Executive Summary
- Kernpunkt: Drei Gläubigervertreterinnen im Fallkomplex Gulnara Karimova wandten sich mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer, Abteilung I) und verlangten zugleich eine Schadensersatzklage von 45 Mia. Fr. gegen die Eidgenossenschaft.
- Entscheidung: Das BVGer tritt auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein, da kein formgültiges Staatshaftungsgesuch bei der Vorinstanz (EFD) eingereicht wurde und die Vorinstanz nach Treu und Glauben nicht verpflichtet war, eine Verfügung zu erlassen. Das Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Tiefenthal wird als untauglich abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde nur auf ein qualifiziertes Gesuch hin zulässig ist und nicht zur adhäsionsweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dienen kann. Er präzisiert, dass informelle E-Mail-Korrespondenz die formellen Anforderungen an ein Staatshaftungsgesuch (Art. 1 VVzVG) nicht ersetzt und aus Art. 146 BV kein verfassungsummittelbarer Haftungsanspruch ableitbar ist.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerinnen — drei Gesellschaften, die sich als Gläubigervertretungen der konkurseröffneten D._______ GmbH im Fallkomplex Gulnara Karimova ausweisen — hatten bereits im Mai 2023 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein als «Gesuch um gütliche Einigung gemäss Art. 33b VwVG» betiteltes Gesuch eingereicht, das das EFD als Staatshaftungsgesuch behandelte. Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies das EFD dieses Gesuch ab, da die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide — namentlich des Beschlusses BB.2017.205 des Bundesstrafgerichts — im Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden könne und es an Hinweisen auf widerrechtliches Verhalten sowie am Kausalzusammenhang fehle.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim BVGer (Verfahren A-5526/2023), die mit Urteil vom 6. Januar 2026 abgewiesen wurde. Dagegen ist eine Beschwerde ans Bundesgericht hängig (2C_100/2026).
Mit E-Mail vom 7. August 2025 verlangten die Beschwerdeführerinnen beim EFD die «Einleitung einer weiteren Voruntersuchung unter dem Verantwortlichkeitsgesetz» wegen Unterlassung sichernder Massnahmen, mit einem Schaden von ca. 45 Mia. Fr. Das EFD antwortete am 19. und 25. August 2025, dass es sich aufgrund des Devolutiveffekts zum hängigen Verfahren A-5526/2023 nicht äussern könne und dass ein allfälliges neues Staatshaftungsgesuch formell (schriftlich via Einschreiben oder mit qualifizierter elektronischer Signatur, nebst Vollmacht und Begründung) einzureichen sei. In der Folge reichten die Beschwerdeführerinnen kein entsprechendes formelles Gesuch ein, sondern äusserten sich in E-Mails lediglich vage und drohten mit «weiterer Rechtsverweigerung».
Mit Eingabe vom 11. November 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen Rechtsverweigerungsbeschwerde beim BVGer mit dem Begehren, die Eidgenossenschaft sei «wegen Rechtsverweigerung, begangen durch die Bundesanwaltschaft, das Eidg. Finanzdepartement und die AB-BA», zu Schadensersatz von mindestens 45 Mia. Fr. zu verurteilen. Zudem stellten sie prozessuale Anträge auf Vereinigung mit dem Verfahren A-5526/2023, eine Referentenaudienz und Befreiung vom Kostenvorschuss sowie ein sinngemässes Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Tiefenthal.
Erwägungen
Zuständigkeit und Eintretensvoraussetzungen der Rechtsverweigerungsbeschwerde
Das BVGer bejaht seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 31 VGG i.V.m. Art. 46a VwVG. Das EFD ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden:
Art. 46a VwVG (SR 172.021)«Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.»
Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Rechtsanspruch auf deren Erlass besteht. Ein solcher Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BGer 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.1). Im Rahmen des Eintretens wird von Amtes wegen lediglich summarisch geprüft, ob die beschwerdeführende Person glaubhaft machen kann, dass die säumige Behörde rechtlich verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln.
Kein verfassungsummittelbarer Staatshaftungsanspruch aus Art. 146 BV
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ihnen stehe ein direkter Staatshaftungsanspruch gestützt auf Art. 146 BV zu, da sie als «reflexgeschädigte Abtretungsgläubigerinnen» nach Art. 115 StPO im Bundesstrafverfahren gegen Gulnara Karimova keine Rechte als Privatgeschädigte mehr geltend machen könnten. Das BVGer weist dies unter Verweis auf BVGer A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 13.2.5 und Biaggini (Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, Rz. 3 zu Art. 146) entschieden ab:
Art. 146 BV (SR 101)«Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.»
Art. 146 BV ist eine Kompetenz- und Haftungsnorm, die den Bund zum Erlass eines Staatshaftungsgesetzes ermächtigt und verpflichtet, jedoch keinen verfassungsummittelbaren individuellen Schadensersatzanspruch begründet. Die Konkretisierung erfolgt durch das Verantwortlichkeitsgesetz (VG, SR 170.32) und dessen Verordnung. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV ist hier unbestritten gewährleistet, da das BVGer Verfügungen des EFD im Bereich der Staatshaftung beurteilt.
Kein formgültiges Gesuch — keine Verpflichtung der Vorinstanz zum Erlass einer Verfügung
Im Zentrum steht die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt haben und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht. Das BVGer bejaht zwar, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen am 19. und 25. August 2025 darauf hingewiesen hat, dass ein schriftlich begründetes Gesuch — nebst Vollmacht und formgültiger Einreichung (Einschreiben oder qualifizierte elektronische Signatur) — einzureichen sei. In der Folge reichten die Beschwerdeführerinnen jedoch kein solches formelles Gesuch ein, sondern äusserten sich in E-Mails nur vage und unklar.
Massgeblich ist Art. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz:
Art. 1 VVzVG (SR 170.321)«Die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung, die auf Grund des Verantwortlichkeitsgesetzes gegenüber dem Bund erhoben werden, sind dem Eidgenössischen Finanzdepartement schriftlich, begründet und mindestens im Doppel einzureichen.»
Ein Staatshaftungsverfahren wird nicht von Amtes wegen eröffnet, sondern nur auf schriftliches Gesuch hin. Da die Beschwerdeführerinnen im Nachgang zu den Schreiben der Vorinstanz weder ausdrücklich eine Verfügung verlangt noch ein formgültiges Gesuch eingereicht haben, war die Vorinstanz nach Treu und Glauben nicht gehalten, eine Verfügung zu erlassen. Es ist daher mangels Gesuchs — auch bei summarischer Prüfung — kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Verfügung glaubhaft gemacht. Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Das BVGer erwägt alternativ: Selbst wenn man die Frage des Rechtsanspruchs als materiellrechtliche (nicht eintretensrechtliche) Frage behandelte (vgl. BVGer B-4726/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2), wäre die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen, da die Beschwerdeführerinnen keine Verfügung verlangt haben und die Vorinstanz nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen musste, dass über diesen Aspekt eine Verfügung verlangt worden sei.
Rechtsverweigerungsbeschwerde als formales Institut — keine adhäsionsweise Schadensersatzklage
Das BVGer stellt klar, dass die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde das Ziel hat, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das mit allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Es geht um eine formale Streitfrage: ob bzw. wann behördliches Handeln angezeigt ist. Materiellrechtliche und andere prozedurale Aspekte der angestrebten Verfügung können nie den Streitgegenstand bilden (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Rz. 42 zu Art. 46a VwVG). Für eine adhäsionsweise Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht keine gesetzliche Grundlage. Das Begehren, die Eidgenossenschaft zu 45 Mia. Fr. Schadensersatz zu verurteilen, geht damit weit über den Streitgegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde hinaus.
Ausstandsbegehren
Das sinngemässe Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Tiefenthal wird als untauglich und unzulässig qualifiziert. Ein Ausstandsbegehren, in dem einzig aufgrund der Mitwirkung an einem anderen Entscheid auf fehlende Unabhängigkeit geschlossen wird, gilt als untauglich (Art. 34 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 38 VGG). Das Bundesgericht hat dies im Urteil 2C_431/2025 vom 25. November 2025 E. 5.3.2 — im Beschwerdeverfahren gegen den Zwischenentscheid A-3834/2025 im Parallelverfahren A-5526/2023 — ausdrücklich festgehalten. Da die Beschwerdeführerinnen nicht substanziieren, worauf ihre Annahme der Befangenheit beruht, sondern pauschal auf frühere Ausstandsverfahren verweisen, ist ein förmliches Ausstandsverfahren nicht erforderlich (BGE 114 Ia 278 E. 1; BGer 1D_5/2024 vom 22. November 2024 E. 3).
Übrige prozessuale Anträge
Editions- und Beweisanträge werden in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, da die vorliegenden Akten eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts erlauben (Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 144 II 194 E. 4.4.2). Das Vereinigungsbegehren mit dem Verfahren A-5526/2023 ist gegenstandslos, da dieses bereits mit Urteil vom 6. Januar 2026 (BVGer A-5526/2023) entschieden wurde; zudem wäre eine Vereinigung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde mit einem Staatshaftungsverfahren prozessökonomisch nicht zielführend gewesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in der Linie der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 46a VwVG. Das Bundesgericht hat bereits in BGer 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.1 klargestellt, dass die Beschwerdelegitimation ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Eingabe voraussetzt und dass die materiellrechtliche Frage der angestrebten Verfügung nicht Gegenstand der Rechtsverweigerungsbeschwerde sein kann. Das BVGer bestätigt und wendet diese Grundsätze konsequent an.
Die zentrale Aussage des Entscheids — dass informelle E-Mail-Korrespondenz die formellen Anforderungen an ein Staatshaftungsgesuch nach Art. 1 VVzVG nicht ersetzt und dass die Vorinstanz bei Nichteingang eines formgültigen Gesuchs nach Treu und Glauben nicht zum Erlass einer Verfügung verpflichtet ist — präzisiert die Anforderungen an das formerfordernis im Staatshaftungsverfahren des Bundes. Diese Frage war bislang nicht höchstrichterlich geklärt, entspricht aber der Systematik des Verantwortlichkeitsgesetzes und seiner Verordnung, die ein schriftliches, begründetes Gesuch als Verfahrenseröffnungsvoraussetzung vorsehen.
Die Ablehnung eines verfassungsummittelbaren Anspruchs aus Art. 146 BV steht in Übereinstimmung mit BVGer A-1972/2021 vom 18. Januar 2023 E. 13.2.5 und der herrschenden Lehre (Biaggini, Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, Rz. 3 zu Art. 146). Art. 146 BV enthält eine Kompetenz- und Programmbestimmung, deren Konkretisierung dem Gesetzgeber obliegt; der individuelle Haftungsanspruch ergibt sich erst aus dem Verantwortlichkeitsgesetz.
Das Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Tiefenthal wurde vom Bundesgericht im Parallelverfahren (BGer 2C_431/2025 vom 25. November 2025) bereits als untauglich qualifiziert; das BVGer wendet diese Rechtsprechung sinngemäss an.
Weiterzug ans Bundesgericht
Gegen den Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff. BGG), da der Streitwert (45 Mia. Fr.) die Schwelle von Fr. 30'000.– nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a BGG bei weitem übersteigt. Eine Beschwerdefrist von 30 Tagen ab Eröffnung gilt. Im opencaselaw-Datensatz ist derzeit kein nachgeordnetes Bundesgerichtsverfahren zu A-8683/2025 verzeichnet; das bedeutet, dass entweder noch keine Beschwerde eingereicht wurde oder diese noch nicht erfasst ist. Im Parallelverfahren A-5526/2023 ist die Bundesgerichtsbeschwerde 2C_100/2026 hängig.
Fazit
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt die etablierte dogmatische Trennung zwischen dem formalen Institut der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 46a VwVG) und dem materiellen Staatshaftungsanspruch (Art. 146 BV i.V.m. VG/VVzVG). Er verdeutlicht, dass eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht als Vehikel zur adhäsionsweisen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen missbraucht werden kann und dass die formellen Voraussetzungen an ein Staatshaftungsgesuch (schriftlich, begründet, per Einschreiben oder qualifizierte elektronische Signatur) nicht durch informelle E-Mail-Korrespondenz umgangen werden können. Für die Praxis bedeutet dies, dass Gesuchsteller im Staatshaftungsverfahren des Bundes die formellen Anforderungen strikt einhalten müssen, will他们 nicht riskieren, dass die Vorinstanz nach Treu und Glauben nicht zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung verpflichtet ist und der Rechtsweg an der Eintretensschwelle scheitert.