AARP/295/2026 — Freispruch eines Laienpredigers nach tödlichem Diabetiker-Rückfall bei «spiritueller Heilung»
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Tribunal correctionnel GE (JTCO/66/2025 vom 20.05.2025) · Besetzung: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision (AARP), 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Bestätigung des Freispruchs (Art. 111 und 117 StGB)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein indischer Laienprediger verbreitete während einer «Spiritual & Healing Retreat» in Genf den Glauben an göttliche Heilung. Eine 72-jährige, an Typ-1-Diabetes leidende Teilnehmerin brach nach eigenem Entschluss ihre Insulintherapie ab und verstarb an diabetischer Dekompensation. Die Staatsanwaltschaft beantragte Verurteilung wegen Mordes durch Eventualvorsatz (Art. 111 StGB), subsidiär wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB).
- Entscheidung: Die Cour de justice GE (AARP) bestätigt den Freispruch der ersten Instanz. Weder eine Sorgfaltspflichtverletzung (Commission) noch eine Garantenstellung (Omission) noch Eventualvorsatz liegen vor. Der Prediger konnte das eigenverantwortliche und extremem Verhalten der Teilnehmerin nicht vorhersehen und wusste nicht von ihrem Therapieabbruch.
- Bedeutung: Der Entscheid grenzt sich bewusst von BGE 108 IV 3 (Fastenkur-Fall) ab und bestätigt, dass das Predigen von «göttlicher Heilung» für sich allein keine lebensgefährdende Risikoerzeugung ist, die eine Garantenstellung begründet. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen möglich (Art. 78 BGG).
Sachverhalt
Vom 30. Juli bis 4. August 2023 fand in Genf eine «Spiritual & Healing Retreat» statt, die von A.______, einem indischen Laienprediger der O.______-Kirche, geleitet wurde. Die Veranstaltung war als «Spiritual & Healing Retreat» angekündigt; der Eintritt war kostenlos. A.______ reiste als erfahrener Prediger um die Welt und vertrat die Lehre, dass Glaube an das Wort Gottes und Jesus Christus Krankheiten heilen könne. Die Übersetzung erfolgte durch zwei Teilnehmerinnen, da A.______ nur Englisch sprach und die betroffene Teilnehmerin C.______ kaum Englisch verstand.
C.______, eine 72-jährige Frau, litt seit rund neun Jahren an Typ-1-Diabetes und kontrollierte ihre Krankheit mit täglichen Insulininjektionen, Glukosemessung und Diät. Sie wohnte der Retreat gemeinsam mit ihrem 86-jährigen Ehemann bei und nahm regelmässig an den ganztägigen Sitzungen teil. Auf den Videoaufzeichnungen ist dokumentiert, dass C.______ am ersten Tag A.______ über ihre Diabeteserkrankung informierte. A.______ reagierte, indem er von seiner eigenen angeblichen Heilung vom Diabetes erzählte, die er durch seinen Glauben erreicht habe, ohne jedoch den Fortbestand der Insulinpflicht seines eigenen Vaters zu erwähnen.
Am 2. August 2023 fand ein persönliches Gespräch zwischen A.______ und C.______ statt, dessen genauer Inhalt nicht vollständig ermittelt werden konnte, da die Beteiligten unterschiedliche Aussagen machten. Fest steht, dass der Diabetes thematisiert wurde und dass A.______ C.______ möglicherweise riet, einen positiven Messwert zu «visualisieren». Unmittelbar nach diesem Gespräch begann C.______ , sich für geheilt zu erklären. Sie setzte ihre Insulininjektionen aus, entfernte ihren Glukosesensor und hörte auf, ihre Ernährung zu überwachen. Sie teilte dies anderen Teilnehmern mit, nicht aber A.______ selbst, der nach den Feststellungen der Cour nicht wusste, dass sie ihre Behandlung abgebrochen hatte.
Am 7. August 2023 verschlechterte sich C.______s Zustand erheblich. Sie lehnte es ab, einen Arzt zu rufen, und interpretierte ihre Symptome als «Angriffe des Bösen». In der Nacht vom 7. auf den 8. August 2023 verstarb sie an einer diabetischen Dekompensation.
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Mordes durch Eventualvorsatz (Art. 111 StGB), subsidiär wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB), in den Varianten der Commission und der Omission. Das Tribunal correctionnel sprach A.______ frei. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und beantragte eine Freiheitsstrafe von 7½ Jahren (Eventualvorsatz) bzw. 2 Jahren bedingt (Fahrlässigkeit) sowie Landesverweisung.
Erwägungen
Fahrlässige Tötung durch aktives Tun (Art. 117 StGB)
Die Cour prüft zunächst, ob A.______ durch sein Verhalten — das Predigen von Heilung und die Durchführung von Heilungsritualen — eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Sie legt die bundesgerichtliche Dreistufenlehre dar: Eine fahrlässige Tötung setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang voraus (BGE 143 IV 138 E. 2.1; BGE 122 IV 145 E. 3).
Art. 117 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Die Cour kommt zum Schluss, dass A.______ die Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat. Es ist nicht erstellt, dass er den Abbruch medizinischer Behandlungen predigte oder C.______ dazu aufforderte. Auf den Videoaufzeichungen kritisierte er die Medizin nicht; er soll nach eigenen Angaben und denen von Zeugen «total für die Medizin» gewesen sein. Zwar präsentierte er den Diabetes als durch Glauben heilbare Krankheit, ohne die Weiterführung der Behandlung zu erwähnen — doch dies genügt für eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht.
Entscheidend ist für die Cour die Persönlichkeit der Tatopferin: C.______ war seit Jahren einer ausgeprägten religiösen Frömmigkeit zugeneigt, die weit über das Mass der anderen Retreat-Teilnehmer hinausging und von Zeugen als «fanatisch» und «extremistisch» beschrieben wurde. Sie hatte bereits früher nach einem Fehlalarm ihres Glukometers geglaubt, auf wundersame Weise geheilt zu sein, und war von ihrer Diabetologin eines Besseren belehrt worden. Im Dezember 2022 hatte sie geäussert, sie wolle «heilen oder sterben». Sie kannte ihre Krankheit und ihre Risiken bestens und verwaltete sie mit grosser Sorgfalt. Die Cour folgert: Eine vernünftige Person mit den gleichen Fähigkeiten und Kenntnissen wie A.______ — der C.______ vor der Retreat nie getroffen hatte und der sprachliche Barriere wegen kaum direkt mit ihr kommunizierte — hätte nicht vorhersehen können, dass C.______ ihre Behandlung abrupt und ohne ärztliche Beratung abbrechen würde. Ihr Verhalten war selbst unter den gläubigen Retreat-Teilnehmern aussergewöhnlich.
Fahrlässige Tötung durch Unterlassen (Art. 117 i.V.m. Art. 11 StGB)
Die Staatsanwaltschaft wandte ein, A.______ habe zumindest durch Unterlassen gehandelt, da er eine Garantenstellung aus Risikoerzeugung innegehabt habe, analog zu BGE 108 IV 3. In jenem Fall hatte der Leiter einer 10-tägigen kompletten Fastenkur (inklusive Flüssigkeitsentzug) eine Garantenstellung inne und wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er bei Verschlechterung des Gesundheitszustands keinen Arzt hinzuzog.
Die Cour lehnt eine Garantenstellung ab. Ein Laienprediger, der biblische Lehren vermittelt und Heilungsrituale durchführt, begründet damit kein Risiko für das Leben der Teilnehmer, das ihn zur Pflicht macht, deren Behandlung zu überwachen. Die Cour verweist auf BGE 141 IV 249 zur Definition der Garantenpflicht: Sie setzt voraus, dass der Täter in einer Situation steht, die ihn so sehr verpflichtet, ein bestimmtes Rechtsgut zu schützen, dass sein Unterlassen einem aktiven Herbeiführen des Erfolgs gleichgestellt werden kann. Hier fehlt es bereits an der Risikoerzeugung: A.______ hat C.______ nicht von ihrer Heilung überzeugt, sie nicht zum Abbruch der Behandlung gedrängt und vor allem nichts von der Verschlechterung ihres Zustands gewusst. Der Fall ist mit dem Fastenkur-Fall nicht vergleichbar.
Meurtre par dol éventuel (Art. 111 StGB)
Art. 111 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.»
Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg als möglich envisagiert und ihn für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Die Cour verneint bereits die Vorhersehbarkeit: A.______ konnte nicht erwarten, dass C.______ nach seinen Predigten ihre Insulintherapie abbrechen, ärztliche Hilfe verweigern und ihre Symptome als «Angriffe des Bösen» interpretieren würde. Mangels Vorhersehbarkeit des Erfolgs scheidet sowohl Eventualvorsatz als auch bewusste Fahrlässigkeit aus.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid ordnet sich in die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur fahrlässigen Tötung und zur Garantenstellung ein, präzisiert diese aber für den Fall religiöser Heilungs-Predigten. Die Cour wendet die Grundsätze aus BGE 141 IV 249 (Garantenstellung aus Vertrag) und BGE 117 IV 130 (unechtes Unterlassungsdelikt bei fahrlässiger Tötung) konsequent an und gelangt im Ergebnis zu einem Freispruch.
Die zentrale Abgrenzung erfolgt zu BGE 108 IV 3: Dort hatte der Leiter einer kompletten Fastenkur mit Flüssigkeitsentzug eine Garantenstellung inne, weil er die Verantwortung für eine objektiv lebensgefährdende Massnahme trug und bei Verschlechterung des Gesundheitszustands ärztliche Hilfe hätte beiziehen müssen. Die Cour stellt zu Recht darauf ab, dass beim Predigen von Heilung keine vergleichbare objektive Lebensgefahr geschaffen wird — die Gefahr entstand hier erst durch die eigenverantwortliche Entscheidung der Tatopferin, ihre medizinische Behandlung abzubrechen.
Dies berührt den dogmatischen Grundsatz der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung, wie er im Kommentar zu Art. 117 StGB dargestellt wird: Wer lediglich eine eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung eines anderen in untergeordneter Weise ermöglicht, macht sich grundsätzlich nicht wegen eines Tötungsdelikts strafbar (BGE 125 IV 189 E. 3a). Die Cour wendet diesen Gedanken — ohne ihn explizit so zu benennen — an, wenn sie feststellt, dass C.______s Entscheidung, ihre Behandlung abzubrechen, ein eigenverantwortlicher Wahlakt war, den A.______ weder verursacht noch vorhersehen konnte. Die Caveat-Ausnahme (überlegenes Sachwissen des Täters bezüglich der Gefahr) greift nicht: A.______ wusste zwar von C.______s Diabetes, hatte aber kein medizinisches Spezialwissen, das ihn gegenüber der Tatopferin überlegen gemacht hätte, und er wusste insbesondere nichts von ihrem Therapieabbruch.
Ob das Bundesgericht diese Abgrenzung teilt, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Ein Weiterzug ist möglich (Art. 78 BGG, Recours en matière pénale innerhalb 30 Tagen). Die Frage, ab wann religiöse Heilungs-Predigten eine Sorgfaltspflichtverletzung oder sogar eine Garantenstellung begründen können, insbesondere wenn der Prediger weiss, dass ein Teilnehmer an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet und sich für «geheilt» erklärt, dürfte rechtsprechungsprägend sein.
Fazit
Der Entscheid bestätigt den Freispruch eines Laienpredigers, dessen Heilungs-Predigten einer Diabetikerin den Anlass boten, ihre lebensnotwendige Behandlung eigenverantwortlich abzubrechen. Die Cour de justice GE verneint mit überzeugender Argumentation eine Sorgfaltspflichtverletzung, eine Garantenstellung und Eventualvorsatz. Der Entscheid verdient Zustimmung, soweit er die Grenzen strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung aufzeigt. Er hinterlässt jedoch die Frage, ob ein Prediger, der weiss, dass ein Teilnehmer an einer potenziell tödlichen Krankheit leidet und sich vor ihm als «geheilt» erklärt, nicht zumindest eine Warn- oder Hinweispflicht trifft — eine Frage, die das Bundesgericht möglicherweise noch klären wird.