Tribunal cantonal VD 774 — Alleinaktionär mit Minimallohn: keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit im AHV-Beitragsrecht
Rechtsgebiet: AHV-Beitragsrecht (Sozialversicherungsrecht) · Gericht: Tribunal cantonal VD, Cour des assurances sociales (Kanton Waadt) · Besetzung: Präsidentin LIVET, Richterinnen Di Ferro Demierre und Wiedler; Gerichtsschreiberin Wibin · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Einspracheentscheid der Ausgleichskasse bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Alleinaktionär, der seiner Gesellschaft über 11 Jahre lang keinen oder nur einen Minimallohn bezog (jährlich rund 4'800–5'000 Fr., was einem Stundenlohn von unter 3 Fr. entspricht), übt keine vollzeitliche Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVV aus. Er ist als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig.
- Entscheidung: Die Cour des assurances sociales des Kantons Waadt weist die Beschwerde ab und bestätigt die Einordnung als Nichterwerbstätiger mit Nachforderung von Beiträgen für 2018–2023 (rund 15'000 Fr. pro Jahr) zuzüglich Verzugszinsen.
- Bedeutung: Das kantonale Gericht bestätigt und konkretisiert die BGer-Rechtsprechung (BGE 140 V 338, BGE 143 V 177): Die Ausnahme für den alleinaktionärbedingten Lohnverzicht bei Liquiditätsengpässen greift nur bei vorübergehenden Problemen, nicht bei dauerhafter Defizitarität über mehr als ein Jahrzehnt. Ein Weiterzug ans Bundesgericht ist möglich (Art. 82 ff. BGG, Frist 30 Tage).
Sachverhalt
Der 1948 geborene Beschwerdeführer (nachfolgend: der Versicherte) gründete 2011 die F.________ SA, deren Zweck die Führung einer Bildungs- bzw. Ausbildungsstätte ist. Er war deren Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift. Von 1990 bis Ende 2014 übte er daneben eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bei der K.________ SA aus, die er ebenfalls gegründet hatte und deren Verwaltungsratspräsident er bis zum Verkauf der Gesellschaft im Jahr 2014 war. Von 2015 bis 2017 verblieb er dort als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweien, um den Übergang zu begleiten.
Für seine Tätigkeit bei der F.________ SA bezog der Versicherte von 2011 bis 2017 keinen Lohn. Ab 2018 — nachdem er seine Tätigkeit bei der K.________ SA eingestellt hatte und ausschliesslich für F.________ SA tätig war — bezog er einen Jahreslohn von 4'800 Fr. (2018), 4'702 Fr. (2019–2021) bzw. 5'000 Fr. (2022). Für 2023 wurde kein Lohn deklariert. Die Löhne entsprachen jeweils dem Minimalbetrag, der gerade ausreichte, um die AHV-Mindestbeitrag zu decken (mit Ausnahme 2021, wo der Beitrag unter dem Mindestbeitrag lag, und 2023, wo gar kein Lohn gemeldet wurde).
Die F.________ SA wies über die gesamte Dauer ihrer Existenz (mehr als 11 Jahre) Verluste aus. Die kumulierten Verluste für die Geschäftsjahre 2018 bis 2022 beliefen sich auf 368'234 Fr. Gleichzeitig beschäftigte die Gesellschaft mehrere Arbeitnehmer (Personalaufwand zwischen 366'485 Fr. und 458'018 Fr. für 2017–2020), darunter den Sohn des Versicherten.
Die Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS (nachfolgend: die Ausgleichskasse) gliederte den Versicherten mit Verfügungen vom 18. Dezember 2023 rückwirkend ab 1. Januar 2018 als Nichterwerbstätigen ein und forderte persönliche Beiträge von rund 13'900 bis 15'400 Fr. pro Jahr sowie Verzugszinsen von 10'461 Fr. Nach Einspracheabweisung vom 7. Februar 2024 erhob der Versicherte Beschwerde an die Cour des assurances sociales.
Erwägungen
Rechtlicher Rahmen: Beitragsstatut bei gemischt motivierter Tätigkeit
Das Gericht stellt die massgeblichen Bestimmungen des AHV-Beitragsrechts dar. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der Erwerbstätigen in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinn des AHVG bedeutet die Ausübung einer persönlichen Tätigkeit, die auf die Erlangung eines Einkommens gerichtet ist und dazu dienen soll, den wirtschaftlichen Ertrag zu steigern. Das charakteristische Merkmal liegt in der geplanten Konkretisierung eines entsprechenden Willens in Form einer Arbeitsleistung (BGE 128 V 20 E. 3b; BGE 143 V 177 E. 3.1).
Art. 4 Abs. 1 AHVG (SR 831.10)«Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.»
Art. 10 Abs. 1 AHVG regelt die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen und legt die Grenze fest, ab der Erwerbstätige als Nichterwerbstätige gelten:
Art. 10 Abs. 1 AHVG (SR 831.10)«Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 435 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 435 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.»
Die entscheidende Bestimmung für den vorliegenden Fall ist Art. 28bis Abs. 1 AHVV, der den Vergleichsrechnung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbsbeiträgen bei nicht dauernd voll Erwerbstätigen regelt:
Art. 28bis Abs. 1 AHVV (SR 831.101)«Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 erreichen.»
Das Gericht erläutert die Rechtsprechung zu Art. 28bis Abs. 1 AHVV: Vollzeiterwerbstätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit einen wesentlichen Teil der üblichen Arbeitszeit in der jeweiligen Branche in Anspruch nimmt. Nach der Praxis und Verwaltungspraxis ist diese Bedingung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2). Bei gemischt ehrenamtlich und erwerblich motivierten Tätigkeiten muss die Erwerbsabsicht für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, zum Ausdruck kommen — und zwar in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3). Zweck der Norm ist es zu verhindern, dass Versicherte der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit entgehen (BGE 115 V 161 E. 8).
Die Ausnahme für Alleinaktionäre bei Liquiditätsengpässen
Das Gericht prüft sodann die vom Versicherten angerufene Ausnahme: Im Bereich der selbstständigen Erwerbstätigkeit kann Vollzeiterwerbstätigkeit nicht allein aufgrund eines blossen Vergleichs zwischen erzielten Gewinnen und dem durchschnittlichen Lohn einer vergleichbaren unselbstständigen Tätigkeit ausgeschlossen werden, wenn die Tätigkeit erst nach einiger Zeit Einkommen erzielt oder wenn vorübergehende Einkommensrückgänge, Investitionen, Abschreibungen oder Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds die Unternehmensrechnung negativ beeinflussen können (BGE 143 V 177 E. 3.3.2; BGE 140 V 338 E. 2.3.1). Dies gilt auch für den (unselbstständig) in seinem Unternehmen arbeitenden Alleinaktionär, der wegen schwieriger Liquiditätssituation teilweise auf seinen Lohn verzichtet (BGE 140 V 338 E. 2.3.1).
Das Gericht stellt jedoch klar, dass diese Ausnahme voraussetzt, dass es sich um ein vorübergehendes oder konjunkturelles Liquiditätsproblem handelt. Fehlen Einnahmen dauerhaft, kann dies ein klares Indiz für Nichterwerbstätigkeit, eine rein fiktive Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit von vernachlässigbarem Umfang sein. Wird eine gewöhnlich erwerbliche Tätigkeit dauerhaft ohne Gewinnerzielung ausgeübt, erlaubt die Abwesenheit finanzieller Ergebnisse regelmässig den Schluss, dass keine Erwerbsabsicht vorliegt (BGE 143 V 177 E. 3.3.2).
Anwendung auf den Einzelfall
Das Gericht gelangt zu dem Schluss, dass der Versicherte in den Jahren 2018 bis 2023 keine Erwerbstätigkeit von mehr als 50 Prozent ausgeübt hat. Dafür führt es mehrere Gründe an:
Erstens: Die Tätigkeit des Versicherten bei F.________ SA war von 2011 bis 2017 — also über sechs Jahre — rein ehrenamtlich bzw. aus persönlichem Interesse motiviert. Er arbeitete unentgeltlich für das Unternehmen, beschäftigte aber gleichzeitig andere Arbeitnehmer. Er selbst gab an, vor 2018 keine Vergütung benötigt zu haben, da er aus anderen Tätigkeiten Einkommen bezog.
Zweitens: Ab 2018 setzte sich der Versicherte selbst einen Lohn fest, der genau dem Minimum entsprach, um die obligatorische AHV-Mindestbeitrag zu leisten. Aus seinen eigenen Ausführungen ergibt sich, dass er den Lohn nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezog, sondern ausschliesslich aus AHV-beitragsrechtlichen Überlegungen — er wollte weder die Gesellschaft gefährden noch seine persönliche Situation benachteiligen, indem er gar keine Beiträge leistete.
Drittens: Die massive Disproportionalität zwischen Lohn und Arbeitszeitaufwand. Selbst bei Annahme einer 100-prozentigen Arbeitszeit ergibt sich bei einem Jahreslohn von 5'000 Fr. (dem höchsten Betrag 2018–2023) und 220 Arbeitstagen ein Stundenlohn von 2,84 Fr. Selbst bei der für den Versicherten günstigsten Annahme von 51 Prozent Arbeitszeit ergäbe sich ein Stundenlohn von 5,57 Fr. Beide Beträge liegen weit unter dem eines ungelernten Landwirtschaftsarbeitskraft (16,41 Fr. ab 1. Januar 2026) und erst recht unter dem eines Unternehmensführers. Der Stundenlohn wäre sogar für einen Praktikanten sehr niedrig (vgl. BGer 9C_621/2023 E. 3.4.2).
Viertens: Das Argument des Versicherten, die Gesellschaft habe stets defizitär gearbeitet und kumulierte Verluste von 368'234 Fr. aufgewiesen, wird vom Gericht als geradezu gegen ihn wirkend gewertet. Es handele sich nicht um ein vorübergehendes Liquiditätsproblem, sondern um eine über mehr als 11 Jahre dauernde Defizitarität. Nach BGE 143 V 177 E. 3.3.2 führt dies regelmässig zum Schluss, dass keine Erwerbsabsicht vorliegt — wer tatsächlich erwerblich tätig sei, werde nach längerem geschäftlichem Misserfolg die Sinnlosigkeit seines Unternehmens erkennen und die Tätigkeit aufgeben.
Fünftens: Das Gericht weist zudem darauf hin, dass das Bundesgericht das Argument, Bilanz und Erfolgsrechnung zeigten, dass die Arbeitgeberin kein höheres Gehalt hätte zahlen können, mit der Begründung abgelehnt hat, dies verfehle das Wesentliche: Zur Beurteilung der Erwerbsorientierung sei der Lohn mit der erbrachten Leistung zu vergleichen, nicht mit der finanziellen Situation der Arbeitgeberin (BGer 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 4.3.2).
Sechstens: Für 2021 erreichte der Beitrag nicht einmal den Mindestbeitrag nach Art. 10 Abs. 1 AHVG, und für 2023 wurde kein Lohn deklariert — in beiden Jahren ist der Versicherte bereits nach dieser Bestimmung als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren.
Beweiswürdigungsfragen
Der Versicherte beantragte die Einvernahme zweier Zeugen (Angestellte der F.________ SA), um den Zeitaufwand für seine Tätigkeit zu belegen. Das Gericht lehnt diesen Beweisantrag als unerheblich ab: Selbst wenn der Versicherte 100 Prozent seiner Arbeitszeit der Gesellschaft widmete, sei nur die erwerbliche Teil der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 338 E. 2.2.3), und diese liege mangels angemessenem Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt offensichtlich unter 50 Prozent. Eine ergänzende Beweiserhebung könne die rechtliche Würdigung nicht ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 145 I 167 E. 4.1).
Das Gericht verneint zudem eine Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Versicherte — vertreten durch einen beruflichen Beistand — habe lediglich einen Beweisantrag gestellt, was ausschliesslich den Bereich der Beweiserhebung betreffe und nicht dem Wunsch nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gleichgesetzt werden könne (vgl. BGer 9C_335/2021 vom 9. Februar 2022 E. 3.2; a. A. BGer 9C_349/2022 vom 22. November 2022 E. 2.3).
Kosten und Folgen
Da der Versicherte die streitigen Beträge kurz nach Beschwerdeeinreichung bezahlt hatte, wurde sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Die Gerichtskosten werden auf 4'500 Fr. festgesetzt und dem unterliegenden Versicherten auferlegt (Art. 45 und 49 Abs. 1 LPA-VD). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Leitentscheide BGE 140 V 338 und BGE 143 V 177
Der Entscheid des Tribunal cantonal VD steht in direkter Linie zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abgrenzung von Erwerbstätigkeit und Nichterwerbstätigkeit bei gemischt motivierten Tätigkeiten. Der Leitentscheid BGE 140 V 338 vom 29. Juli 2014 formuliert den Grundsatz, dass bei gemischt ehrenamtlich und erwerblich motivierten Betätigungen vollzeiterwerbliche Tätigkeit nur bejaht werden kann, wenn die Erwerbsabsicht für mindestens die Hälfte der üblichen Arbeitszeit zum Ausdruck kommt — und zwar in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (E. 2). Das kantonale Gericht wendet diesen Massstab konsequent an: Der Stundenlohn von 2,84 Fr. (bei 100 Prozent) bzw. 5,57 Fr. (bei 51 Prozent) ist offensichtlich nicht «angemessen» und belegt, dass die Erwerbsabsicht für weniger als 50 Prozent der Arbeitszeit zum Ausdruck kommt.
BGE 143 V 177 vom 22. Mai 2017 befasst sich mit der Abgrenzung der selbstständigen Erwerbstätigkeit von der Liebhaberei und hält fest, dass die charakteristische Gewinnstrebigkeit ein subjektives und ein objektives Moment aufweist: Es muss einerseits die Absicht zur Gewinnerzielung gegeben sein, und die Tätigkeit muss sich andererseits zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignen (E. 4.2.2). Der Zeitraum, innerhalb dessen zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, lässt sich nicht generell festlegen — im Einzelfall sind Art der Tätigkeit und konkrete Verhältnisse entscheidend (E. 4.2.4). Bemerkenswerterweise bejahte das Bundesgericht in BGE 143 V 177 selbst eine selbstständige Erwerbstätigkeit bei einer Versicherten, die während neun Jahren Verluste erwirtschaftete (E. 4.3.3) — allerdings im Luxus-Segment der Hotellerie/Gastronomie, wo längere Anlaufzeiten branchenüblich sind.
Das Tribunal cantonal VD grenzt seinen Fall von BGE 143 V 177 präzise ab: Während dort neun Jahre Verluste im Luxusgastgewerbe als noch mit Erwerbsabsicht vereinbar beurteilt wurden, liegt hier eine Defizitarität von über 11 Jahren vor, ohne dass Anhaltspunkte für eine bevorstehende Gewinnzone bestehen. Das Gericht übernimmt damit die in BGE 143 V 177 E. 3.3.2 formulierte und im vorliegenden Urteil zitierte Regel: Wer eine gewöhnlich erwerbliche Tätigkeit dauerhaft ohne Gewinnerzielung ausübe, werde regelmässig keine Erwerbsabsicht mehr verfolgen. Das kantonale Gericht wendet diese Regel auf einen (unselbstständig tätigen) Alleinaktionär an und bestätigt damit, dass auch die für Alleinaktionäre geltende Ausnahme bei Liquiditätsengpässen (BGE 140 V 338 E. 2.3.1) zeitliche Grenzen hat — sie greift bei vorübergehenden Problemen, nicht bei mehr als einem Jahrzehnt andauernder Verlusttätigkeit.
Bestätigung von BGer 9C_228/2021: Vergleichsmaßstab Lohn vs. Leistung
Das Gericht stützt sich auf BGer 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021, wonach für die Beurteilung der Erwerbsorientierung der Lohn mit der erbrachten Leistung zu vergleichen ist, nicht mit der finanziellen Situation der Arbeitgeberin (E. 4.3.2). Diese Aussage des Bundesgerichts ist für den vorliegenden Fall zentral: Der Versicherte argumentierte, die Gesellschaft habe keinen höheren Lohn zahlen können. Das Gericht weist dies mit exactly dieser Begründung zurück und bestätigt damit die BGer-Praxis, dass die unternehmerische Liquiditätssituation für die beitragsrechtliche Qualifikation der persönlichen Erwerbstätigkeit nicht massgeblich ist — entscheidend ist das Verhältnis der erbrachten Arbeitsleistung zur Vergütung.
Abgrenzung zu BGer 9C_621/2023
Das Gericht zieht BGer 9C_621/2023 vom 30. November 2023 als Vergleich heran, wonach bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit nicht (nur) erwerbsmotiviert ist, sondern (auch) ehrenamtlich, im allgemeinen Interesse oder aus persönlichem Interesse ausgeübt wird, nicht das gesamte Zeitaufwand zu berücksichtigen ist (E. 3.2.2), und dass der Vergleichs-Stundenlohn selbst für einen Praktikanten sehr niedrig wäre (E. 3.4.2). Das Tribunal cantonal übernimmt diesen Massstab und wendet ihn auf den Alleinaktionär an: Der hier errechnete Stundenlohn von 2,84 Fr. liegt noch unter dem in BGer 9C_621/2023 als «sehr schwach» qualifizierten Betrag.
Weiterzug ans Bundesgericht
Ein Weiterzug des Entscheids an das Bundesgericht ist grundsätzlich möglich. Das Urteil weist selbst auf die Rechtsmittelbelehrung hin: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG, Frist 30 Tage ab Zustellung. Die find_appeal_chain ergab keine nachgeordneten oder übergeordneten Instanzen in der Datenbank, was daran liegen dürfte, dass der Entscheid erst im September 2026 indexiert wurde und allenfalls noch nicht anhängig ist. Ein solcher Weiterzug wäre jedoch sachgerecht, da die Frage der zeitlichen Grenzen der Alleinaktionärs-Ausnahme bei dauerhafter Defizitarität bisher nicht ausdrücklich höchstrichterlich geklärt zu sein scheint — das Bundesgericht hatte in BGE 143 V 177 immerhin neun Jahre Verlusttätigkeit im Luxusgastgewerbe noch als erwerblich qualifiziert.
Fazit
Der Entscheid des Tribunal cantonal VD ist eine konsequente und dogmatisch gut begründete Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung von Erwerbstätigkeit und Nichterwerbstätigkeit. Er illustriert die praktische Bedeutung des Kriteriums des angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (BGE 140 V 338) und zeigt, dass die Ausnahme für Alleinaktionäre bei Liquiditätsengpässen keine carte blanche für unbegrenzte Zeit darstellt. Ein Stundenlohn von unter 3 Fr. ist — auch bei formeller 100-Prozent-Arbeitszeit — eindeutig kein angemessenes Entgelt und belegt, dass die Erwerbsabsicht für weniger als die Hälfte der Arbeitszeit zum Ausdruck kommt. Die dauerhafte Defizitarität der Gesellschaft über mehr als 11 Jahre verstärkt diesen Befund (BGE 143 V 177 E. 3.3.2) und führt zur Qualifikation als Nichterwerbstätiger. Der Entscheid ist ein anschauliches Beispiel dafür, dass das AHV-Beitragsrecht formelle Gestaltungen (hier: die Festsetzung eines Minimallohns) nicht anerkennt, wenn sie wirtschaftlich nicht einer vollzeiterwerblichen Tätigkeit entsprechen.