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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  SO Obergericht  ·  ZKBER.2025.67  ·  vom 19.08.2026

Hypothetisches Einkommen beim Auslandwegzug: Schweizer Einkommen anrechenbar

SO Obergericht, ZKBER.2025.67 — Anrechnung hypothetisches Einkommen bei Wegzug des unterhaltspflichtigen Vaters ins Ausland

Rechtsgebiet: Familienrecht (Kindesunterhalt) · Gericht: Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer · Besetzung: Präsidentin Kofmel, Oberrichter Schibli, Oberrichter Hagmann · Verfahrensausgang: Berufung abgewiesen; Bestätigung der vorinstanzlichen Anrechnung hypothetischen Einkommens

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein unterhaltspflichtiger Vater, der seine gut bezahlte Schweizer Arbeitsstelle freiwillig kündigt und ins Ausland zurückkehrt, wo er ein deutlich tieferes Einkommen erzielt, kann sich der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern nicht entledigen; ihm ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sofern ein vergleichbares Einkommen bei zumutbarer Anstrengung in der Schweiz erreichbar gewesen wäre.
  • Entscheidung: Die Zivilkammer des Obergerichts Solothurn bestätigt den amtsgerichtlichen Entscheid, der dem Vater in Phase 2 (Jan.–Juni 2025) ein hypothetisches Einkommen von CHF 10'774.– und ab Phase 3 (ab Juli 2025) von CHF 5'280.– anrechnet; die Berufung wird abgewiesen.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anrechnung hypothetischen Einkommens bei freiwilligem Wegzug des Unterhaltspflichtigen (BGE 143 III 233; BGer 5A_90/2017) und präzisiert, dass gesundheitliche (Anpassungsstörung, ADHS), berufliche und soziale Gründe für sich allein die Unzumutbarkeit eines Schweizer Verbleibs nicht zu begründen vermögen.

Sachverhalt

Die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern (Vater und Mutter) üben die gemeinsame Sorge über die beiden 2022 und 2024 geborenen Söhne aus. Mit Eingabe vom 2. Juli 2024 machten die Söhne gegen ihren Vater vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Obhut, Kontaktrecht und Kindesunterhalt anhängig. Per Januar 2025 verlegte der Vater seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland, wo er eine Stelle mit einem festen Jahresgrundgehalt von EUR 70'000.– brutto sowie einer variablen Vergütung (bei 100 % Zielerreichung EUR 50'000.–) antrat. Sein Schweizer Nettoeinkommen betrug zuletzt CHF 10'774.– monatlich, im Ausland erzielte er umgerechnet rund CHF 3'100.–.

Mit Entscheid vom 13. August 2025 verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Vater zur Leistung gestaffelter Kindesunterhaltsbeiträge über insgesamt 13 Phasen (Phase I ab Nov. 2024 bis Phase XIII ab März 2042) und rechnete ihm dabei ein hypothetisches Einkommen an: in Phase 2 CHF 10'774.– (entsprechend dem zuletzt in der Schweiz erzielten Einkommen), ab Phase 3 CHF 5'280.– (basierend auf einer angenommenen 85 %igen Zielerreichung der variablen Vergütung). Gegen diesen Entscheid erhob der Vater fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn.

Erwägungen

Berufungsrügegründe und Prüfungsmaßstab

Die Zivilkammer entscheidet ohne Verhandlung aufgrund der Akten (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist; eine pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen genügt nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3; BGE 147 III 440 E. 5.3; BGE 142 III 413). Strittig ist einzig, ob dem Vater ein hypothetisches Einkommen von CHF 10'774.– (Phase 2) bzw. CHF 5'280.– (ab Phase 3) angerechnet werden darf.

Massgebliche Rechtsgrundlage: Art. 276 Abs. 2 ZGB

Die Zivilkammer stützt sich auf die Grundnorm der elterlichen Unterhaltspflicht:

Art. 276 Abs. 2 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.»

Der Wortlaut verweist auf die beiderseitige, nach Kräften abgestufte Unterhaltspflicht. Wie der Kommentar zu Art. 276 ZGB dogmatisch ausführt, schliesst «ein jeder nach seinen Kräften» eine Pflicht zur bestmöglichen Ausschöpfung der eigenen Erwerbskraft ein; bei ungerechtfertigter Untätigkeit kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Genau hierauf gründet die vorliegende Streitigkeit.

Erwerbsobliegenheit und hypothetisches Einkommen

Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Unterhaltspflichtige Elternteile sind zur vollen Ausschöpfung ihrer Erwerbskraft verpflichtet; es besteht eine besondere Anstrengungspflicht (BGE 147 III 265 E. 7.4). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit zumutbar ist, ist Rechtsfrage; ob die Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, ist Tatfrage (BGE 144 III 481 E. 4; BGE 143 III 233 E. 3.2; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2).

Wegzug ins Ausland als Anrechnungsgrund

Die Eltern müssen sich in beruflicher und gegebenenfalls örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen. Ein an sich zulässiger Wegzug ins Ausland kann unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es nicht frei, auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um anderen persönlichen Wünschen nachzukommen, sofern die Erzielung des Einkommens verfassungsmässig zumutbar ist (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1).

Bösgläubigkeit bei irreversibler Einkommensverminderung

Zentral ist die Unterscheidung: Ist die Einkommensverminderung umkehrbar, kann ein hypothetisches Einkommen unabhängig vom Grund angerechnet werden, sobald der Elternteil bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Verminderung rückgängig machen könnte. Ist die Verminderung dagegen tatsächlich irreversibel, darf ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn der Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat. Erforderlich ist Bösgläubigkeit im Sinne eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens; nicht jede freiwillige Einkommensverminderung genügt. Schädigungsabsicht liegt vor, wenn die Einkommensreduktion bezweckt, den Zufluss finanzieller Mittel zum anderen Elternteil oder zum Kind zu unterbinden (BGE 143 III 233 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 126 I 165 E. 3b und BGE 104 Ia 31 E. 4).

Anwendung auf den Einzelfall

Die Zivilkammer prüft die vom Vater vorgebrachten gesundheitlichen, beruflichen und sozialen Gründe und verneint für jeden einzeln sowie in der Gesamtschau eine Unzumutbarkeit des Schweizer Verbleibs:

  • Gesundheitlich: Der vorgelegte Psychiatrebericht vom 23. Dezember 2024 belegt eine ambulante Behandlung (17. Sept.–23. Dez. 2024) mit der Diagnose einer Anpassungsstörung (weitgehend remittiert) sowie einer ADHS-Erstdiagnose aus dem Jahr 2000. Der Bericht enthält keine Aussage, dass dem Vater aus gesundheitlichen Gründen eine weitere Tätigkeit in der Schweiz nicht möglich und zumutbar gewesen wäre. Die festgehaltene Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, wird durch keine objektiven Anhaltspunkte (Abmahnung o.ä.) gestützt; der Vater selbst äusserte, er habe einen verständnisvollen Chef.
  • Beruflich: Der Vater erzielte in der Schweiz CHF 10'774.– netto und kündigte freiwillig. Ein drohender Stellenverlust wird bloss behauptet und nicht belegt.
  • Sozial: Der 2022 in die Schweiz gezogene Vater hat im Ausland keine familiären Verpflichtungen. Ein grenznaher Wohnsitz mit Beibehaltung der Schweizer Arbeitsstelle wäre möglich gewesen. Der Vater wusste um die laufende Unterhaltspflicht und gab selbst gegenüber dem Psychiater an, er könne Unterhaltsforderungen von CHF 4'400.– nicht bezahlen.

Die Zivilkammer zieht den Schluss, es sei nicht auszuschliessen, dass der Vater die Schweiz verlassen hat, um die Unterhaltsbeiträge zu schmälern. Damit liesse Bösgläubigkeit im Sinne von BGE 143 III 233 vor, und die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. Januar 2025 ist gerechtfertigt. Auch ohne diese Bösgläubigkeit wäre die Einkommensverminderung umkehrbar gewesen, weil der Vater in der Schweiz erneut ein vergleichbares Einkommen hätte erzielen können.

Bemessung des hypothetischen Einkommens

Die kumulativ zu prüfenden Voraussetzungen «zumutbar» und «möglich» (BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1) sind erfüllt: Der Vater hatte in der Schweiz ein Einkommen von CHF 10'774.– erwirtschaftet und selbst ausgeführt, er sei davon ausgegangen, im Ausland ein ähnlich hohes Einkommen zu erzielen. Die vorinstanzliche Annahme von CHF 10'774.– in Phase 2 ist damit realistisch und nicht zu beanstanden. Ebenso wenig beanstandet die Zivilkammer die Anrechnung von CHF 5'280.– ab Phase 3: Der Vater hatte vor Vorinstanz selbst eine «durchschnittliche Zielerreichung» von 75 % und einen monatlichen Nettoverdienst von rund CHF 5'000.– für realistisch gehalten; der Vorderrichter ging mit 85 % moderat darüber hinaus und überschritt sein Ermessen nicht. Zudem setzt sich der Vater mit der behaupteten Nichterreichung der Zielvorgaben nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, und er verstrickt sich in Widersprüche (Bonus einmal als leistungsabhängig, einmal als geschäftsgangabhängig dargestellt).

Bedarfsseite und Besuchsrechtskosten

Die Zivilkammer erinnert daran, dass die Unterhaltsberechnung keine exakte Wissenschaft ist und dem Sachrichter ein grosses Ermessen zusteht, in das die Berufungsinstanz erst eingreift, wenn ein Ermessensfehler nachgewiesen ist. Für die Besuchsrechtskosten von CHF 100.– monatlich (statt gefordert CHF 200.–) legt der Vater keine Belege vor; die ermessensweise Festsetzung ist nicht zu beanstanden. Da zu keinem Zeitpunkt eine Mankosituation bestand und der Vater bei einem Einkommen von CHF 10'774.– einen Überschuss von CHF 6'543.– aufwies, hat der Vorderrichter den Bedarf zu Recht auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert (BGE 147 III 265 E. 7.2).

Kostenfolgen

Die Gerichtskosten von CHF 2'500.– werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Den Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt; Rechtsanwältin Andrea Gfeller wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt. Das Honorar (23,55 Std. à CHF 250.–) wird auf CHF 6'537.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, davon CHF 5'009.70 als Ausfallhaftung des Staates für zwei Jahre.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich konsistent in die gefestigte Bundesgerichtspraxis zur Anrechnung hypothetischen Einkommens im Unterhaltsrecht ein. Er bestätigt namentlich:

  • BGE 143 III 233 — die Leitentscheidung zur Bösgläubigkeit bei irreversibler Einkommensverminderung in Schädigungsabsicht. Der Entscheid wendet deren Voraussetzungen (Bösgläubigkeit, Schädigungsabsicht, Rechtsmissbrauch) auf den Fall des freiwilligen Auslandwegzugs eines Unterhaltspflichtigen an und bejaht sie im Einzelfall gestützt auf die Indizien (Kenntnis der Unterhaltspflicht, freiwillige Kündigung, fehlende Bemühungen um eine ausreichend vergütete Stelle im Ausland, Widersprüchlichkeit der Vorbringen zum Bonus).
  • BGE 147 III 265 E. 7.4 — die besondere Anstrengungspflicht unterhaltspflichtiger Eltern und die Zulässigkeit der Anrechnung hypothetischen Einkommens bei Nichtausschöpfung der Erwerbskraft.
  • BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 — die Rechtsprechung zum (an sich zulässigen) Wegzug ins Ausland, der unbeachtlich bleiben kann, wenn eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz möglich und zumutbar wäre.

Der Entscheid präzisiert diese Linie für die Konstellation, dass der Wegzug gesundheitlich (Anpassungsstörung, ADHS), sozial (Rückkehr in das Heimatland, neue Partnerin) und beruflich (Angst vor Stellenverlust) motiviert geltend gemacht wird: Keiner dieser Gründe für sich allein rechtfertigt die Verneinung der Zumutbarkeit eines Schweizer Verbleibs, sofern keine objektiven Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Arbeitsstelle oder eine schwere, eine weitere Erwerbstätigkeit in der Schweiz objektiv ausschliessende Gesundheitsstörung vorliegen. Er steht damit in Übereinstimmung mit der im Kommentar zu Art. 276 ZGB dargestellten dogmatischen Grundlinie, wonach «ein jeder nach seinen Kräften» eine Pflicht zur bestmöglichen Ausschöpfung der Erwerbskraft einschliesst und bei ungerechtfertigter Untätigkeit ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann.

Eine höchstrichterliche Klärung der hier aufgeworfenen Frage, ob eine Anpassungsstörung mit ambulanten fünf Konsultationen und gut eingestellter Medikation den Wegzug als zumutbar erscheinen lässt, liegt nach der hier zitierten Rechtsprechung noch nicht spezifisch vor; das Bundesgericht hatte bislang vor allem Fälle mit schwerwiegenden, objektiv belegten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu beurteilen. Die vorliegende kantonale Einzelfalllösung ist bundesrechtskonform, ohne dass eine neue Leitlinie gesetzt würde.

Weiterzug ans Bundesgericht

Ein Weiterzug des Entscheids ans Bundesgericht ist grundsätzlich möglich: Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Zivilsache, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG offensteht, sofern der Streitwert die Schwelle von Art. 74 BGG erreicht oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG zu beurteilen ist. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eine appeal-chain ist in der OpenCaseLaw-Datenbank nicht verzeichnet; ein allfälliges bundesgerichtliches Verfahren ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.

Fazit

Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt in konsequenter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil, der seine gut bezahlte Schweizer Arbeitsstelle freiwillig aufgibt und ins Ausland zurückkehrt, sich seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern nicht durch eine selbstgewählte Einkommensminderung entziehen kann. Gesundheitliche, berufliche und soziale Motive vermögen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht zu verhindern, solange ein Verbleib in der Schweiz objektiv zumutbar war und die Umkehrbarkeit der Einkommensverminderung bzw. — bei Irreversibilität — Bösgläubigkeit im Sinne von BGE 143 III 233 vorliegt. Der Entscheid ist dogmatisch sauber in die Leitentscheide BGE 143 III 233 und BGE 147 III 265 eingebettet und trägt der hohen Schutzbedürftigkeit minderjähriger Kinder Rechnung, ohne den Wegzug als solchen zu verbieten.

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