf unabsehbare Zeit als illiquid (Urteile 5A_492/2025, 5A_32/2025, 5A_353/2022).

Der Schuldner kann sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen: Zahlungsbelege, Nachweise über verfügbare finanzielle Mittel, Debitorenliste, Betreibungsregisterauszug, Jahresabschlüsse, Zwischenbilanz usw. Der Betreibungsregisterauszug ist ein unverzichtbares Dokument. Die blossen Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu streng sein; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit.

Erheblich ist die Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten (Urteile 5A_844/2025, 5A_375/2025, nicht publ. in BGE 151 III 574). Auch mit Rechtsvorschlag versehene Betreibungen sind zu berücksichtigen (Urteil 5A_417/2020 E. 4.3.3). Der Schuldner hat grundsätzlich zu jeder nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteile 5A_891/2021, 5A_353/2022, 5A_33/2021).

Erhöhte Anforderungen bei Konkursandrohungen: Wenn Betreibungen das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, muss der Schuldner grundsätzlich mit Urkunden nachweisen, dass eine der Hypothesen von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG erfüllt ist, ausser es ergibt sich aus den Unterlagen, dass er über ausreichende flüssige Mittel verfügt, um sowohl diese als auch die anderen bereits fälligen Forderungen zu bezahlen (Urteile 5A_32/2025, 5A_891/2021, 5A_794/2025).

Abgrenzung: Beweismass und Beweiswürdigung

Das Bundesgericht trifft eine wichtige Abgrenzung: Die Frage, ob das richtige Beweismass angewandt wurde, ist frei überprüfbare Rechtsfrage. Die Bewertung der Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit betrifft hingegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, die nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt von Art. 97 BGG (offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bzw. Willkür, Art. 9 BV) überprüft werden kann (BGE 130 III 321 E. 5).

Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe das falsche Beweismass angewandt. Das Bundesgericht stellt klar, dass sich die Kritik in der Sache nicht gegen das Beweismass richtet, sondern gegen die Bewertung der Rechnungen als Beweismittel. Dies ist keine frei überprüfbare Rechtsfrage, sondern eine Frage der Beweiswürdigung.

Die konkreten Einwände der Beschwerdeführerin

Widerspruchsvorwurf (E. 2.5.1): Die Beschwerdeführerin wandte ein, die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie einerseits von Schulden von Fr. 42'715.25 ausgehe, andererseits aber feststelle, die weiteren Verbindlichkeiten seien unbekannt. Das Bundesgericht hält diesen Vorwurf für unbegründet: In E. 4.3 des vorinstanzlichen Entscheids ging es um die im Betreibungsregisterauszug aufgeführten (also bereits in Betreibung gesetzten) Schulden, in E. 4.4 um die «weiteren», noch nicht in Betreibung gesetzten Verbindlichkeiten. Kein Widerspruch.

Zweifel an den Rechnungen (E. 2.5.2): Die Beschwerdeführerin rügte als willkürlich, dass die Vorinstanz Zweifel an vier am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ausgestellten Rechnungen über Fr. 34'230.60 geäussert hatte. Das Bundesgericht hält dem fest: Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzt (z.B. mündliche Mitteilungen, die nicht ins Urteil eingingen), handelt es sich um unzulässige Sachverhaltsergänzungen. Dass die Vorinstanz Zweifel äussert, weil je zwei Rechnungen am selben Tag für Arbeiten am selben Fahrzeug gestellt wurden und alle Rechnungen am letzten Tag der Frist datieren, ist keine willkürliche Beweiswürdigung. Zudem wies die provisorische Zwischenbilanz Debitoren von nur Fr. 22'000.-- statt Fr. 34'230.60 aus — ein weiterer Anhaltspunkt für Zweifel.

Falsches Beweismass (E. 2.6): Der Einwand, die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit Zweifel ausgeblendet, die beim Beweismass der Glaubhaftmachung hinzunehmen seien, geht fehl. Die Rüge richtet sich gegen die Beweismittelbewertung (qualitativ frei überprüfbare Rechtsfrage), nicht gegen das Beweismass. Auf das Vorbringen, drei der vier Rechnungen seien zwischenzeitlich bezahlt worden, ist nicht einzutreten (echtes Novum, Art. 99 Abs. 1 BGG).

Gesamtwürdigung

Die Vorinstanz hat eine Gesamtbetrachtung vorgenommen: Ohne die hinterlegte Konkursforderung bestanden Betreibungen über insgesamt Fr. 42'715.25, davon sechs im Stadium der Konkursandrohung (Fr. 22'918.40). Die flüssigen Mittel der Beschwerdeführerin beliefen sich auf Fr. 13'877.42 bzw. Fr. 14'868.77 unter Einbezug der Barmittel. Dies reicht nicht aus, um die Konkursandrohungen zu bedienen. Unsicherheiten über künftige Einnahmen, fehlende Informationen zu weiteren laufenden Verbindlichkeiten und Zweifel an der Zuverlässigkeit der eingereichten Belegen führten zur Verneinung der Glaubhaftmachung.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 174 Abs. 2 SchKG. Die Kerngrundsätze sind bereits in BGE 139 III 491 E. 4 (doppelte Voraussetzung: Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und urkundlicher Nachweis eines Aufhebungsgrundes) sowie in der ständigen Praxis zu den erhöhten Anforderungen bei hängigen Konkursandrohungen verankert.

Neu ist nicht die Rechtsfrage als solche, sondern die praxisnahe Konkretisierung:

  • Bestätigung der Zwei-Stufen-Prüfung: Die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und der urkundliche Nachweis eines Aufhebungsgrundes sind kumulativ (Bestätigung von BGE 139 III 491 E. 4).
  • Bestätigung des erhöhten Massstabs bei Konkursandrohungen: Wenn Betreibungen das Stadium der Konkursandrohung erreicht haben, sind erhöhte Anforderungen zu stellen (Bestätigung von 5A_32/2025, 5A_891/2021, 5A_794/2025).
  • Klarstellung der Abgrenzung Beweismass/Beweiswürdigung: Die Frage, welches Beweismass anzuwenden ist, ist Rechtsfrage; die konkrete Bewertung einzelner Beweismittel ist Tatfrage. Ein Schuldner, der die Bewertung seiner Belege beanstandet, muss Willkür dartun, nicht das Beweismass rügen.
  • Konkretisierung der Novenregel: Die strikte Unterscheidung zwischen echten und unechten Noven wird im Konkursbeschwerdeverfahren bestätigt. Nach dem angefochtenen Urteil entstandene Dokumente sind echte Noven und bleiben unberücksichtigt.

Das Urteil steht in einer Reihe mit den Entscheiden 5A_492/2025, 5A_844/2025, 5A_131/2025 und 5A_794/2025, welche die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit bei hängigen Konkursandrohungen sukzessive verschärft und präzisiert haben.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Konkurseröffnung über die A.________ GmbH bleibt bestehen. Das Urteil unterstreicht die praktischen Hürden, die ein Schuldner bei der Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nehmen muss — insbesondere wenn Konkursandrohungen hängig sind. Die Grenze zwischen Beweismassfrage (frei überprüfbar) und Beweiswürdigung (nur auf Willkür überprüfbar) wird scharf gezogen: Wer die Würdigung seiner Belege beanstandet, muss substanziiert Willkür rügen; eine blosse Rüge des falschen Beweismasses reicht nicht, wenn die Kritik in der Sache die Gewichtung einzelner Beweismittel betrifft. Zudem werden nach dem angefochtenen Urteil entstandene Dokumente als echte Noven konsequent ausgeschieden.