Executive Summary
- Kernpunkt: Drei Kardiologen am selben Spital — ein Kollege verfasst einen internen Bericht zuhanden des Chefartzes, in dem er den beiden Beschwerdeführern fachliche Mängel und Patientengefährdung vorwirft. Die Beschwerdeführer erstatten Strafanzeige wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB).
- Gericht: Cour de justice (GE), Chambre pénale de recours (ACPR), ACPR/790/2026 vom 14. August 2026.
- Entscheidung: Die Cour de justice bestätigt die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Die Kritik betrifft ausschliesslich die berufliche Tätigkeit und fällt nicht in den Schutzbereich der Ehre im Sinne von Art. 173 StGB; erst recht nicht unter Art. 174 StGB.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abgrenzung zwischen (straflos bleibender) Berufskritik und (strafbarer) Ehrverletzung. Er illustriert, dass auch scharfe, mit Patientensicherheit argumentierende Vorwürfe gegen Ärzte im internen Spitalkontext nicht zwingend ehrverletzend sind.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer — zwei verheiratete Kardiologen, die an der Kardiologieabteilung eines Genfer Spitals tätig sind — erstatteten am 24. Februar 2026 Strafanzeige gegen einen ehemaligen Kollegen (Dr. C______) wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB).
Der umstrittene Bericht
Dr. C_ hatte am 26. September 2025 auf Wunsch des damaligen Chefarztes (Prof. F_) einen Bericht mit dem Titel «Rapport de non-fiabilité et d'absence de reconnaissance de complications» verfasst. Darin äusserte er sich detailliert über verschiedene klinische Fälle, in denen er das handwerkliche Vorgehen der Beschwerdeführer als problematisch erachtete. Er warf Dr. A_ unter anderem vor, bei einer Stent-Implantation keine Hilfe gesucht und sich bei einer Komplikation hinter einer geschlossenen Tür isoliert zu haben. Im Kontext eines Patienten, der drei Tage nach der Entlassung verstarb, kritisierte er das Fehlen einer «remise en question» der gewählten Strategie und die Weigerung, den Fall mit dem Team zu diskutieren. Dr. B_ wurden «gestes brusques», «précipitation» und mangelnde technische Präzision vorgeworfen; ferner wurde auf den «risque majeur de conflit d'intérêt» hingewiesen, der darin bestehe, dass der Ehemann seine Ehefrau «coache».
Der Bericht war ausschliesslich an Prof. F_ gerichtet und auf dessen Verlangen erstellt. Er wurde subsequently in das Personaladministrativdossier der Beschwerdeführer aufgenommen, wo diese ihn am 2. Dezember 2025 im Rahmen eines Dienstgesprächs zur Kenntnis nahmen.
Strafanzeige und Nichtanhandnahme
Die Staatsanwaltschaft verfügte am 16. Juli 2026 Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie begründete dies damit, dass der Bericht in einem beruflichen Rahmen auf Verlangen des Vorgesetzten erstellt worden sei und die Kritik ausschliesslich die beruflichen Fähigkeiten betreffe, ohne ein moralisch verwerfliches Verhalten zu thematisieren. Die Beschwerdeführer legten Beschwerde ein und machten geltend, die Vorwürfe gingen weit über Berufskritik hinaus: Sie würden als gefährliche Personen dargestellt, die Patientensicherheit und -leben gefährdeten, sich in einem Interessenkonflikt befänden und «tromperie» begingen — alles Verhaltensweisen, die über die berufliche Sphäre hinausgingen und sie als verachtenswert erscheinen liessen.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahren
Die Cour de justice bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 385 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie verfügt eine Behandlung ohne Schriftenwechsel und ohne Verhandlung gestützt auf Art. 390 Abs. 2 und 5 a contrario StPO, da der Antrag offensichtlich unbegründet sei.
Massstab der Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Art. 310 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b. Verfahrenshindernisse bestehen; c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.»
Das Gericht stellt klar, dass eine Nichtanhandnahme gerechtfertigt ist, wenn die Sach- und Rechtslage klar ist: Die Nichtanhandnahme darf nur verfügt werden, wenn die Tatbestandsmerkmale einer Straftat mit Sicherheit nicht erfüllt sind oder wenn ein anfänglicher Verdacht sich vollständig aufgelöst hat. Besteht hingegen ein hinreichender Tatverdacht, ist eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Der anfängliche Verdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, die die konkrete Möglichkeit einer Straftat erkennen lässt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_196/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1). Im Zweifel ist die Untersuchung zu eröffnen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7). Dabei genügt es, wenn ein einziges Tatbestandsmerkmal eindeutig nicht erfüllt ist.
Schutzbereich der Ehre (Art. 173 StGB)
Art. 173 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. 2 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3 Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4 Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5 Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.»
Das Gericht legt die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 173 StGB dar: Die Norm schützt die Ehre als den Ruf, eine ehrenhafte Person zu sein — also das Ansehen, sich wie eine anständige Person zu verhalten, wie es den allgemein anerkannten Vorstellungen entspricht. Die ehrverletzende Äusserung muss die Zielperson als verachtenswert («méprisable») erscheinen lassen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 119 IV 44 E. 2a).
Massgebend ist nicht, wie die angesprochene Person die Äusserung versteht, sondern wie ein unvoreingenommener Dritter sie objektiv auslegen würde (BGE 105 IV 111 E. 2).
Abgrenzung: Berufskritik vs. Ehrverletzung
Kern der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen (strafloser) Berufskritik und (strafbarer) Ehrverletzung. Das Gericht stellt fest, dass das Ansehen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit oder die Rolle in der Gemeinschaft strafrechtlich nicht geschützt ist. Kritik, die sich als solche gegen den Handwerker, den Künstler, den Politiker richtet — auch wenn sie verletzt und diskreditiert —, fällt nicht unter Art. 173 StGB (BGE 119 IV 44 E. 2a; BGer 6B_6/2015 vom 23. März 2016 E. 2.2 und 3.3).
Im Bereich der sozialberuflichen Aktivitäten genügt es nicht, einer Person bestimmte Qualitäten abzusprechen, ihr Fehler zuzuschreiben oder sie gegenüber Mitbewerbern herabzusetzen. Eine Ehrverletzung liegt in diesem Bereich jedoch dann vor, wenn eine strafbare Handlung oder ein Verhalten erwähnt wird, das durch die allgemein anerkannten moralischen Vorstellungen eindeutig missbilligt wird (BGer 6B_226/2019 vom 29. März 2019 E. 3.3; BGE 116 IV 205 E. 2; BGE 103 IV 161 E. 2). Diese Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, die auch im Glossagens-Kommentar zu Art. 173 StGB im Abschnitt zur dogmatischen Abgrenzung zwischen sittlicher Ehre und Sach- bzw. Rollenkritik dargelegt ist (vgl. Kommentar zu Art. 173 StGB, Abschnitt II zur objektiven Tatbestandsmässigkeit).
Verleumdung als qualifizierte üble Nachrede (Art. 174 StGB)
Art. 174 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. 3 Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.»
Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede. Sie unterscheidet sich dadurch, dass die ehrverletzenden Behauptungen unwahr sind, der Täter die Unwahrheit kannte und dass kein Raum für den Entlastungsbeweis besteht (BGer 7B_10/2022 vom 25. September 2023 E. 4.3.4). Da die Voraussetzungen von Art. 173 StGB bereits nicht erfüllt sind, kann Art. 174 StGB erst recht nicht eingreifen.
Subsumtion
Das Gericht wendet diese Grundsätze auf den Fall an und kommt zum Schluss, dass die Kritik von Dr. C______ ausschliesslich die beruflichen Fähigkeiten und Qualitäten der Beschwerdeführer betrifft:
- Die Kritik an klinischen Handlungen (Stent-Implantation, Handling von Komplikationen, Kommunikation mit dem Team) betrifft die berufliche Sphäre, die vom Ehrenschutz nicht erfasst wird.
- Die Erwähnung eines Patiententods drei Tage nach der Entlassung reicht nicht aus, um die Schwelle zur Ehrverletzung zu überschreiten: Dr. C_ hat nicht behauptet, Dr. A_ habe eine kausale Rolle beim Tod gespielt, sondern lediglich das Fehlen einer kritischen Auseinandersetzung mit der gewählten Strategie und die Weigerung, den Fall mit dem Team zu diskutieren, beanstandet.
- Selbst wenn man in den beanstandeten Vorwürfen das Vorliegen medizinischer Fehler sehen wollte — die strafrechtlich qualifizierbar sein könnten —, liesse sich darin keine Absicht erkennen, die Ehre der Beschwerdeführer zu verletzen. Vielmehr ging es darum, die Leitung der Kardiologie auf potenziell dysfunktionelles Verhalten aufmerksam zu machen, in präventiver Absicht und um allfällige Mängel untersuchen und beheben zu können.
- massgeblich ist, dass der Bericht an den direkten Vorgesetzten (Prof. F______) allein und auf dessen Verlangen gerichtet war. Dieser ist beruflich dafür zuständig, derartige Meldungen zu behandeln, und er kann die besonderen Umstände, unter denen solche Vorwürfe geäussert werden, sachlich einordnen. Dass der Bericht später ins Personaladministrativdossier gelangte, ändert daran nichts.
- Die Erwähnung eines möglichen Interessenkonflikts aufgrund der Ehe der Beschwerdeführer ist als Hinweis an den Vorgesetzten auf eine potenzielle institutionelle Problematik zu werten und nicht als ehrverletzende Äusserung über die Beschwerdeführer als Menschen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung gefestigter Bundesgerichtsrechtsprechung
Der Entscheid steht in voller Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abgrenzung zwischen Berufskritik und Ehrverletzung. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 105 IV 111 festgehalten, dass der Vorwurf an einen Zahnarzt, er habe den Zeitpunkt für kieferorthopädische Massnahmen bei einem Kind verpasst, nur das berufliche Ansehen betrifft und nicht ehrverletzend ist. In BGE 119 IV 44 E. 2a wurde der Massstab präzisiert: Kritik, die sich als solche gegen den Beruf, die Kunst oder die Politik richtet, fällt nicht unter Art. 173 StGB, selbst wenn sie verletzend und diskreditierend wirkt. Eine Ehrverletzung im beruflichen Kontext liegt nur dann vor, wenn eine Straftat oder ein Verhalten angesprochen wird, das von den allgemein anerkannten moralischen Vorstellungen eindeutig missbilligt wird (BGE 116 IV 205 E. 2; BGer 6B_226/2019 E. 3.3).
Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze auf den ärztlichen Bereich an und bestätigt, dass auch scharfe Kritik an der klinischen Leistung — einschliesslich des Hinweises auf Komplikationen und Patiententod — nicht per se ehrverletzend ist, solange nicht ein moralisch verwerfliches Verhalten (etwa vorsätzliche Täuschung, Bewusste Verschleierung eines Fehlers mit böser Absicht) behauptet wird. Die Grenze würde überschritten, wenn der Bericht den Eindruck erweckte, die Beschwerdeführer hätten eine Straftat begangen oder sich moralisch verwerflich verhalten. Das Gericht verneint dies mit der Erwägung, dass C__ keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln von Dr. A____ und dem Patiententod herstellte und die Kritik auf fachliche Aspekte beschränkt blieb.
Parallele zu BGE 145 IV 462
Auch der BGE 145 IV 462 befasst sich mit einer Nichtanhandnahme im Zusammenhang mit Art. 173, 174 und 177 StGB und der Frage des Begriffs des Dritten im Sinne der Ehrverletzungstatbestände. Der vorliegende Entscheid berührt eine verwandte Thematik — die Internal-gerichtete Äusserung an einen Vorgesetzten —, ohne jedoch die Drittbegriffsfrage explizit zu erörtern. Das Gericht behandelt die Frage eher unter dem Aspekt der Adressatenkreises als Indiz für den beruflichen Zweck der Äusserung.
Offene Frage der «Tromperie»-Vorwürfe
Eine gewisse Spannung besteht dahingehend, dass der Bericht Begriffe wie «rapport de procédure trompeur» und «communication interne lacunaire et minimisée» enthält, die ein Element der Täuschung implizieren. Die Beschwerdeführer haben dies geltend gemacht und argumentiert, dass derartige Vorwürfe über reine Berufskritik hinausgingen, weil sie die Integrität und Ehrlichkeit der Betroffenen beträfen. Das Gericht ging darauf nicht vertieft ein und subsumierte auch diese Äusserungen unter die berufliche Kritik. Ob das Bundesgericht diese Einordnung in einem allfälligen Weiterzug teilen würde, ist nicht ganz unzweifelhaft, da Vorwürfe der bewussten Täuschung im beruflichen Kontext eher die Schwelle zum «comportement réprouvé par les conceptions morales généralement admises» überschreiten könnten als rein fachliche Kritik.
Weiterzug ans Bundesgericht
Der Entscheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, wonach ein Weiterzug ans Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz (Art. 78 BGG) innerhalb von 30 Tagen möglich ist. In der OpenCaseLaw-Datenbank ist kein nachfolgendes Bundesgerichtsverfahren verzeichnet (Stand: Zeitpunkt der Abfrage). Ob die Beschwerdeführer ein solches Verfahren eingeleitet haben, ist nicht bekannt.
Fazit
Der Entscheid der Cour de justice GE bestätigt die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und wendet die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Berufskritik und Ehrverletzung auf einen medizinischen Spitalkontext an. Er verdeutlicht, dass auch scharfe, mit Patientensicherheit argumentierende interne Berichte an Vorgesetzte, die fachliche Mängel und Komplikationen thematisieren, grundsätzlich im Bereich der straflos bleibenden Berufskritik verbleiben, solange sie nicht eine Straftat oder ein moralisch verwerfliches Verhalten behaupten. Die dogmatische Figur des «méprisable» als Schwelle zur Ehrverletzung (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 119 IV 44 E. 2a) fungiert als zentrales Abgrenzungskriterium.
Der Entscheid illustriert ferner die Bedeutung des Adressatenkreises und des Zwecks der Äusserung: Ein intern an den Vorgesetzten gerichteter Bericht, der auf Verlangen erstellt wurde und der Qualitätskontrolle und Patientensicherheit dient, wird selbst bei harscher Kritik eher als Berufskritik eingestuft. Ob die im Bericht enthaltenen Täuschungsvorwürfe («rapport trompeur») diese Grenze nicht doch überschreiten, ist die am ehesten diskussionsfähige Frage, die ein allfälliges Bundesgerichtsverfahren aufwerfen könnte.