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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  GE Cour de justice  ·  ACST/31/2026  ·  vom 01.09.2026

Erster kant. Entscheid zur Barzahlungspflicht: Genfer Verfassungskammer hält Art. 29 Abs. 2 LRDBHD für verfassungsmässig

ACST/31/2026 — Genfer Barzahlungsobligatorium für das Gastgewerbe

Rechtsgebiet: Verfassungsrecht (abstrakte Normenkontrolle) · Gericht: Cour de justice GE, Chambre constitutionnelle (ACST) · Besetzung: 5 Richter/innen (Präsident Verniory, Richter Pagan, Chenaux, McGregor, Knupfer) · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde — Art. 29 Abs. 2 LRDBHD verfassungsmässig

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Genfer Verfassungskammer prüft in abstrakter Normenkontrolle die kantonale Pflicht für das Gastgewerbe, Barzahlungen zu akzeptieren (Art. 29 Abs. 2 LRDBHD). Sie qualifiziert die Massnahme als Sozialpolitik, nicht als Wirtschaftspolitik, und wendet Art. 94 BV nicht an.
  • Entscheidung: Die Norm verstösst weder gegen den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 BV, WUMMP, Art. 84 OR) noch gegen das Binnenmarktgesetz oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie ist durch ein legitimes öffentliches Interesse getragen und verhältnismässig (Art. 36 BV). Auch Art. 8 BV wird nicht verletzt.
  • Bedeutung: Erster kantonaler Verfassungsgerichtsentscheid zur Barzahlungspflicht im Gastgewerbe — bestätigt, dass kantonale Konsumschutz- und Sozialpolitikanforderungen den dispositiven Charakter von Art. 84 OR einseitig zugunsten der Schuldnerseite modifizieren dürfen, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich und angezeigt.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Genfer GmbH, betreibt in Genf ein Hotel mit angeschlossenem Bar unter einer strikt bargeldlosen Geschäftspolitik: ausschliesslich elektronische Zahlungsmittel werden akzeptiert. Am 3. Oktober 2025 verabschiedete der Genfer Grand Conseil eine Änderung des Gesetzes über das Gaststättengewerbe (LRDBHD — loi sur la restauration, le débit de boissons, l'hébergement et le divertissement), die in Art. 29 Abs. 2 neu eine Pflicht zur Annahme von Barzahlungen für die Betreiber und das Personal der dem Gesetz unterstellten Betriebe einführt. Die Novelle trat am Tag nach der Verkündigung in Kraft; das Referendum wurde nicht ergriffen.

Die Beschwerdeführerin erhob abstrakte Normenkontrolle bei der Chambre constitutionnelle der Cour de justice mit dem Antrag auf Aufhebung von Art. 29 Abs. 2 LRDBHD. Sie rügte nacheinander: (1) Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) in Verbindung mit Art. 99 BV und dem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WUMP, SR 941.10); (2) Verletzung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM, SR 943.02); (3) Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV); (4) Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Barzahlungspflicht untergrabe ihr cashless-Geschäftsmodell, verursache erhebliche Mehrkosten (Bargeldverwaltung, -transport, Personalschulung) und verletze ihre Vertragsfreiheit.

Der Grand Conseil verteidigte die Norm als sozialpolitische Massnahme zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten, namentlich von älteren Personen, Kindern und vulnerablen Gruppen, die über keine oder kaum elektronische Zahlungsmittel verfügen.

Erwägungen

Kompetenz und Zulässigkeit

Die Chambre constitutionnelle ist gemäss Art. 124 lit. a der Genfer Kantonsverfassung (Cst-GE) zuständig für die abstrakte Normenkontrolle von kantonalen Gesetzen und Verordnungen des Staatsrats. Die Beschwerde richtet sich gegen eine kantonale Norm im Abwesenheit eines Anwendungsfalls. Obwohl die Beschwerde vor der Verkündigung der Novelle eingereicht wurde, wird sie als rechtzeitig eingereicht behandelt, da sie kurz darauf ein aktuelles Beschwerdeobjekt erhielt (E. 2, unter Hinweis auf ACST/34/2019 und ACST/12/2015). Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt, da sie ein Hotel und eine Bar in Genf betreibt und die Norm sie direkt betrifft (E. 3).

Das Gericht übt bei der abstrakten Normenkontrolle Zurückhaltung: es hebt eine Norm nur auf, wenn sie sich keiner rechtskonformen Auslegung fügen lässt oder mit einiger Wahrscheinlichkeit rechtskonträr angewendet werden könnte (E. 4.3, unter Berufung auf BGE 148 I 198 E. 2.2; BGE 147 I 308 E. 3).

Vorrang des Bundesrechts: WUMP und Art. 84 OR

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die kantonale Barzahlungspflicht verletze den dispositiven Charakter von Art. 84 OR und die bundesrechtliche Regelung der gesetzlichen Zahlungsmittel (WUMP). Das Gericht differiert:

Das WUMP definiert die gesetzlichen Zahlungsmittel (Art. 2) und deren Annahmepflicht (Art. 3) abschliessend und sei — wie das Gericht unter Berufung auf die Lehre feststellt — in diesem Bereich exhaustiv. Die kantonale Norm definiere jedoch die gesetzlichen Zahlungsmittel nicht neu, sondern verweise implizit auf die WUMP-Definition. Sie modifiziere nicht das WUMP, sondern den dispositiven Charakter von Art. 84 OR, wonach Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu begleichen sind, aber Vertragsparteien andere Zahlungsmodalitäten vereinbaren können:

Art. 84 Abs. 1 OR (SR 220)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.»

Die kantonale Norm bewirkt, dass der Schuldner (Kunde) sich einseitig gegen jede vertragliche Abweichung von Art. 84 OR wenden kann — die vertragliche Vertragsfreiheit wird insoweit beschnitten, ohne dass dies die WUMP-Taxonomie berührt. Der Vorrang des Bundesrechts in Verbindung mit Art. 99 BV wird daher nicht verletzt (E. 5.5). Die Frage, ob die Vertragsfreiheit aus Art. 1 und Art. 84 OR verletzt wird, lässt das Gericht explizit offen, prüft sie aber im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) mit (E. 5.6).

Binnenmarktgesetz (BGBM)

Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf das BGBM berufen, da sie ihr Geschäft am selben Ort (Genf) betreibt, an dem das umstrittene Gesetz gilt. Das BGBM regelt den Status externer Anbieter im interkantonalen Verhältnis, nicht denjenigen lokaler Anbieter am eigenen Standort (E. 6, unter Berufung auf BGE 141 II 280 E. 5.1 und BGE 125 I 276 E. 4b). Die Rüge wird abgewiesen.

Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV)

Das Gericht legt dar, dass Art. 27 BV die individualrechtliche Seite der Wirtschaftsfreiheit schützt, während Art. 94 BV den institutionellen Grundsatz verbürgt:

Art. 27 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. 2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.»

Die Barzahlungspflicht beschränkt die Wirtschaftsfreiheit, indem sie die Vertragsfreiheit der betroffenen Betriebe einschränkt und organisatorische Mehrkosten verursacht (E. 7). Die Beschwerdeführerin kann sich aber nicht auf Art. 94 BV berufen: die Novelle ist eine Massnahme der Sozialpolitik, nicht der Wirtschaftspolitik. Sie zielt nicht auf die Beeinflussung des Wettbewerbs, sondern auf den Schutz von Konsumenten und die gesellschaftliche Inklusion (E. 7.4, unter Berufung auf BGE 143 I 403 E. 5.2 und BGE 140 I 218 E. 6). Die Wettbewerbsneutralität ist gewahrt, da alle dem LRDBHD unterstellten Betriebe derselben Pflicht unterliegen (E. 7.4).

Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV)

Die Prüfung erfolgt nach dem dreistufigen Schema von Art. 36 BV:

Art. 36 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»

Gesetzliche Grundlage: Art. 29 Abs. 2 LRDBHD ist eine formelle gesetzliche Grundlage (E. 8.3).

Öffentliches Interesse: Das Gericht stellt fest, dass die Novelle Sozialpolitik betreibt — Schutz von Konsumenten und deren Daten, Inklusion von älteren Personen, Kindern und vulnerablen Gruppen (E. 8.3.1). Die Genfer Kantonsverfassung anerkennt Konsumentenschutz und soziale Kohäsion als Staatsaufgaben (Art. 188, 208, 209, 212 Cst-GE). Der öffentliche Interesse ist damit legitim.

Eignung: Die Pflicht ist geeignet, den angestrebten Schutz zumindest in den Sektoren Restauration, Bewirtung, Beherbergung und öffentlicher Unterhaltung zu erreichen. Dass andere Wirtschaftszweige nicht erfasst werden, mindert die Eignung im Anwendungsbereich nicht (E. 8.3.2).

Erforderlichkeit: Sensibilisierungskampagnen sind weniger wirksam als eine gesetzliche Pflicht — wie die Beschwerdeführerin selbst exemplifiziert, die Bargeldzahlung nur bei gesetzlichem Zwang akzeptieren würde (E. 8.3.3).

Angemessenheit: Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist mässig: Bargeldverwaltung verursacht Kosten, aber vergleichbare Kosten entstehen auch bei Kartenzahlungen; zahlreiche ähnliche Betriebe akzeptierten bereits vor der Novelle Bargeld. Die Novelle zwingt nicht ausschliesslich zu Barzahlung, sondern schreibt lediglich die Akzeptanz vor; die Preisgestaltung bleibt frei. Die geschützten öffentlichen Interessen überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin (E. 8.3.4).

Rechtsgleichheit (Art. 8 BV)

Die Beschränkung der Barzahlungspflicht auf LRDBHD-Betriebe (unter Ausschluss von Einzelhandel und anderen Dienstleistern) begründet keine willkürliche Ungleichbehandlung. Das Gericht argumentiert, dass die parlamentarischen Beratungen eine Zunahme bargeldloser Betriebe speziell im Gastgewerbe festgestellt haben, nicht aber im Einzelhandel. Zudem seien Gastgewerbe- und Bewirtungsbetriebe Orte mit sozialer Funktion, bei denen die Nichtakzeptanz von Bargeld ein höheres Risiko sozialer Ausgrenzung birgt als bei funktionaleren Verkaufsstellen (E. 9.5). Die Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur abstrakten Normenkontrolle und zu den Schranken der Wirtschaftsfreiheit ein. Die massgeblichen Leitate des Bundesgerichts zur abstrakten Normenkontrolle (BGE 148 I 198 E. 2.2; BGE 147 I 308 E. 3) werden von der Genfer Verfassungskammer in vollem Umfang übernommen, einschliesslich der Zurückhaltung bei generell-abstrakten Normen, die in normalen Situationen rechtskonform anwendbar erscheinen.

Die dogmatische Abgrenzung zwischen Art. 27 BV (individualrechtlich) und Art. 94 BV (institutionell) entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 II 598 E. 5.1; BGE 143 I 403 E. 5.2). Die Qualifikation der Barzahlungspflicht als sozialpolitische Massnahme, die Art. 94 BV nicht unterfällt, folgt der Linie, wonach Massnahmen, die in erster Linie nicht wirtschaftlichen Interessen dienen, aus dem Schutzbereich von Art. 94 BV herausfallen (vgl. die Übersicht zur Dogmatik im Kommentar zu Art. 27 BV, der die institutionelle vs. individualrechtliche Unterscheidung als praxisentscheidend hervorhebt).

Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach dem dreistufigen Schema (Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit) entspricht der ständigen Rechtsprechung zu Art. 36 BV (vgl. BGE 149 I 49 E. 5.1) und der Systematik, wie sie im Kommentar zu Art. 36 BV dargestellt wird. Das Gericht wendet das Kumulativverhältnis der Schrankenelemente korrekt an und prüft nacheinander gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und die drei Stufen der Verhältnismässigkeit.

Die Frage, ob eine kantonale Barzahlungspflicht den dispositiven Charakter von Art. 84 OR zulässig einseitig zugunsten der Schuldnerseite modifizieren darf, ist bundesgerichtlich noch nicht geklärt. Das Gericht lässt die Frage der Vertragsfreiheit aus Art. 1 und Art. 84 OR ausdrücklich offen (E. 5.6) und prüft sie nur unter dem Titel der Wirtschaftsfreiheit — ein Punkt, der bei einem allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht vertieft werden könnte. Die am 8. März 2026 angenommene Volksinitiative «Ja zu einer freien und unabhängigen Schweizer Währung in Form von Münzen oder Banknoten» und ihr direkter Gegenentwurf, die ein bundesrechtliches Barzahlungsgebot einführen, unterstreichen die Aktualität der Thematik und deuten auf einen baldigen legislativen Klärungsbedarf hin.

Fazit

Die Genfer Verfassungskammer hält die kantonale Barzahlungspflicht für das Gastgewerbe für verfassungsmässig. Sie qualifiziert die Massnahme überzeugend als Sozialpolitik und nicht als Wirtschaftspolitik, was die Abweisung der Rüge aus Art. 94 BV trägt. Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV ist sorgfältig und folgt der etablierten dreistufigen Dogmatik. Die offengelassene Frage, ob die einseitige Modifikation des dispositiven Charakters von Art. 84 OR gegen die Vertragsfreiheit verstösst, ist der neuralgische Punkt, der einen Weiterzug ans Bundesgericht rechtfertigen könnte. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung einer Entscheidgebühr von 1'500 CHF verpflichtet. Ein Weiterzug ans Bundesgericht via Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist innerhalb von 30 Tagen möglich; ein solcher ist in der OCL-Datenbank derzeit nicht verzeichnet.