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Annex «Erwähnenswerte Urteile kantonaler und eidgenössischer Gerichte»: durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung eines Entscheids, der nicht vom Bundesgericht stammt. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  BE Anwaltsaufsicht  ·  AA 2025 314  ·  vom 11.08.2026

Berufsgeheimnisverletzung: Schlichtungsverfahren ohne Schweigepflichtentbindung (BGE 150 II 300)

AA 2025 314 — Verweis wegen Berufsgeheimnisverletzung durch Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ohne Entbindung

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht / Berufsgeheimnis · Vorinstanz: — (Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern, erstinstanzlich) · Besetzung: Anwaltsaufsichtsbehörde, Oberrichterin Falkner (Präsidentin), Fürsprecherin Marti (Referentin), Gerichtspräsidentin Dupuis, Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder, Oberrichter Zuber, Gerichtsschreiberin Spielmann · Verfahrensergebnis: Verweis erteilt, Verfahrenskosten CHF 2'500 auferlegt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Rechtsanwalt hat gegen seinen ehemaligen Klienten ein Schlichtungsverfahren zur Eintreibung einer Honorarforderung von rund CHF 1,19 Mio. eingeleitet, ohne sich zuvor vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Er berief sich auf eine in der Anwaltsvollmacht enthaltene Vorabentbindung, die nach BGE 150 II 300 unzulässig ist.
  • Gericht: Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern (Obergericht), erstinstanzlich im Disziplinarverfahren.
  • Entscheidung: Berufsgeheimnisverletzung nach Art. 13 BGFA festgestellt; Verweis als Disziplinarmassnahme (Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA). Vorwürfe nach Art. 12 lit. a BGFA betreffend Mandatsqualität als zivilrechtlicher Natur nicht disziplinarisch verfolgbar beurteilt.
  • Bedeutung: Der Entscheid wendet den Leitentscheid BGE 150 II 307 konsequent an und zeigt, dass Unkenntnis der Rechtsprechung den Anwalt nicht schützt — insbesondere, wenn er selbst bereits mehrfach Entbindungsverfahren durchgeführt hat. Er bestätigt die Trennung zwischen zivilrechtlicher Mandatsqualität und berufsrechtlichem Fehlverhalten.

Sachverhalt

Der Disziplinarbeklagte, ein seit dem 30. September 2002 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragener Rechtsanwalt, vertrat einen Klienten in einem Verfahren mit einem Streitwert von rund CHF 16,3 Mio., das in einem Vergleich mit einer Zahlungsverpflichtung von CHF 12 Mio. mündete. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses stellte der Anwalt eine Honorarrechnung über CHF 1'193'599 aus, von der lediglich ein Vorschuss von CHF 24'000 geleistet worden war.

Am 16. April 2025 reichte der Anwalt beim Schlichtungsamt Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch (BM 25 809) gegen seinen ehemaligen Klienten ein, um die Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen — ohne sich vorgängig vom anwaltlichen Berufsgeheimnis entbunden zu haben. Erst am 29. September 2025, also mehr als fünf Monate später, ersuchte er die Anwaltsaufsichtsbehörde um Befreiung vom Berufsgeheimnis (Verfahren AA 2025 220). In der Begründung seines Entbindungsgesuchs führte er aus, er habe das Schlichtungsgesuch in Unkenntnis des Bundesgerichtsentscheids 2C_257/2023 (inzwischen als BGE 150 II 300 amtlich publiziert) eingereicht, der festhält, dass eine in der Anwaltsvollmacht enthaltene Vorabentbindung für künftige Honorarstreitigkeiten unwirksam ist.

Im Rahmen des Entbindungsverfahrens reichte der ehemalige Klient am 4. Dezember 2025 eine Stellungnahme ein, in der er die Abweisung des Entbindungsgesuchs beantragte und der Anwaltsaufsichtsbehörde zusätzlich eine bereits erfolgte Berufsgeheimnisverletzung durch die Einleitung des Schlichtungsverfahrens meldete. Daraufhin eröffnete die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde am 19. Februar 2026 ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und/oder Art. 13 BGFA.

Erwägungen

Umfang und Tragweite des anwaltlichen Berufsgeheimnisses (Art. 13 BGFA)

Die Anwaltsaufsichtsbehörde legt den Schutzumfang von Art. 13 BGFA dar. Gegenstand des Berufsgeheimnisses seien vertrauliche Informationen des Klienten, an denen dieser sowohl ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung als auch den erkennbaren Geheimhaltungswillen habe. Der Schutzbereich gehe über den engen Gesetzeswortlaut («was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist») hinaus und umfasse alles, was der Anwalt im Hinblick auf, im Zusammenhang mit oder im Nachgang zu einem Mandat wahrnimmt (E. 10). Dies entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 13 BGFA dargelegten Auffassung, wonach der Begriff des Anvertrauten weit zu verstehen ist und sämtliche Tatsachen und Dokumente erfasst, die im Rahmen des Mandatsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind.

Art. 13 Abs. 1 BGFA (SR 935.61)Kommentierung auf glossagens.ch

«Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.»

Zudem stellt die Behörde klar, dass der disziplinarische Tatbestand von Art. 13 BGFA wesentlich weiter gefasst sei als der Straftatbestand von Art. 321 StGB. Während Art. 321 StGB ein Antragsdelikt darstellt, das nur bei Vorsatz bestraft wird, kann eine Verletzung der Berufsregel nach Art. 13 BGFA auch bei blosser Fahrlässigkeit oder sogar präventiv bei ernsthafter Gefährdung disziplinarisch geahndet werden (E. 10). Diese Differenzierung wird durch den Glossagens-Kommentar zu Art. 13 BGFA bestätigt, der unter Verweis auf BGer 2C_32/2026 festhält, dass bereits einfache Fahrlässigkeit für eine Disziplinierung genügt.

Schlichtungsverfahren als Geheimnisverletzung

Die Anwaltsaufsichtsbehörde bejaht eine Berufsgeheimnisverletzung. Bereits der Umstand des Bestehens eines Mandatsverhältnisses zwischen Anwalt und Klient gehöre zu den geheimnisgeschützten Tatsachen (E. 11). Die klageweise Einforderung einer Honorarforderung setze daher praxisgemäss immer eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (vgl. BGer 2C_1127/2013 vom 7. April 2014, E. 3.1). Eine Ausnahme gelte einzig für Inkassomassnahmen ohne Offenlegung geheimhaltungspflichtiger Sachverhalte, wie etwa in einem Betreibungsbegehren, wo als Forderungsgrund bloss «Rechnung vom ...» angegeben werden kann (E. 11).

Vorliegend habe der Disziplinarbeklagte jedoch nicht nur eine Betreibung eingeleitet, sondern bereits ein Schlichtungsverfahren, wozu er ohne Entbindung nicht berechtigt gewesen sei (E. 12). Der Einwand, er habe das Schlichtungsgesuch in Unkenntnis von BGE 150 II 300 eingereicht, wird als unglaubwürdig beurteilt. Die Behörde verweist darauf, dass der Anwalt bereits viermal um Schweigepflichtentbindung gebeten hatte, davon dreimal zur Einforderung von Honorarforderungen (Verfahren AWK 09 33, AA 11 130, AA 12 183 und AA 25 52). Im Entscheid AA 11 130 wurde ihm sogar explizit mitgeteilt, dass das Entbindungsgesuch vor der Preisgabe vertraulicher Informationen zu stellen ist. In keinem dieser früheren Verfahren hatte er sich auf eine Vorabentbindung in der Vollmacht berufen (E. 12). Zudem hätte ihn seine angebliche Unkenntnis auch nach dem in BGE 150 II 300 entschiedenen Fall nicht geschützt, wo dies für den dort disziplinierten Anwalt ebenfalls keine Rolle spielte.

Unwirksamkeit der Vorabentbindung

Die Behörde bestätigt die Grundsätze von BGE 150 II 300, wonach eine Voraus-Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis im Hinblick auf eine bloss mögliche spätere Honorarstreitigkeit generell unzulässig ist, da sie weder die für eine strafausschliessende Einwilligung nach Art. 321 Ziff. 2 StGB erforderliche Bestimmtheit noch die Freiwilligkeit gewährleistet (E. 12). Die im Glossagens-Kommentar zu Art. 13 BGFA dargelegte dogmatische Einordnung trifft auf den vorliegenden Fall punktgenau zu: Eine pauschale Voraus-Entbindung genügt den Anforderungen nicht, und die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ohne Entbindung stellt eine Berufsgeheimnisverletzung dar.

Die Frage, ob der in der Vollmacht enthaltenen Vorabentbindung ein autonomer Charakter zukommt, der sie von einem Widerruf der Vollmacht nicht betroffen wäre, kann offenbleiben, da die Vorabentbindung vorliegend ohnehin nicht wirksam ist (E. 13).

Widerlegung der weiteren Einwendungen

Die Behörde widerlegt mehrere weitere Argumente des Disziplinarbeklagten:

  1. Einwand der Offenkundigkeit: Der Disziplinarbeklagte machte geltend, er habe im Schlichtungsverfahren nichts preisgegeben, was sein Voranwalt nicht schon bekanntgegeben habe. Dem hält die Behörde entgegen, dass der Disziplinarbeklagte vor der Schlichtungsbehörde gar nicht in Erscheinung getreten sei — dem Mandatsverhältnis zwischen ihm und dem Honorarschuldner kam dort keine Bekanntheit zu. Durch die Bekanntgabe des Mandatsverhältnisses habe er bereits seine Geheimhaltungspflicht verletzt (E. 14). Die Argumentation, dass bei derselben Behörde ohnehin alles bekannt gewesen sei, würde zu einer Aushöhlung des Anwaltsgeheimnisses führen (E. 14).

  2. Einwand des fehlenden Strafantrags: Der Umstand, dass der ehemalige Klient auf einen Strafantrag nach Art. 321 StGB verzichtet hat, ist für das Disziplinarverfahren ohne Bedeutung. Ein fehlendes Strafverfahren hat keinen Einfluss auf das Disziplinarverfahren, das von Amtes wegen geführt wird (E. 15). Aus dem Verzicht auf einen Strafantrag darf nicht auf fehlenden Geheimhaltungswillen geschlossen werden — zumal der Klient im Entbindungsverfahren die Abweisung beantragt und damit seinen Geheimhaltungswillen explizit kundgetan hat (E. 15).

  3. Einwand der öffentlichen Gerichtsverhandlung: Die Auffassung, dass alles, was im Rahmen einer Gerichtsverhandlung geäussert worden sei, nicht mehr dem Anwaltsgeheimnis unterliege, geht fehl. Andernfalls würde das Anwaltsgeheimnis in den meisten Straf- und Zivilverfahren mit Gerichtsverhandlung ausgehöhlt. Dies lasse sich auch aus der anonymisierten Publikation von Entscheidungen ableiten (E. 16).

Abgrenzung von zivilrechtlicher Mandatsqualität und berufsrechtlichem Fehlverhalten (Art. 12 lit. a BGFA)

Das Disziplinarverfahren war auch wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet worden, ohne dass dem Disziplinarbeklagten konkret mitgeteilt worden wäre, welche konkrete Regelverletzung ihm vorgeworfen wird. Die Behörde hält fest, dass die in der Stellungnahme erhobenen Vorwürfe — fehlerhafte Streitwertberechnung, angeblich ungünstiger Vergleich, fehlender Zeitaufwand in der Rechnung, ungenügende Vorschusseinforderung — die Qualität der Mandatsführung betreffen und damit zivilrechtlicher Natur sind.

Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61)Kommentierung auf glossagens.ch

«Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.»

Die Behörde stellt klar, dass Art. 12 lit. a BGFA im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient nicht die Qualität der Mandatsführung an sich regelt. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst bei grobem Fehlverhalten, das dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dient (E. 19). Ob der Anwalt den Rahmen des Auftrags gesprengt oder ihn nicht erfüllt hat, ist eine zivilrechtliche Frage, für die allein der Zivilrichter zuständig ist. Diese Abgrenzung entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 12 BGFA dargelegten Dogmatik, wonach die Sorgfaltspflicht nach lit. a nicht die Mandatsqualität als solche erfasst, sondern erst bei Verhalten greift, das über die zivilrechtliche Pflichtverletzung hinausgeht und das Vertrauen in den Anwaltsstand erschüttert.

Konkret hält die Behörde fest: Bei einem streitwertigen Honorar sei nicht nach Zeitaufwand abzurechnen, sodass die fehlende Ausweisung keinen Vorwurf darstellt. Die fehlenden Vorschüsse sind im Rahmen des Forderungsprozesses geltend zu machen, nicht im Disziplinarverfahren. Und nach einem Vergleich über CHF 12 Mio. ist die Annahme eines Streitwerts von CHF 16,3 Mio. nicht derart übersetzt, dass daraus eine Berufsregelverletzung resultieren könnte (E. 20).

Sanktionsbemessung

Die Behörde ordnet die Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 Abs. 1 BGFA der Schwere nach: Verwarnung (mildeste), Verweis, Busse bis CHF 20'000, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot. Bei der Bemessung sind die Schwere des Verstosses, das Verschuldensmass und das berufliche Vorleben zu berücksichtigen (E. 21-22).

Art. 17 Abs. 1 BGFA (SR 935.61)«Bei Verletzung dieses Gesetzes kann die Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a. eine Verwarnung; b. einen Verweis; c. eine Busse bis zu 20 000 Franken; d. ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre; e. ein dauerndes Berufsausübungsverbot.»

Der Disziplinarbeklagte hat sich seit 2002 klaglos verhalten. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wiegt normalerweise schwer, da dieses zu den fundamentalen Berufspflichten gehöre und ein «Markenzeichen des Anwalts und der Anwältin» sei. Aufgrund der konkreten Umstände wiegt die Verletzung jedoch weniger schwer: Die Offenlegung erfolgte gegenüber einer ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterstehenden Behörde, und es wurden keine besonders heiklen Sachverhalte, sondern «bloss» das Bestehen des Mandatsverhältnisses und die Nichtbezahlung der Honorarforderung offenbart (E. 23).

Eine Busse erscheint nicht notwendig, um den Anwalt künftig von weiteren Berufsgeheimnisverletzungen abzuhalten. Da er sich jedoch recht uneinsichtig zeigt und sich trotz mehrerer erfolgreich durchgeführter Entbindungsverfahren im vorliegenden Fall erstmals auf eine Vorabentbindung beruft — was er in den vorherigen Verfahren nie getan hat —, erscheint eine Verwarnung als mildeste Massnahme nicht als ausreichend. Angemessen ist daher ein Verweis (E. 24).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung von BGE 150 II 300 und der ständigen BGer-Rechtsprechung

Der vorliegende Entscheid der Berner Anwaltsaufsichtsbehörde steht vollumfänglich in der Rechtsprechungslinie des Bundesgerichts zur Unzulässigkeit der Voraus-Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis. Der massgebliche Leitentscheid ist BGE 150 II 300 (2C_257/2023 vom 5. April 2024), der festhält, dass eine Voraus-Entbindung im Hinblick auf eine bloss mögliche spätere Honorarstreitigkeit generell unzulässig ist, da sie weder die Bestimmtheit noch die Freiwilligkeit gewährleistet, die für eine strafausschliessende Einwilligung nach Art. 321 Ziff. 2 StGB erforderlich sind. Der vorliegende Fall bestätigt diesen Grundsatz in seiner praktischen Anwendung: Der Anwalt hat das Schlichtungsverfahren eingeleitet, gestützt auf eine in der Vollmacht enthaltene Vorabentbindung, die nach der genannten Rechtsprechung unwirksam ist.

Die Berner Behörde stützt sich zudem auf die grundlegende Rechtsprechung zur Entbindungspflicht bei Honorarklagen, die mit BGer 2C_1127/2013 und dem Leitentscheid BGE 142 II 307 etabliert wurde. BGE 142 II 307 systematisierte die Interessenabwägung bei Entbindungsgesuchen und wird in der Glossagens-Kommentierung zu Art. 13 BGFA als Referenzentscheid für die Anforderungen an die Entbindung dargestellt. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze nicht im Entbindungsverfahren selbst an (das Entbindungsverfahren AA 2025 220 war Gegenstand eines separaten Verfahrens), sondern im Disziplinarverfahren, das die bereits eingetretene Geheimnisverletzung durch die vorgängige Einleitung des Schlichtungsverfahrens zum Gegenstand hat.

Jüngst hat das Bundesgericht in 2C_224/2026 die Interessenabwägung bei Honorarstreitigkeiten präzisiert: Ein Anwalt kann entbunden werden, wenn sein Interesse an der Honorareintreibung das Geheimhaltungsinteresse deutlich überwiegt und der Klient kein konkretes individuelles Geheimhaltungsinteresse geltend macht. Dieser Entscheid betrifft zwar das Entbindungsverfahren als solches, bestätigt aber indirekt die Systematik, die auch dem vorliegenden Disziplinarverfahren zugrunde liegt: Ohne gültige Entbindung ist jede Preisgabe geheimnisgeschützter Informationen eine Verletzung von Art. 13 BGFA — unabhängig davon, ob die Entbindung im Nachhinein hätte erteilt werden können.

Der BGer-Entscheid 2C_32/2026 bestätigt die im vorliegenden Entscheid zentrale Differenzierung zwischen dem strafrechtlichen Tatbestand von Art. 321 StGB und dem disziplinarischen Tatbestand von Art. 13 BGFA: Eine Disziplinierung ist auch ohne strafrechtliche Verurteilung möglich, und bereits Fahrlässigkeit genügt. Der vorliegende Entscheid wendet diesen Grundsatz an, wenn er festhält, dass das Fehlen eines Strafverfahrens keinen Einfluss auf das Disziplinarverfahren hat (E. 15).

Übereinstimmung mit der Kommentierung

Der Entscheid stimmt mit der dogmatischen Einordnung im Glossagens-Kommentar zu Art. 13 BGFA überein, wonach BGE 150 II 300 als Leitentscheid zur Voraus-Entbindung gilt und eine pauschale Voraus-Entbindung den Anforderungen an eine strafausschliessende Einwilligung nicht genügt. Der Kommentar verweist explizit auf den Fall SG VG B 2022/139 (bestätigt durch BGer 2C_257/2023 = BGE 150 II 300), in dem ein Rechtsanwalt gestützt auf eine in der Anwaltsvollmacht enthaltene Voraus-Entbindung ein Schlichtungsgesuch eingereicht hatte — eine Konstellation, die der vorliegenden praktisch identisch ist. Die Berner Behörde bestätigt damit die im Kommentar dargelegte Praxis, dass die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ohne vorgängige Entbindung eine Berufsgeheimnisverletzung darstellt.

Ebenso stimmt der Entscheid mit der Glossagens-Kommentierung zu Art. 12 BGFA überein, soweit die Behörde die Qualität der Mandatsführung als zivilrechtliche Frage aus dem Anwendungsbereich von Art. 12 lit. a BGFA ausgrenzt und eine Disziplinierung nur bei grobem, das Vertrauen in den Anwaltsstand erschütterndem Fehlverhalten zulässt. Der Kommentar stellt unter lit. a klar, dass die Sorgfaltspflicht primär den Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege bezweckt, nicht aber die zivilrechtliche Mandatsqualität reguliert — genau diese Abgrenzung zieht die Behörde in E. 19-20.

Besonderheit: Wiederholungstäter mit Uneinsichtigkeit

Eine Besonderheit des Falls liegt in der Vorgeschichte des Disziplinarbeklagten. Wie die Behörde in E. 12 detailliert darlegt, hat der Anwalt bereits vier Entbindungsverfahren durchgeführt — dreimal zur Honorareintreibung — und in keinem dieser Verfahren sich auf eine Vorabentbindung berufen. Im Verfahren AA 11 130 wurde ihm sogar explizit mitgeteilt, dass das Entbindungsgesuch vor der Preisgabe vertraulicher Informationen zu stellen ist. Dennoch beruft er sich im vorliegenden Fall erstmals auf eine Vorabentbindung in der Vollmacht und zeigt sich im Übrigen uneinsichtig. Diese Kombination aus nachgewiesener Kenntnis der Praxis, plötzlichem Kurswechsel in der Argumentation und fehlender Einsicht führt die Behörde dazu, eine Verwarnung als unzureichend zu erachten und einen Verweis auszusprechen. Dies entspricht der Sanktionspraxis, wonach ein Verweis bei leichteren Verletzungen oder bei wiederholter Verletzung angebracht ist, während eine Verwarnung nur bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung findet.

Weiterzug

Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 22 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 74 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Ein Weiterzug an das Bundesgericht wäre nach einem Entscheid des Verwaltungsgerichts im Wege der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) möglich. In der OpenCaseLaw-Datenbank ist derzeit kein vorinstanzlicher oder nachinstanzlicher Entscheid zu dieser Sache verzeichnet.

Fazit

Die Berner Anwaltsaufsichtsbehörde wendet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Voraus-Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis (BGE 150 II 300) konsequent an. Der Entscheid ist dogmatisch solide fundiert und verdient in dreierlei Hinsicht Beachtung:

Erstens bestätigt er, dass die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gegen den ehemaligen Klienten ohne vorgängige Entbindung eine Berufsgeheimnisverletzung darstellt — und dass sich der Anwalt nicht darauf berufen kann, die im Schlichtungsverfahren preisgegebenen Tatsachen seien ohnehin offenkundig gewesen.

Zweitens zeigt er, dass Unkenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Anwalt nicht schützt, insbesondere wenn er — wie hier — aus der eigenen Praxis wissen musste, wie das korrekte Vorgehen bei Honorarinkasso aussieht. Die vier früheren Entbindungsverfahren, in denen der Anwalt sich nie auf eine Vorabentbindung berufen hatte, widerlegen sein Vorbringen glaubwürdig.

Drittens ist die klare Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher Mandatsqualität und berufsrechtlichem Fehlverhalten hervorzuheben: Vorwürfe betreffend Streitwertberechnung, Vergleichsabschluss oder Vorschusshöhe sind zivilrechtlicher Natur und im Disziplinarverfahren nicht zu beurteilen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst bei grobem Fehlverhalten, das über die zivilrechtliche Pflichtverletzung hinausgeht.

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