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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  GE Cour de justice  ·  ATA/921/2026  ·  vom 25.08.2026

Verfehlte Schlaganfalldiagnose: Ärztliche Berufsaufsicht bestätigt Sorgfaltspflichtverletzung

GE ATA/921/2026 — Ärztliche Sorgfaltspflicht: Diagnosefehler bei Hausbesuch (VPPB vs. cerebellärer Schlaganfall)

Rechtsgebiet: Medizinalberufsrecht / Disziplinarrecht · Gericht: Cour de justice GE, Chambre administrative, 2e section · Besetzung: Präsident Richter Claudio Mascotto, Richterin Florence Krauskopf, Richter Jean-Marc Verniory · Vorinstanz: Commission de surveillance des professions de la santé et des droits des patients (GE) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (Busse von CHF 10'000 bestätigt)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein erfahrener Hausarzt diagnostiziert bei einer 67-jährigen Patientin mit akut aufgetretenen Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit, Schwindel und Erbrechen einen «wahrscheinlichen» gutartigen Lagerungsschwindel (VPPB) und überweist nicht — tags darauf wird ein cerebellärer ischämischer Schlaganfall festgestellt. Die Genfer Aufsichtskommission birst ihn mit CHF 10'000, die Cour de justice bestätigt.
  • Entscheidung: Die Cour de justice hält die Disziplinarmassnahme für rechtens. Der Arzt hat seine Sorgfaltspflicht (Art. 40 lit. a MedBG) verletzt, weil er trotz bekannter Warnsignale (Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit auf der Anruf-Fiche) die Patientin nicht gezielt befragte, keine Differentialdiagnose erstellte und keinen weiterführenden Untersuchungsauftrag erteile. Die Busse entspricht der Hälfte des gesetzlichen Maximums (Art. 43 Abs. 1 lit. c MedBG) und ist verhältnismässig.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 149 II 109), wonach die Sorgfaltspflicht die Pflicht zur Differentialdiagnose einschliesst und ein Diagnosefehler disziplinarisch geahndet werden kann, auch ohne nachgewiesenen Patientenschaden. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen möglich (Art. 82 ff. BGG).

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (A.____), ein seit 2010 im Kanton Genève zugelassener Arzt mit eigener fachlicher Verantwortung, wurde am 4. Mai 2020 um 10h46 via Eingriffszentrale seines Perimeters zu einer Patientin (B.____, geb. 1952) nach Hause gerufen. Der Partner der Patientin, selbst Physiotherapeut, hatte der Zentrale gemeldet, die Patientin leide seit dem Aufwachen um 6h30 unter Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit, Schwindel, Erbrechen und befinde sich «in einem wirklich ernsten Zustand»; er vermutete eine Meningitis. Die Anruf-Fiche verzeichnete die Stichworte «TÊTE», «CERVICAL», «VERTIGE» sowie die Präzisierungen «Nacken steif», «sehr müde», «kein Fieber» — Informationen, die dem Arzt vor seiner Visite übermittelt wurden.

Der Arzt diagnostizierte bei der Hausvisite (ca. 11h37, rund fünf Stunden nach Symptombeginn) einen «wahrscheinlichen» und «mindestens» gutartigen Lagerungsschwindel (VPPB). Der neurologische Status inkl. Hallpike-Manöver war normal; er verschrieb Motilium gegen Übelkeit. Arzt und Patientin legen widersprüchliche Versionen des Visitenverlaufs vor: Der Arzt gibt an, die Patientin habe keine Kopfschmerzen geklagt und normal gehen können; die Patientin schildert Photophobie, Gehunfähigkeit, heftige Kopf- und Nackenschmerzen sowie die geäusserte Befürchtung, einen Schlaganfall oder eine Meningitis zu erleiden.

Am Folgetag suchte die Patientin auf Anraten ihres Hausarztes die Notfallaufnahme auf. Ein Angio-CT zeigte einen akuten ischämischen cerebellären Schlaganfall im Versorgungsgebiet der linken A. cerebellaris superior. Wegen überschrittener Zeitfenster war keine Thrombolyse/Thrombektomie mehr möglich; die Patientin erhielt eine Aspirin-Stosstherapie. Der NIHSS-Score betrug bei Aufnahme 1, bei Austritt 2 (modifizierter Rankin 1). Sie wurde nach einigen Tagen nach Hause entlassen, mit leicht residualer Ataxie links.

Die Patientin erstattete im Juni 2020 eine Beschwerde bei der Aufsichtskommission. Diese verhängte am 18. Juni 2025 eine Busse von CHF 10'000 wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht, gestützt auf die Schwere der Pflichtwidrigkeiten, die möglichen Gesundheitsfolgen und das «völlige Fehlen jeglicher Infragestellung». Der Arzt zog an die Cour de justice, die mit Entscheid vom 25. August 2026 die Beschwerde abwies.

Erwägungen

Anwendbares Recht: MedBG, nicht kantonales Gesundheitsrecht

Die Cour de justice stellt klar, dass für Ärzte mit eigener fachlicher Verantwortung das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) massgebend ist (Art. 1 Abs. 3 lit. e und Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG) und nicht das genferische Gesetz über die Gesundheit (LS). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 148 I 1 E. 5; BGer 2C_759/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3).

Verjährung der disziplinarischen Verfolgung

Die Cour prüft von Amtes wegen die Verjährung. Nach Art. 46 Abs. 1 MedBG verjährt die disziplinarische Verfolgung zwei Jahre, nachdem die Aufsichtsbehörde vom Vorfall Kenntnis erhalten hat; Unterbrechungstatbestände nach Abs. 2 umfassen jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung. Die absolute Frist beträgt zehn Jahre (Abs. 3). Der zehn Jahre zählende absolute Verjährungszeitraum ab den Ereignissen von 2020 und die relativen Zweijahresfristen zwischen den einzelnen Untersuchungshandlungen — auch zwischen dem 3. Juni 2022 und dem 22. Mai 2024 — wurden eingehalten; die Verjährung ist nicht eingetreten.

Rechtliches Gehör und persönliche Anhörung

Der Beschwerdeführer beantragte, persönlich vor der Kommission und der Cour angehört zu werden. Die Cour verweist auf das aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete rechtliche Gehör, das das Recht umfasst, sich zu allen relevanten Elementen zu äussern, Beweise anzubieten und an der Beweiserhebung teilzunehmen:

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht im Verwaltungsverfahren jedoch nur bei entsprechender gesetzlicher Grundlage (hier Art. 41 LPA GE), die eine solche nicht vorsieht. Der Arzt hatte Gelegenheit, sich in zwei Schriftwechseln vor der Kommission und vor der Cour zu äussern; welche zusätzlichen Elemente eine mündliche Anhörung hätte bringen sollen, legt er nicht dar. Die Wiederholung seiner Sachversion würde deren Beweiswert nicht erhöhen. Die Cour tritt dem Begehren nicht entgegen (vgl. die dogmatische Einordnung des rechtlichen Gehörs als justizförmige Mindestgarantie im Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV, Überblick und Bedeutung).

Zusammensetzung der Aufsichtskommission

Der Einwand, kein Notfallmediziner habe der Kommission angehört, scheitert an Art. 3 und 18 des genferischen Gesetzes über die Aufsichtskommission (LComPS). Die Kommission tagte in der gesetzlich vorgeschriebenen Zusammensetzung; unter den anwesenden Mitgliedern befanden sich ein Arzt mit chirurgisch-diagnostischen Eingriffen und zwei Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin. Der Titel «médecin praticien» des Beschwerdeführers entspricht der Basisausbildung auf dem Weg zur Facharztbezeichnung Innere Medizin, sodass die anwesenden Fachärzte über die relevante Spezialisierung verfügten. Die Zusammensetzung ist korrekt und gesetzeskonform.

Sachverhaltsfeststellung und Beweislast

Die Cour prüft, ob die Kommission den Sachverhalt ausreichend instruiert und willkürlich festgestellt hat. Im Verwaltungsverfahren ermittelt die Behörde die Tatsachen von Amtes wegen (Art. 19 und 20 LPA GE); die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB gelten analog, wenn Beweise fehlen oder von der Behörde nicht erhoben werden können:

Art. 8 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»

Es ist Sache des verletzten Patienten, die Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst zu beweisen (BGE 133 III 121 E. 3.1). Die Kommission hatte nach Feststellung der divergierenden Parteiversionen die Notizen des Arztes, die Audioaufnahme des Anrufs, die der Zentrale übermittelten Informationen und das Spitaldossier eingeholt. Eine Anhörung der Parteien hätte — abgesehen vom Partner der Patientin, dessen Aussagekraft wegen der Nähe begrenzt wäre — keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht. Die Instruktionsrüge wird abgewiesen.

Kern der Sachverhaltsfeststellung: Die Kommission konnte nicht klären, welche Version dem tatsächlichen Visitenverlauf entspricht, was die Cour nicht beanstandet — kein objektives Element, auch nicht das Spitaldossier, erlaubt es, die bei der Visite vorhandenen Symptome mit Sicherheit zu rekonstruieren. Die Kommission stützt sich vielmehr auf objektive Quellen: den Anruf bei der Zentrale, die Anruf-Fiche und das Austrittsschreiben des Stroke Centers. Fest steht, dass der Arzt vor der Visite über die Stichworte «TÊTE», «CERVICAL», «Nacken steif», «Schwindel» informiert war — die Erklärung des Arztes, er habe «TÊTE» als Schwindel («tête qui tourne») verstanden, ist wenig glaubhaft, da «VERTIGE» ausdrücklich auf der Fiche stand. Die Kommission durfte feststellen, dass der Arzt vor der Visite von Kopfschmerzen und Nackensteifigkeit wusste oder hätte wissen müssen.

Dagegen kann nicht festgestellt werden, dass die Patientin während der Visite über Kopfschmerzen klagte oder solche aufwies: Der Arzt bestreitet dies, und das Austrittsschreiben belegt lediglich Kopfschmerzen beim Aufwachen, einige Stunden vor der Visite. Die Beweislast trifft hier die Patientin, sodass dieser Punkt nicht zu Lasten des Arztes festgestellt werden kann. Gleiches gilt für die Nackensteifigkeit während der Visite (negativer Hallpike-Befund, nicht bestritten). Die Kommission hat den NIHSS-Score zutreffend gewürdigt: ein niedriger Score schliesst einen Schlaganfall nicht aus und ist nicht massgeblich.

Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 40 lit. a MedBG)

Die Cour bejaht eine Verletzung von Art. 40 lit. a MedBG:

Art. 40 lit. a MedBG (SR 811.11)

«Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.»

Die Sorgfaltspflicht umfasst die Pflicht zur Differentialdiagnose: das logische Ausschlussverfahren, das eine Liste möglicher Ursachen nach Wahrscheinlichkeit und Dringlichkeit ordnet und gezielte Untersuchungen zur Bestätigung oder zum Ausschluss verlangt. Ein Diagnosefehler allein begründet indes keine Verantwortlichkeit — prüft der Arzt gewissenhaft nach den Regeln der Kunst, mit der nötigen Zeit und Aufmerksamkeit, und ordnet er die angemessene Therapie an, entgeht er dem Vorwurf der Nachlässigkeit (BGE 149 II 109 E. 10.2). Eine Verletzung der Regeln der Kunst liegt vor, wenn ein medizinischer Akt im Stand der Wissenschaft undefendierbar ist oder auf einer objektiv ungenügenden Untersuchung beruht (BGE 134 IV 175 E. 3.2).

Im vorliegenden Fall hat der Arzt seine Sorgfaltspflicht aus mehreren Gründen verletzt:

  1. Befragungspflicht: Selbst wenn der Arzt vor der Visite nicht von den Kopfschmerzen gewusst hätte, obläge ihm, sich danach zu erkundigen. Kopfschmerzen sind ihrer Natur nach unsichtbar; ihr Vorliegen (gegenwärtig oder vorbei) kann nicht ohne Befragung ausgeschlossen werden. Der Arzt kann sich nicht auf das Fehlen sichtbarer Schmerzzeichen berufen. Angesichts der auf der Anruf-Fiche vermerkten Symptome — Übelkeit/Erbrechen, Schwindel und als mögliches «TÊTE» zu lesende Kopfschmerzen — hätte ein sorgfältiger Arzt die Patientin gezielt befragen müssen. Schwindel und ungewohnte Kopfschmerzen gehören zu den möglichen Schlaganfallzeichen.

  2. Differentialdiagnose: Der Arzt hat keine Differentialdiagnose erstellt, die ihn auf die Möglichkeit eines Schlaganfalls hätte führen müssen. Er selbst räumt ein, dass klinische Zeichen eines Schlaganfalls binnen Minuten bis einer Stunde vollständig und spontan verschwinden können — selbst wenn man seiner Version folgt, die Symptome seien zur Visite abgeklungen, schloss dies ohne weiterführende Untersuchung einen Schlaganfall nicht aus. Der bloße Verweis darauf, ein Schlaganfall sei nur mittels CT nachweisbar, entlastet ihn nicht: er hätte einen Schlaganfall in Betracht ziehen und die Patientin zur CT-Abklärung überweisen müssen.

  3. Unsicherer Diagnose und fehlende Weiterverweisung: Der Arzt selbst qualifizierte den VPPB als nur «wahrscheinlich» und «mindestens», was darauf hindeutet, dass er an seiner Diagnose nicht sicher war. In dieser Situation hätte er erst recht eine weiterführende Untersuchung anbieten müssen, um die Diagnose zu bestätigen oder auszuschliessen und lebensgefährliche Risiken zu eliminieren. Auch der Perimeter (C.____) bedauerte nachträglich, dass keine MRI-Untersuchung angeboten wurde.

  4. Unterschied zwischen Visite und Notfallaufnahme: Der Vergleich des Visitenbefunds mit dem Notfallbefund widerlegt die Behauptung des Arztes, die Untersuchungen seien identisch gewesen. Das Notfall-Status zeigte einen Overshoot bei der Augenfolgebewegung, eine Dysmetrie beim Finger-Nase-Versuch links und einen positiven Stewart-Holmes-Test links — Tests, die kein Gerät erfordern und im Bericht des Arztes nicht erwähnt werden.

Disziplinarmassnahme und Verhältnismässigkeit

Die verfügbaren Disziplinarmassnahmen sind in Art. 43 Abs. 1 MedBG abschliessend aufgeführt:

Art. 43 Abs. 1 MedBG (SR 811.11)

«Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b. einen Verweis; c. eine Busse bis zu 20 000 Franken; d. ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot); e. ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.»

Die Festsetzung der Sanktion richtet sich nach den Grundsätzen der Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB analog): objektive Kriterien (Schwere des Eingriffs, Vorwerfbarkeit, Ausführungsart) und subjektive Kriterien (Intensität des Willens, Motive, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Verfahren). Das Bundesgericht räumt der Aufsichtsbehörde einen weiten Ermessensspielraum ein (BGer 2C_451/2020 vom 9. Juni 2021 E. 12.2).

Die Busse von CHF 10'000 entspricht der Hälfte des gesetzlichen Maximums und ist die drittschwerste Sanktion nach Verwarnung und Verweis. Die Cour erachtet sie als verhältnismässig: Der Arzt hat eine erhebliche Nachlässigkeit begangen, zumal er ein erfahrener Praktiker war; er hat es trotz unsicherer Diagnose unterlassen, andere Spuren — namentlich die eines Schlaganfalls — zu verfolgen und eine weiterführende Untersuchung anzubieten. Dass es möglicherweise zu keinem Schaden kam, ist für die Schwere des Verschuldens ohne Belang: eine korrekte Versorgung hätte jedes Risiko für die Patientin, einschliesslich Lebensgefahr, ausgeschlossen. Das Fehlen jeglicher Infragestellung der eigenen Praxis durch den Arzt — auch nachdem der Perimeter das Unterlassen einer MRI bedauert hatte — wiegt erschwerend. Die fehlenden disziplinarischen Vorstrafen sind neutral und müssen nicht strafmildernd berücksichtigt werden (BGE 141 IV 61 E. 6.3.2). Eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB wegen Zeitablaufs greift nicht, da zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht erreicht sind. Die Cour bestätigt die Busse und das Verfahrensentgelt von CHF 500 sowie eine Parteientschädigung von CHF 1'000 an die Patientin.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Bundesgerichtspraxis zur ärztlichen Sorgfaltspflicht im Medizinalberufsrecht ein und bestätigt sie in mehreren zentralen Punkten:

Bestätigung von BGE 149 II 109: Das Bundesgericht hat in BGE 149 II 109 (E. 10.2) — ein Fall, in dem einer Patientin wegen eines Diagnosefehlers die Gebärmutter entfernt wurde — festgehalten, dass die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 40 lit. a MedBG) die Pflicht zur Differentialdiagnose einschliessen kann. Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze konsequent an: Der Arzt hat keine Differentialdiagnose erstellt und den Schlaganfall nicht in Betracht gezogen, obwohl die Warnsignale (Kopfschmerzen, Schwindel, Nackensteifigkeit, Erbrechen bei einer 67-jährigen Patientin) dazu Anlass gaben. Die Cour de justice folgt damit der Linie, dass ein Unterlassen der Differentialdiagnose bei konkreten Verdachtsmomenten eine pflichtwidrige Sorgfaltspflichtverletzung darstellt.

Bestätigung der Beweislastregel aus BGE 133 III 121: Das Bundesgericht hat in BGE 133 III 121 (E. 3.1) die allgemeinen Voraussetzungen der Arzthaftung und die Beweislast für die Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst umrissen. Die Cour de justice wendet Art. 8 ZGB analog an und legt die Beweislast für das Vorliegen von Symptomen während der Visite der Patientin als Beschwerdeführerin im disziplinarischen Verfahren auf. Dieser restriktive Ansatz — Feststellung der Sorgfaltspflichtverletzung auf der Basis objektiver Quellen (Anruf-Fiche, Austrittsschreiben), nicht auf der Basis unsubstantiierter Behauptungen — entspricht der bundesgerichtlichen Linie und vermeidet eine Beweislastumkehr zulasten des Arztes für den tatsächlichen Visitenverlauf. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 8 ZGB legt dar, dass Art. 8 ZGB die Grundregel der Beweislastverteilung statuiert, die im Verwaltungsverfahren analog gilt, wenn die Amtes-wegen-Ermittlung an ihre Grenzen stösst — genau dieser Fall lag hier vor.

Kein Erfordernis eines nachgewiesenen Schadens: Die Cour de justice bestätigt ausdrücklich, dass ein nachgewiesener Patientenschaden keine Voraussetzung der disziplinarischen Verantwortlichkeit ist. Massgeblich sind die Verletzung eines Berufspflicht und das Verschulden. Dies steht im Einklang mit der Unterscheidung zwischen zivilrechtlicher Arzthaftung (die einen Schaden voraussetzt, vgl. die Rügen des Arztes unter Art. 41, 97 OR, die die Cour als im Disziplinarverfahren nicht gehörig erklärte) und disziplinarischer Verantwortlichkeit (die unabhängig von einem Schaden eingreift). Der Arzt hatte eingewendet, ohne Schaden sei die Beschwerde unzulässig — die Cour weist dies zurück. Dies ist dogmatisch korrekt und entspricht der Systematik des MedBG, das den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Patientenrechte bezweckt, nicht die Schadenskompensation. Der Umstand, dass die Cour die Schwere des Verschuldens auch ohne eingetretenen Schaden bejaht und dabei auf das abstrakte Risiko (Lebensgefahr) abstellt, ist eine konsequente Anwendung des Verschuldensprinzips im Disziplinarrecht.

Verhältnismässigkeit der Busse: Die Cour de justice bestätigt eine Busse in der Höhe des halben gesetzlichen Maximums. Das Bundesgericht hat in BGE 148 I 1 (einem Fall der ungerechtfertigten fürsorgerischen Unterbringung) die Grundsätze der disziplinarischen Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB bekräftigt. Die Cour wendet diese Grundsätze korrekt an: Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung, des Erfahrungsstands des Arztes, der fehlenden Infragestellung und der fehlenden Vorstrafen (neutral). Der weite Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde (BGer 2C_451/2020) wird respektiert; ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor.

Präzisierung zur Befragungspflicht bei «unsichtbaren» Symptomen: Der Entscheid präzisiert, dass die Sorgfaltspflicht den Arzt verpflichtet, aktiv nach Symptomen zu fragen, die — wie Kopfschmerzen — äusserlich nicht erkennbar sind, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen (hier: Anruf-Fiche mit «TÊTE», assoziierte Symptome wie Schwindel und Erbrechen). Der Arzt kann sich nicht auf das Fehlen sichtbarer Schmerzzeichen oder das Ausbleiben spontaner Klagen berufen. Diese Konkretisierung der Befragungspflicht im Rahmen der Anamnese ist eine praxisnahe Anwendung der Sorgfaltspflicht und steht im Einklang mit der in BGE 149 II 109 betonten Bedeutung einer korrekten Anamnese und Untersuchung für die Diagnosestellung.

Keine Abweichung oder neue Rechtsfrage: Der Entscheid wirft keine grundsätzlich neuen Rechtsfragen auf. Er illustriert jedoch die praktische Reichweite der Sorgfaltspflicht im Hausarzt- und Notfallkontext und die Grenzen der Verteidigung mit Hinweis auf einen «normalen» neurologischen Befund: Ein unauffälliger Befund entlastet nicht, wenn die Anamnese (oder die zu erhebende Anamnese) Warnsignale trägt, die eine Differentialdiagnose und weiterführende Abklärung verlangen. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen seit Zustellung via staatsrechtliche Beschwerde (Art. 82 ff. BGG) möglich; die Cour weist im Dispositiv ausdrücklich darauf hin. Ein vorheriger Weiterzug ist via OpenCaseLaw nicht verzeichnet (find_appeal_chain liefert keine nachgeordneten Instanzen, was bei kantonalen Entscheiden typisch ist und nicht bedeutet, dass kein Weiterzug möglich wäre).

Fazit

Die Cour de justice von Genève bestätigt eine Busse von CHF 10'000 gegen einen Hausarzt, der bei einer 67-jährigen Patientin mit akuten Kopfschmerzen, Nackensteifigkeit und Schwindel einen gutartigen Lagerungsschwindel diagnostizierte, ohne die Patientin gezielt zu befragen, eine Differentialdiagnose zu erstellen oder eine weiterführende Abklärung zu veranlassen — tags darauf wurde ein cerebellärer Schlaganfall festgestellt. Der Entscheid ist dogmatisch solide und bestätigt die Bundesgerichtspraxis zur Sorgfaltspflicht (Art. 40 lit. a MedBG), zur Pflicht zur Differentialdiagnose (BGE 149 II 109) und zur Beweislast (Art. 8 ZGB analog; BGE 133 III 121). Er präzisiert, dass ein unauffälliger neurologischer Befund eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht ausschliesst, wenn Anamnese und Kontext Warnsignale tragen, und dass ein nachgewiesener Schaden für die disziplinarische Verantwortlichkeit nicht erforderlich ist. Die Busse — halbes gesetzliches Maximum — ist verhältnismässig und respektiert den weiten Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen möglich.

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