Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Immobilien-AG klagte gegen eine ehemalige Kundin wegen negativer Google- und Facebook-Rezensionen auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, Genugtuung (CHF 10'000) und Unterlassung. Das Zivilgericht Basel-Stadt (K3) wies die Klage vollumfänglich ab.
- Gericht: Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer 3 (Dreiergericht), K3.2025.24, Entscheid vom 18. August 2026.
- Entscheidung: Die Rezensionen («wenig Fachwissen», «unverhältnismässige Provisionen», unzureichende steuerliche Information, keine Besichtigung) sind zulässige Meinungsäusserungen, die auf der persönlichen Erfahrung der Beklagten beruhen und als vertretbar erscheinen. Eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB oder unlauterer Wettbewerb nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG liegen nicht vor. Dem Feststellungsantrag fehlt der fortbestehende Störungszustand (Rezensionen nicht mehr abrufbar); der Unterlassungsantrag ist zu allgemein gehalten.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäusserung im Kontext von Online-Bewertungsplattformen und konkretisiert sie für das Wirtschaftsleben: Wer ein Unternehmensprofil auf Google/Facebook erstellt, willigt in negative Erfahrungsberichte ein. Der Weiterzug ans Appellationsgericht Basel-Stadt ist offen (Berufungsfrist 30 Tage).
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Immobilien-AG mit Sitz in Binningen (BL), war von den Verkäufern als Maklerin beauftragt worden, als die Beklagte und ihr Ehemann im Sommer 2024 eine Wohnung erwarben. Dabei offerierte die Klägerin auch ihre Dienste für die Veräusserung der bisherigen Wohnung der Beklagten an der Y-Strasse in Basel. Die Parteien schlossen am 26. April 2024 einen Maklervertrag mit einer Provision von 3 % des Kaufpreises, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Beklagten berechtigt waren, selbst nach einer Käuferschaft zu suchen. Tatsächlich pflegten die Beklagten den Kontakt zu den Käufern (Freunde aus dem Quartier); die Klägerin wies die Käuferschaft weder nach noch vermittelte sie den Vertragsabschluss. Dennoch behielt die Klägerin mit Schlussabrechnung vom 15. August 2024 ein Maklerhonorar von 3 % des Kaufpreises ein. Zudem hatte sie Fragen der Beklagten zur Handänderungssteuer nur unzureichend beantwortet.
Am 15. Juni 2025 veröffentlichte die Beklagte auf dem Google-Unternehmensprofil der Klägerin eine Rezension mit einem von fünf Sternen und dem Text «wenig Fachwissen und nimmt unverhältnismässige Provisionen». Am 23. Juni 2025 folgte eine weitere Rezension auf Facebook, in der die Beklagte ergänzend vorbrachte, sie sei unzureichend über steuerliche Folgen informiert worden und die Klägerin habe mit der Käuferschaft keine Besichtigung durchgeführt. Die Klägerin löschte am 20. September 2025 ihr gesamtes Google-Business-Profil. Die Beiträge der Beklagten sind nicht mehr im Internet abrufbar.
Die Klägerin klagte auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG), auf Genugtuung von CHF 10'000 (Art. 49 OR i.V.m. Art. 28 ZGB) sowie auf Unterlassung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Sie machte geltend, die Rezensionen seien unwahre Tatsachenbehauptungen und stellten eine «Rufmordkampagne» dar. Den Verwaltungsrat der Klägerin als natürliche Person einzubeziehen, lehnte das Gericht ab: ausdrücklich tritt nur die AG als Klagpartei auf; das Institut der Prozessstandschaft ist vorliegend nicht anwendbar.
Erwägungen
Prozessvoraussetzungen
Das Gericht bejahte seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 ZPO (Klagen aus Persönlichkeitsverletzung am Wohnsitz/Sitz einer Partei). Da die Klägerin neben der Genugtuung auch Feststellung und Unterlassung begehrt, ist die Streitigkeit nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5A_531/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.2), weshalb das ordentliche Verfahren mit Dreiergericht zur Anwendung kommt. Die Klagefrist von drei Monaten (Art. 209 Abs. 3 ZPO) wurde eingehalten.
Massgebliche Rechtsgrundlagen
Das Gericht prüfte die Ansprüche primär nach Art. 28 ZGB sowie ergänzend nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und Art. 49 OR:
Art. 28 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»
Art. 49 Abs. 1 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.»
Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (SR 241)
«1 Unlauter handelt insbesondere, wer: a. andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt;»
Abgrenzung Meinungsäusserung und Tatsachenbehauptung
Das Gericht stellte auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäusserung ab. Nach BGE 138 III 641 E. 4.1.1–4.1.3 können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile die Persönlichkeit verletzen. Meinungsäusserungen und Werturteile sind jedoch nicht zu beanstanden, sofern sie aufgrund des ihnen zugrundeliegenden Sachverhalts als vertretbar erscheinen (BGE 127 III 481 E. 2c/cc). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich (BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026 E. 4.3.3). Eine Äusserung erscheint aber nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und ein spürbar verfälschtes Bild der betroffenen Person zeichnet (BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026 E. 4.3.3; BGE 129 III 49 E. 2.2). Der Eingriff muss ferner eine gewisse Intensität erreichen (BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026 E. 4.3.2). Im Wirtschaftsleben gelten grundsätzlich strengere Kriterien als im Privatleben (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 29).
Anwendung auf den Einzelfall
Das Gericht qualifizierte die Äusserungen der Beklagten als Meinungsäusserungen, die aus einer einzelnen, subjektiven Erfahrung einer Kundin entspringen und erkennbar keinen Anspruch auf Objektivität und Allgemeingültigkeit erheben. Für den Leser der Rezensionen auf einem Google-Unternehmensprofil und einer Facebook-Seite handelt es sich um eine Zusammenfassung und Zuspitzung der persönlichen Erfahrung. Massgeblich war für das Gericht, dass die Äusserungen aufgrund des zugrundeliegenden Sachverhalts als vertretbar erscheinen:
- Die Beklagte und ihr Ehemann, nicht die Klägerin, pflegten den Kontakt zu den Käufern. Die Klägerin wies die Käuferschaft weder nach noch vermittelte sie den Vertragsabschluss.
- Dennoch behielt die Klägerin entgegen dem Wortlaut des Maklervertrags ein Maklerhonorar von 3 % ein. Auch aus Ziff. 8.5 des Kaufvertrags ergab sich keine ausdrückliche Berechtigung dazu.
- Die Klägerin beantwortete Fragen zur Handänderungssteuer nur unzureichend.
Unter diesen Umständen, so das Gericht, könne nicht gesagt werden, dass die Aussagen in wesentlichen Punkten nicht zuträfen und die Klägerin in einem falschen Licht zeigten. Die Äusserungen seien weder unrichtig noch irreführend noch völlig sachfremd. Hinzu komme der Kontext des Wirtschaftslebens mit strengeren Kriterien und der Umstand, dass die Klägerin mit der Erstellung von Unternehmensprofilen auf Google und Facebook in Kauf nehme, auch negative Erfahrungsberichte zu erhalten. Der Durchschnittsleser von Online-Rezensionen rechnet mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen und weiss diese einzuordnen — eine Auffassung, die auch das Obergericht Zürich (LF230003 vom 17. Mai 2023, E. 4.2.2) im Zusammenhang mit Google-Rezensionen vertreten hat.
Feststellungs- und Unterlassungsantrag
Der Feststellungsantrag nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB scheiterte, weil die online veröffentlichten Rezensionen der Beklagten nicht mehr abrufbar sind und somit kein fortbestehender Störungszustand vorliegt (BGE 147 III 185 E. 3.3 S. 190). Der Unterlassungsantrag nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB wurde als zu allgemein gehalten beurteilt: Das Begehren, es künftig zu unterlassen, «gegenüber Dritten mündlich oder schriftlich falsche, ruf- oder kreditschädigende Äusserungen» zu verbreiten, sei nicht auf ein genau umschriebenes, ernstlich zu befürchtendes zukünftiges Verhalten gerichtet.
Genugtuung
Da keine Persönlichkeitsverletzung vorlag, brauchte das Gericht die Genugtuungsfrage nicht vertieft zu prüfen. Es wies jedoch darauf hin, dass nach einem Teil der Lehre juristischen Personen generell keine Genugtuung zugesprochen werden solle, da diese keinen seelischen Schmerz empfinden könnten (Aebi-Müller, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Art. 28a N 16; BSK UWG-Rüetschi/Roth/Frick, Art. 9 N 114; anderer Ansicht: BGE 138 III 337 E. 6.1). Auch der Glossagens-Kommentar zu Art. 49 OR stellt fest, dass Genugtuungsklagen juristischer Personen in der kantonalen Praxis stark eingeschränkt werden, da die Aktivlegitimation den Nachweis persönlichen Leidens natürlicher Organe voraussetzt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in der Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäusserung (BGE 138 III 641; BGE 127 III 481; BGE 129 III 49) und wendet diese Grundsätze auf den — vom Bundesgericht noch nicht abschliessend geklärten — Bereich von Online-Bewertungsplattformen an.
Übereinstimmung mit der Bundesgerichtsrechtsprechung: Das Gericht übernimmt die massgeblichen Kriterien getreu: Meinungsäusserungen und Werturteile sind zulässig, wenn sie aufgrund des zugrundeliegenden Sachverhalts als vertretbar erscheinen; unwahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen grundsätzlich widerrechtlich. Die Feststellung, dass die Äusserungen der Beklagten keinen Anspruch auf Objektivität erheben, sondern als subjektive Erfahrungswiedergabe erkennbar sind, entspricht der Bundesgerichtsrechtsprechung, wonach der Rahmen und Kontext einer Äusserung massgeblich ist (BGE 138 III 641) und im Wirtschaftsleben strengere Kriterien gelten (BSK ZGB I-Meili, Art. 28 N 29).
Bestätigung kantonal-fallspezifischer Rechtsprechung: Der Entscheid deckt sich mit der Auffassung des Obergerichts Zürich (LF230003 vom 17. Mai 2023), wonach der Durchschnittsleser bei Online-Bewertungen mit Übertreibungen rechnet und diese einzuordnen weiss. Ebenso teilt er die Haltung der Berner Generalstaatsanwaltschaft (BK 2020 100 vom 25. Februar 2020), die eine negative Google-Rezension als subjektive Einschätzung qualifizierte, die nicht unrichtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sein könne.
Besondere Bedeutung der Einwilligung durch Profil-Erstellung: Eine Besonderheit des Falles liegt in der vom Gericht hervorgehobenen Einwilligung der Klägerin: Wer ein Unternehmensprofil auf Google und Facebook erstellt, willigt in Kauf, nicht nur positive, sondern auch negative Erfahrungsberichte zu erhalten. Dies stellt eine Konkretisierung des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung (Art. 28 Abs. 2 ZGB) im Kontext von Bewertungsplattformen dar — eine Frage, die bundesgerichtlich noch nicht ausdrücklich entschieden wurde, die sich aber in die allgemeine dogmatische Linie des Glossagens-Kommentars zu Art. 28 ZGB einfügt, wonach die Einwilligung die Widerrechtlichkeit ausschliesst, sofern sie freiwillig und in Kenntnis der Tragweite erteilt wurde.
Offene Frage zur Genugtuung juristischer Personen: Das Gericht lässt die umstrittene Frage offen, ob juristischen Personen eine Genugtuung nach Art. 49 OR zusteht (dazu BGE 138 III 337 E. 6.1 bejahend; ein Teil der Lehre verneinend). Hätte es eine Persönlichkeitsverletzung bejaht, wäre diese Frage akut geworden — das Bundesgericht hat sie in BGE 138 III 337 E. 6.1 für juristische Personen bejaht, jedoch unter dem Vorbehalt der Schwere der Verletzung. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 49 OR weist darauf hin, dass Genugtuungsklagen juristischer Personen in der Praxis der Handelsgerichte stark eingeschränkt werden.
Weiterzug: Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Berufung ans Appellationsgericht Basel-Stadt (Art. 308 ff. ZPO) eingereicht werden. Eine Anschlussentscheidung des Bundesgerichts ist in OpenCaseLaw nicht verzeichnet; der Entscheid ist als nicht rechtskräftig markiert. Ob die Klägerin Berufung einlegt, ist nicht bekannt.
Fazit
Der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt ist eine konsequente Anwendung der bundesgerichtlichen Dogmatik zur Meinungsäusserung auf den Bereich von Online-Bewertungsplattformen. Er verdeutlicht, dass negative Erfahrungsberichte auf Google- und Facebook-Unternehmensprofilen, die auf tatsächlichen persönlichen Erfahrungen beruhen und als subjektive Bewertungen erkennbar sind, grundsätzlich vom Persönlichkeitsschutz gedeckt sind — selbst wenn sie pointiert formuliert sind und das betroffene Unternehmen geschäftlich treffen. Die vom Gericht hervorgehobene Einwilligung durch die Erstellung des Unternehmensprofils stellt einen rechtlich interessanten Aspekt dar, der eine Brücke schlägt zwischen dem allgemeinen Einwilligungsprinzip nach Art. 28 Abs. 2 ZGB und der Plattform-Realität des 21. Jahrhunderts. Ob sich diese Argumentation vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt oder allenfalls dem Bundesgericht hält, bleibt offen.